Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDer Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gilt Paragraph 30, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.
(3)Absatz 3Der Revisor ist berechtigt, an dieser Betriebsratssitzung und dieser Betriebs(Gruppen)versammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Termin und Ort der Betriebsratssitzung und der Betriebs(Gruppen)versammlung sind der zuständigen Arbeiterkammer rechtzeitig bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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