Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2025
(1)Absatz einsDie Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebsrat. Die §§ 5 bis 9 gelten sinngemäß. § 10 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebsrat. Die Paragraphen 5 bis 9 gelten sinngemäß. Paragraph 10, gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.
(2)Absatz 2Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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