Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2025
(1)Absatz einsDer Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:
1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind;
2.Ziffer 2nach Ablauf der im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehenen Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung;
3.Ziffer 3bei vertretungsweiser Verwaltung durch den an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer nach Ablauf eines Jahres.
(2)Absatz 2Auf die Durchführung der Auflösung sind die §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.Auf die Durchführung der Auflösung sind die Paragraphen 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Arbeitnehmer aufzuteilen; § 16 gilt sinngemäß.Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; Paragraph 8, gilt sinngemäß. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Arbeitnehmer aufzuteilen; Paragraph 16, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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