In den Fällen des § 19 ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die zuständige Arbeiterkammer § 15 sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des Paragraph 19, ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die zuständige Arbeiterkammer Paragraph 15, sinngemäß anzuwenden.
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