§ 20 BrfVO

BrfVO - Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

In den Fällen des § 19 ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die zuständige Arbeiterkammer § 15 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 17.08.1974 bis 31.12.9999
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