Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.11.2025
(1)Absatz einsNach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
(2)Absatz 2Die Prüfungskommission setzt sich aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zusammen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen „Grundpflege und Beobachtung“ oder „Haushaltsführung“ unterrichtet haben muss.
(3)Absatz 3Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 2 Abs. 2 Z 4). Bei Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters führt den Vorsitz die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,). Bei Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters führt den Vorsitz die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
(4)Absatz 4Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen.
(5)Absatz 5Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist:
1.Ziffer einsdie Bestätigung der Erfüllung der Teilnahmepflicht;
2.Ziffer 2das Vorliegen der Bestätigung, dass das Praktikum positiv abgeschlossen wurde;
3.Ziffer 3der positive Abschluss der Einzelprüfung im Sinne des § 10 der GuK-BAV undder positive Abschluss der Einzelprüfung im Sinne des Paragraph 10, der GuK-BAV und
4.Ziffer 4die Bestätigung über die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 GuK-BAV.die Bestätigung über die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GuK-BAV.
(6)Absatz 6Die Abschlussprüfung hat durch Fallbeispiele oder in Form von Einzelfragen pro Fach zu erfolgen.
(7)Absatz 7Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(8)Absatz 8Die Abschlussprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.
In Kraft seit 27.08.2025 bis 31.12.9999
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