Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.11.2025
(1)Absatz einsDie Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 5 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 12 Abs. 1 sowie § 13 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungen, die bis einschließlich 3. Jänner 2025 begonnen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 72/2025 noch nicht abgeschlossen sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.Paragraph 5, Absatz eins,, 3, 5 und 6, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins, sowie Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungen, die bis einschließlich 3. Jänner 2025 begonnen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025, noch nicht abgeschlossen sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.
In Kraft seit 27.09.2025 bis 31.12.9999
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