§ 1 Bgld. HAV Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht über diese Ausbildungseinrichtungen, das erforderliche Lehrpersonal sowie die Gestaltung der Prüfungen für die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer.
(2) Weiters werden die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer sowie deren Fortbildung geregelt.
§ 2 Bgld. HAV Ausbildungseinrichtungen
(1) Ausbildungseinrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung von Ausbildungseinrichtungen für Heimhelferinnen und Heimhelfer ist mit Bescheid zu erteilen, wenn
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1. | die Verlässlichkeit der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers oder der für diese oder diesen handelnden Personen nachgewiesen ist; |
2. | die von ihnen angebotene Ausbildung den in § 6 festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht und an dieser Ausbildungseinrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung (UBV)“ angeboten werden darf; |
3. | für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend fachlich und pädagogisch geeignetes Lehrpersonal zur Verfügung steht; |
4. | eine fachlich und persönlich geeignete Ausbildungsleiterin oder ein fachlich und persönlich geeigneter Ausbildungsleiter bzw. eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ernannt wurden; |
5. | für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten sowie entsprechende Lehrmittel zur Verfügung stehen und |
6. | die Möglichkeit der Fortbildung und Ergänzungsausbildung gewährleistet ist. |
(3) Der Bescheid hat neben der Entscheidung über den Antrag die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
§ 3 Bgld. HAV Aufsicht
(1) Ausbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Ihr steht das Recht zu, die Einrichtungen in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen.
(2) Den mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Personen sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist ihnen jederzeit der Zutritt zu den Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Einrichtung zu gestatten und ihnen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung mitzuteilen.
(4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist bescheidmäßig vorzuschreiben. Werden die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, ist die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen.
§ 4 Bgld. HAV Ausbildungsziel
Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, Heimhelferinnen und Heimhelfer in die Lage zu versetzen, betreuungsbedürftigen Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne einer Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe beizustehen. Weiters sind die Heimhelferinnen oder Heimhelfer zu schulen, die Betreuung bei der Basisversorgung einschließlich der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln zu unterstützen.
§ 5 Bgld. HAV Stundenausmaß
- (1)Absatz einsDie Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.Die Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.
- (2)Absatz 2Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin oder Arzt, Psychologin oder Psychologe, Angehörige oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fachsozialbetreuerin oder Diplom- oder Fachsozialbetreuer, Heimhelferin oder Heimhelfer usw.) durchzuführen.
- (3)Absatz 3Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die in der GuK-BAV vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.
- (4)Absatz 4Eine Unterrichtseinheit (UE) im Rahmen der theoretischen Ausbildung umfasst 50 Minuten.
- (5)Absatz 5Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10% der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20% in einem der Wissensgebiete gemäß § 6 vorliegen.Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10% der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20% in einem der Wissensgebiete gemäß Paragraph 6, vorliegen.
- (6)Absatz 6Die Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten zu absolvieren.
§ 6 Bgld. HAV Theoretische Ausbildung
- (1)Absatz einsDie theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsinhalte und folgende Unterrichtseinheiten aufzuweisen:
1. | Dokumentation | 4 UE |
2. | Ethik und Berufskunde | 5 UE |
3. | Erste Hilfe | 18 UE |
4. | Grundzüge der angewandten Hygiene | 6 UE |
5. | Grundpflege und Beobachtung (UBV) | 73 UE |
6. | Grundzüge der Pharmakologie (UBV) | 25 UE |
7. | Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde | 8 UE |
8. | Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation (UBV) | 20 UE |
9. | Haushaltsführung | 8 UE |
10. | Grundzüge der Gerontologie | 8 UE |
11. | Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung | 20 UE |
12. | Grundzüge der sozialen Sicherheit | 5 UE |
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- (2)Absatz 2In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen:
- 1.Ziffer einsDokumentation:Die Bedeutung einer prozessorientierten Arbeitsplanung kennen. Planungen im selbständigen Bereich der Heimhilfe durchführen können und die geplanten Maßnahmen umsetzen, dokumentieren und evaluieren können.
- 2.Ziffer 2Ethik und Berufskunde:Den Menschen im Zusammenhang mit seinem gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Hintergrund als Individuum wahrnehmen und diese Erkenntnisse zur Grundlage der Betreuungsarbeit zu machen. Die wichtigsten Einrichtungen und Berufsgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich und deren Aufgaben- und Arbeitsbereiche kennenlernen.
- 3.Ziffer 3Erste Hilfe:Kenntnisse und praktische Fertigkeiten erwerben, um adäquate Hilfeleistungen durchführen und die entsprechenden Maßnahmen veranlassen zu können. Mögliche Gefahrenquellen erkennen und Maßnahmen der Unfallverhütung einleiten können.
- 4.Ziffer 4Grundzüge der angewandten Hygiene:Hygiene als Selbst- und Fremdschutz, als Beitrag zum allgemeinen Wohlbefinden und als ganzheitliche Krankheitsverhütung erkennen und praktisch umsetzen lernen.
- 5.Ziffer 5Grundpflege und Beobachtung:Dieses Modul ist Teil des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“. Die Bedeutung von Alter, Behinderung und chronischer Krankheit verstehen; häufige Erscheinungsformen und die jeweiligen Charakteristika benennen und kennen; die richtigen Betreuungsaktivitäten ableiten können; körperliche und seelische Veränderungen wahrnehmen, beobachten und erkennen können; erlernen, die Beobachtungen zu beschreiben, die richtigen Aufgaben für sich und die Zuständigkeit anderer Berufsgruppen zu erkennen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den Angehörigen erkennen; die praktische Durchführung pflegerischer Grundtechniken erlernen; Beschaffungs- und Finanzierungsmöglichkeiten von Pflegematerialien und Pflegebehelfen kennen.
- 6.Ziffer 6Grundzüge der Pharmakologie:Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Arzneimitteln sowie die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei deren Verabreichung kennen und damit umzugehen lernen.
- 7.Ziffer 7Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde:Grundlagen der Ernährungslehre und relevante Kostarten kennen und bedürfnis- und bedarfsgerechte Menüpläne beurteilen können.
- 8.Ziffer 8Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation:Die Fähigkeit erlangen, in Kenntnis ergonomischer Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung körperschonender Arbeitsweisen und mit dem Einsatz von Hilfsmitteln zu arbeiten; Ziele der Ergotherapie und Ziele der Physiotherapie kennen; einfache physikalische Hilfsmittel einsetzen und anwenden können; Beschaffungs- und Finanzierungsmöglichkeiten von ergo- und physiotherapeutischen Hilfsmitteln (Behelfen) kennen.
- 9.Ziffer 9Haushaltsführung:Effiziente Methoden der Haushaltsführung unter Wahrung der Individualität des betreuten Haushalts kennen und anwenden können; Kenntnisse über Grundsätze und Maßnahmen zum Umweltschutz und der Unfallverhütung und zur senioren-, pflege- und behindertengerechten Wohnungsausstattung erwerben, vermitteln und umsetzen können.
- 10.Ziffer 10Grundzüge der Gerontologie:Die Zusammenhänge zwischen Individuum und Gesellschaft ausgehend vom persönlichen Erleben und Verhalten verstehen lernen; darüber hinaus die psychische Entwicklung des Menschen in den verschiedenen Phasen des Alters bis zum Sterben zu wissen und altersbedingte körperliche und psychische Veränderungen besser zu verstehen.
- 11.Ziffer 11Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung:Gespräche erleben und erfahren und aus der Reflexion und persönlichen Erfahrung die Zusammenhänge von Kommunikation und Konflikt erkennen können, um Konfliktlösungen durch das Anwenden verschiedener Kommunikationsformen herbeiführen zu können.
- 12.Ziffer 12Grundzüge der sozialen Sicherheit:Die wichtigsten sozialrechtlichen Bestimmungen kennenlernen; berufsrelevante Grundlagen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts kennen und deren Bedeutung für die eigene Berufspraxis verstehen sowie sozialhilferechtliche, schadenersatzrechtliche und erwachsenenschutzrechtliche Bestimmungen kennen und verstehen.
§ 7 Bgld. HAV Praktische Ausbildung
- (1)Absatz einsDie praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten. Von den 200 Stunden sind 120 Stunden im ambulanten Bereich der Betreuung zu Hause und 80 Stunden in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, zu absolvieren.Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten. Von den 200 Stunden sind 120 Stunden im ambulanten Bereich der Betreuung zu Hause und 80 Stunden in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,, zu absolvieren.
- (2)Absatz 2Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung steht, sowie die praktische Ausbildung zu koordinieren und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.
- (3)Absatz 3Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen im Rahmen ihres Praktikums nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
- (4)Absatz 4Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten über die bei ihr oder ihm abgeleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
- 1.Ziffer einsBeginn und Ende des Praktikums;
- 2.Ziffer 2Anzahl und Inhalt der geleisteten Praktikumsstunden;
- 3.Ziffer 3Art des Praktikums (ambulant, teilstationär, stationär) und
- 4.Ziffer 4die Beurteilung, ob der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder nicht.
- (5)Absatz 5Eine praktische Ausbildung darf ein Mal wiederholt werden.
§ 8 Bgld. HAV Kommissionelle Abschlussprüfung
- (1)Absatz einsNach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
- (2)Absatz 2Die Prüfungskommission setzt sich aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zusammen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen „Grundpflege und Beobachtung“ oder „Haushaltsführung“ unterrichtet haben muss.
- (3)Absatz 3Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 2 Abs. 2 Z 4). Bei Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters führt den Vorsitz die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,). Bei Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters führt den Vorsitz die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
- (4)Absatz 4Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen.
- (5)Absatz 5Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist:
- 1.Ziffer einsdie Bestätigung der Erfüllung der Teilnahmepflicht;
- 2.Ziffer 2das Vorliegen der Bestätigung, dass das Praktikum positiv abgeschlossen wurde;
- 3.Ziffer 3der positive Abschluss der Einzelprüfung im Sinne des § 10 der GuK-BAV undder positive Abschluss der Einzelprüfung im Sinne des Paragraph 10, der GuK-BAV und
- 4.Ziffer 4die Bestätigung über die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 GuK-BAV.die Bestätigung über die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GuK-BAV.
- (6)Absatz 6Die Abschlussprüfung hat durch Fallbeispiele oder in Form von Einzelfragen pro Fach zu erfolgen.
- (7)Absatz 7Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
- (8)Absatz 8Die Abschlussprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.
§ 9 Bgld. HAV Qualifikationsnachweis
Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat ein Zeugnis, in dem bestätigt wird, dass die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer die gesamte Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich absolviert hat, und einen Ausbildungsnachweis, der das Ausmaß der Unterrichtseinheiten und Praktikumsstunden in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Praktikumsbereichen beinhaltet, auszustellen und beides mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
§ 10 Bgld. HAV Nichtantreten zur Abschlussprüfung
(1) Ist eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, verhindert zur Abschlussprüfung anzutreten, hat sie oder er die Abschlussprüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer zu der Abschlussprüfung nicht an, obwohl kein Verhinderungsgrund nach Abs. 1 vorliegt, ist der Nichtantritt einem „nicht bestanden“ gleichzusetzen.
(3) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer.
§ 11 Bgld. HAV Abschlussprüfungsprotokoll
(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere zu enthalten hat:
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1. | Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission; |
2. | Datum der Abschlussprüfung; |
3. | Namen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer; |
4. | Prüfungsfächer; |
5. | Prüfungsfragen; |
6. | Beurteilung der Abschlussprüfung sowie der Teilprüfungen und |
7. | Begründung der Beurteilung der Abschlussprüfung. |
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 12 Bgld. HAV Anpassungslehrgang
- (1)Absatz einsTeilnehmerinnen und Teilnehmer an Anpassungslehrgängen nach dem Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht bzw. an den notwendigen Praktika verpflichtet.Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Anpassungslehrgängen nach dem Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2025,, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht bzw. an den notwendigen Praktika verpflichtet.
- (2)Absatz 2Sie dürfen im Rahmen ihrer Praktika nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
- (3)Absatz 3Die Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind gemäß § 8 zu beurteilen.Die Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind gemäß Paragraph 8, zu beurteilen.
- (4)Absatz 4Wird ein Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf er höchstens einmal wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit ist eine nochmalige Absolvierung des Anpassungslehrgangs nicht zulässig.
- (5)Absatz 5Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang ist eine Bestätigung auszustellen, die die Beurteilung des Anpassungslehrgangs zu enthalten hat. Die Bestätigung ist von der Leitung der Heimhilfeausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
§ 13 Bgld. HAV Fortbildung
Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung oder des Anpassungslehrgangs sind mindestens 16 Stunden Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.
§ 14 Bgld. HAV Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDie Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 5 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 12 Abs. 1 sowie § 13 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungen, die bis einschließlich 3. Jänner 2025 begonnen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 72/2025 noch nicht abgeschlossen sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.Paragraph 5, Absatz eins,, 3, 5 und 6, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins, sowie Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungen, die bis einschließlich 3. Jänner 2025 begonnen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025, noch nicht abgeschlossen sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.