§ 1 Bgld. HAV Anwendungsbereich

Bgld. HAV - Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht über diese Ausbildungseinrichtungen, das erforderliche Lehrpersonal sowie die Gestaltung der Prüfungen für die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer.

(2) Weiters werden die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer sowie deren Fortbildung geregelt.

In Kraft seit 08.06.2011 bis 31.12.9999
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