§ 4 Bgld. HAV Ausbildungsziel

Bgld. HAV - Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, Heimhelferinnen und Heimhelfer in die Lage zu versetzen, betreuungsbedürftigen Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne einer Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe beizustehen. Weiters sind die Heimhelferinnen oder Heimhelfer zu schulen, die Betreuung bei der Basisversorgung einschließlich der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln zu unterstützen.

In Kraft seit 08.06.2011 bis 31.12.9999
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