§ 13 Bgld. HAV Fortbildung

Bgld. HAV - Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung oder des Anpassungslehrgangs sind 16 Stunden Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

In Kraft seit 08.06.2011 bis 31.12.9999
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