§ 13 Bgld. HAV Fortbildung

Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2025 bis 31.12.9999

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung oder des Anpassungslehrgangs sind mindestens 16 Stunden Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

Stand vor dem 26.09.2025

In Kraft vom 08.06.2011 bis 26.09.2025

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung oder des Anpassungslehrgangs sind mindestens 16 Stunden Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

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