§ 12 Bgld. HAV Anpassungslehrgang

Bgld. HAV - Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.10.2025
  1. (1)Absatz einsTeilnehmerinnen und Teilnehmer an Anpassungslehrgängen nach dem Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht bzw. an den notwendigen Praktika verpflichtet.Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Anpassungslehrgängen nach dem Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2025,, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht bzw. an den notwendigen Praktika verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Sie dürfen im Rahmen ihrer Praktika nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind gemäß § 8 zu beurteilen.Die Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind gemäß Paragraph 8, zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4Wird ein Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf er höchstens einmal wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit ist eine nochmalige Absolvierung des Anpassungslehrgangs nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang ist eine Bestätigung auszustellen, die die Beurteilung des Anpassungslehrgangs zu enthalten hat. Die Bestätigung ist von der Leitung der Heimhilfeausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
In Kraft seit 27.09.2025 bis 31.12.9999
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