§ 2 Bgld. HAV Ausbildungseinrichtungen

Bgld. HAV - Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ausbildungseinrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung von Ausbildungseinrichtungen für Heimhelferinnen und Heimhelfer ist mit Bescheid zu erteilen, wenn

1.

die Verlässlichkeit der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers oder der für diese oder diesen handelnden Personen nachgewiesen ist;

2.

die von ihnen angebotene Ausbildung den in § 6 festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht und an dieser Ausbildungseinrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung (UBV)“ angeboten werden darf;

3.

für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend fachlich und pädagogisch geeignetes Lehrpersonal zur Verfügung steht;

4.

eine fachlich und persönlich geeignete Ausbildungsleiterin oder ein fachlich und persönlich geeigneter Ausbildungsleiter bzw. eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ernannt wurden;

5.

für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten sowie entsprechende Lehrmittel zur Verfügung stehen und

6.

die Möglichkeit der Fortbildung und Ergänzungsausbildung gewährleistet ist.

(3) Der Bescheid hat neben der Entscheidung über den Antrag die erforderlichen Auflagen zu enthalten.

In Kraft seit 08.06.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Bgld. HAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. HAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Bgld. HAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Bgld. HAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Bgld. HAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. HAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Bgld. HAV
§ 3 Bgld. HAV