§ 11 Bgld. HAV Abschlussprüfungsprotokoll

Bgld. HAV - Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere zu enthalten hat:

1.

Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission;

2.

Datum der Abschlussprüfung;

3.

Namen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer;

4.

Prüfungsfächer;

5.

Prüfungsfragen;

6.

Beurteilung der Abschlussprüfung sowie der Teilprüfungen und

7.

Begründung der Beurteilung der Abschlussprüfung.

(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

In Kraft seit 08.06.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Bgld. HAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Bgld. HAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Bgld. HAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Bgld. HAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Bgld. HAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 Bgld. HAV
§ 12 Bgld. HAV