§ 14 Bgld. HAV Inkrafttreten

Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2025 bis 31.12.9999
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 12 Abs. 1 sowie § 13 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungen, die bis einschließlich 3. Jänner 2025 begonnen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 72/2025 noch nicht abgeschlossen sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.Paragraph 5, Absatz eins,, 3, 5 und 6, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins, sowie Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungen, die bis einschließlich 3. Jänner 2025 begonnen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025, noch nicht abgeschlossen sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Stand vor dem 26.09.2025

In Kraft vom 08.06.2011 bis 26.09.2025
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 12 Abs. 1 sowie § 13 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungen, die bis einschließlich 3. Jänner 2025 begonnen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 72/2025 noch nicht abgeschlossen sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.Paragraph 5, Absatz eins,, 3, 5 und 6, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins, sowie Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungen, die bis einschließlich 3. Jänner 2025 begonnen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025, noch nicht abgeschlossen sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten