Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse wird ein Preis von 5,8 Cent/kWh bestimmt.
(2)Absatz 2,Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen.Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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