§ 8 ÖSVO 2012 (Ökostromverordnung 2012), Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises - JUSLINE Österreich
§ 8 ÖSVO 2012 Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil, betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1.Ziffer einsbis zu einer Engpassleistung von 500 kW14,98 Cent/kWh;
2.Ziffer 2bei einer Engpassleistung über 500 kW bis 1 MW 13,54 Cent/kWh;
3.Ziffer 3bei einer Engpassleistung über 1 MW bis 1,5 MW13,10 Cent/kWh;
4.Ziffer 4bei einer Engpassleistung über 1,5 MW bis 2 MW12,97 Cent/kWh;
5.Ziffer 5bei einer Engpassleistung über 2 MW bis 5 MW12,26 Cent/kWh;
6.Ziffer 6bei einer Engpassleistung über 5 MW bis 10 MW12,06 Cent/kWh;
7.Ziffer 7bei einer Engpassleistung über 10 MW10 Cent/kWh.
Soweit die Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 10a Abs. 5 ÖSG seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet, wird als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen gemäß Z 1 bis 6 11,5 Cent/kWh festgesetzt.Soweit die Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ÖSG seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet, wird als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen gemäß Ziffer eins bis 6 11,5 Cent/kWh festgesetzt.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsBei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 25% reduziert;Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 25% reduziert;
2.Ziffer 2bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 40% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 40% reduziert;
3.Ziffer 3bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, wird der Preis mit 5 Cent/kWh festgesetzt;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, wird der Preis mit 5 Cent/kWh festgesetzt;
4.Ziffer 4bei Kombinationen der in Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2 bzw. 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.bei Kombinationen der in Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 2, bzw. 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsbei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Preis mit 6,12 Cent/kWh festgesetzt;
2.Ziffer 2bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Preise um 20% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Preise um 20% reduziert;
3.Ziffer 3bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, werden die in Z 1 festgesetzten Preise um 30% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Preise um 30% reduziert;
4.Ziffer 4bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Z 1 bis 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Ziffer eins bis 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
(4)Absatz 4,Die Tarife gemäß Abs. 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.Die Tarife gemäß Absatz 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
(5)Absatz 5,Für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, gewährt wird (§ 11 Abs. 1 ÖSG), wird eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorgesehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 20 ÖSG ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel WT=ET/4,4 – WP zu berechnen, wobei „WT“ den Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh, „ET“ den gewährten Einspeisetarif in Cent/kWh und „WP“ den Wärmepreis in Cent/kWh bezeichnet. Der Wärmepreis beträgt 2,4 Cent/kWhth.Für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, gewährt wird (Paragraph 11, Absatz eins, ÖSG), wird eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorgesehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. Paragraph 20, ÖSG ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel WT=ET/4,4 – WP zu berechnen, wobei „WT“ den Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh, „ET“ den gewährten Einspeisetarif in Cent/kWh und „WP“ den Wärmepreis in Cent/kWh bezeichnet. Der Wärmepreis beträgt 2,4 Cent/kWhth.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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