§ 11 ÖSVO 2012 Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas

ÖSVO 2012 - Ökostromverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsfür Klärgas6 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für Deponiegas5 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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