§ 5 ÖSVO 2012 Preise für Ökostrom aus Photovoltaik

ÖSVO 2012 - Ökostromverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsüber 5 kWpeakbis 20 kWpeak27,6 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2über 20 kWpeak23 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsüber 5 kWpeakbis 20 kWpeak25 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2über 20 kWpeak19 Cent/kWh.
  3. (3)Absatz 3,Das zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21b ÖSG) für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 2 darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.Das zusätzliche Unterstützungsvolumen (Paragraph 21 b, ÖSG) für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Absatz 2, darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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