§ 1 ÖSVO 2012 Anwendungsbereich

ÖSVO 2012 - Ökostromverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des § 8 Abs. 5 und § 12, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit Z 27 ÖSG zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 10a Abs. 1 ÖSG), Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werden.Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 12,, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Ziffer 27, ÖSG zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, ÖSG), Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus gilt diese Verordnung jedenfalls auch
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von Photovoltaik, ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 10a Abs. 1 ÖSG, Windkraft, Geothermie, Deponiegas oder Klärgas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 30. Juni 2006 in Betrieb gegangen sind;hinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von Photovoltaik, ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, ÖSG, Windkraft, Geothermie, Deponiegas oder Klärgas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 30. Juni 2006 in Betrieb gegangen sind;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil, von flüssiger Biomasse oder Biogas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die in §§ 5 bis 12 bestimmten Preise sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,Die in Paragraphen 5 bis 12 bestimmten Preise sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
    1. 1.Ziffer einszu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Ökostromgesetzes verpflichtet ist und
    2. 2.Ziffer 2für die im Jahr 2012 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde.
  4. (4)Absatz 4,Für Anlagen, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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