Gesamte Rechtsvorschrift ÖSVO 2012

Ökostromverordnung 2012

ÖSVO 2012
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 ÖSVO 2012 Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des § 8 Abs. 5 und § 12, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit Z 27 ÖSG zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 10a Abs. 1 ÖSG), Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werden.Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 12,, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Ziffer 27, ÖSG zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, ÖSG), Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus gilt diese Verordnung jedenfalls auch
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von Photovoltaik, ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 10a Abs. 1 ÖSG, Windkraft, Geothermie, Deponiegas oder Klärgas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 30. Juni 2006 in Betrieb gegangen sind;hinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von Photovoltaik, ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, ÖSG, Windkraft, Geothermie, Deponiegas oder Klärgas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 30. Juni 2006 in Betrieb gegangen sind;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil, von flüssiger Biomasse oder Biogas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die in §§ 5 bis 12 bestimmten Preise sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,Die in Paragraphen 5 bis 12 bestimmten Preise sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
    1. 1.Ziffer einszu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Ökostromgesetzes verpflichtet ist und
    2. 2.Ziffer 2für die im Jahr 2012 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde.
  4. (4)Absatz 4,Für Anlagen, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.

§ 2 ÖSVO 2012 Mindestwirkungsgrad


  1. (1)Absatz eins,Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (§ 5 Abs. 1 Z 5 ÖSG) von mindestens 60% erreicht wird. Für Geothermieanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60% erreicht wird.Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ÖSG) von mindestens 60% erreicht wird. Für Geothermieanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60% erreicht wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades ist durch ein Konzept vor Inbetriebnahme der Anlage zu belegen. Weiters ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind.

§ 3 ÖSVO 2012 Geltungsdauer der Preise


Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise gelten gemäß § 11 Abs. 2a ÖSG Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise gelten gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, ÖSG

  1. 1.Ziffer einsfür Anlagen gemäß §§ 5 bis 7 und 11 für einen Zeitraum von 13 Jahren undfür Anlagen gemäß Paragraphen 5 bis 7 und 11 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
  2. 2.Ziffer 2für Anlagen gemäß §§ 8 bis 10 für einen Zeitraum von 15 Jahrenfür Anlagen gemäß Paragraphen 8 bis 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Inbetriebnahme der Anlage.

§ 4 ÖSVO 2012 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer eins„feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM CEN/TS 14588);
  2. 2.Ziffer 2„rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe“ Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.

§ 5 ÖSVO 2012 Preise für Ökostrom aus Photovoltaik


  1. (1)Absatz eins,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsüber 5 kWpeakbis 20 kWpeak27,6 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2über 20 kWpeak23 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsüber 5 kWpeakbis 20 kWpeak25 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2über 20 kWpeak19 Cent/kWh.
  3. (3)Absatz 3,Das zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21b ÖSG) für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 2 darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.Das zusätzliche Unterstützungsvolumen (Paragraph 21 b, ÖSG) für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Absatz 2, darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

§ 6 ÖSVO 2012 Preis für Ökostrom aus Windkraftanlagen


Für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen wird ein Preis von 9,5 Cent/kWh bestimmt.

§ 7 ÖSVO 2012 Preis für Ökostrom aus Geothermie


Für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie wird ein Preis von 7,5 Cent/kWh bestimmt.

§ 8 ÖSVO 2012 Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises


  1. (1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil, betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbis zu einer Engpassleistung von 500 kW14,98 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Engpassleistung über 500 kW bis 1 MW 13,54 Cent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3bei einer Engpassleistung über 1 MW bis 1,5 MW13,10 Cent/kWh;
    4. 4.Ziffer 4bei einer Engpassleistung über 1,5 MW bis 2 MW12,97 Cent/kWh;
    5. 5.Ziffer 5bei einer Engpassleistung über 2 MW bis 5 MW12,26 Cent/kWh;
    6. 6.Ziffer 6bei einer Engpassleistung über 5 MW bis 10 MW12,06 Cent/kWh;
    7. 7.Ziffer 7bei einer Engpassleistung über 10 MW10 Cent/kWh.
    Soweit die Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 10a Abs. 5 ÖSG seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet, wird als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen gemäß Z 1 bis 6 11,5 Cent/kWh festgesetzt.Soweit die Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ÖSG seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet, wird als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen gemäß Ziffer eins bis 6 11,5 Cent/kWh festgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 25% reduziert;Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 25% reduziert;
    2. 2.Ziffer 2bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 40% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 40% reduziert;
    3. 3.Ziffer 3bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, wird der Preis mit 5 Cent/kWh festgesetzt;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, wird der Preis mit 5 Cent/kWh festgesetzt;
    4. 4.Ziffer 4bei Kombinationen der in Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2 bzw. 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.bei Kombinationen der in Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 2, bzw. 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsbei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Preis mit 6,12 Cent/kWh festgesetzt;
    2. 2.Ziffer 2bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Preise um 20% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Preise um 20% reduziert;
    3. 3.Ziffer 3bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, werden die in Z 1 festgesetzten Preise um 30% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Preise um 30% reduziert;
    4. 4.Ziffer 4bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Z 1 bis 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Ziffer eins bis 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
  4. (4)Absatz 4,Die Tarife gemäß Abs. 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.Die Tarife gemäß Absatz 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
  5. (5)Absatz 5,Für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, gewährt wird (§ 11 Abs. 1 ÖSG), wird eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorgesehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 20 ÖSG ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel WT=ET/4,4 – WP zu berechnen, wobei „WT“ den Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh, „ET“ den gewährten Einspeisetarif in Cent/kWh und „WP“ den Wärmepreis in Cent/kWh bezeichnet. Der Wärmepreis beträgt 2,4 Cent/kWhth.Für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, gewährt wird (Paragraph 11, Absatz eins, ÖSG), wird eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorgesehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. Paragraph 20, ÖSG ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel WT=ET/4,4 – WP zu berechnen, wobei „WT“ den Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh, „ET“ den gewährten Einspeisetarif in Cent/kWh und „WP“ den Wärmepreis in Cent/kWh bezeichnet. Der Wärmepreis beträgt 2,4 Cent/kWhth.

§ 9 ÖSVO 2012 Preise für Ökostrom aus flüssiger Biomasse


  1. (1)Absatz eins,Für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse wird ein Preis von 5,8 Cent/kWh bestimmt.
  2. (2)Absatz 2,Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen.Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllen.

§ 10 ÖSVO 2012 Preise für Ökostrom aus Biogas


  1. (1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsfür Anlagen mit einer Engpassleistung bis 250 kW18,5 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2in Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 bis 500 kW16,5 Cent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW13,0 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 festgesetzten Preise sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe gemäß dem ersten Satz ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen.Die in Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Preise sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe gemäß dem ersten Satz ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 20% reduziert.Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 20% reduziert.
  4. (4)Absatz 4,Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen.Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllen.
  5. (5)Absatz 5,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1 oder 3, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins, oder 3, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
  6. (6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 1 und 2 werden für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 ÖSG, für die in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, als Preise für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 10a Abs. 10 ÖSG, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:Abweichend von Absatz eins und 2 werden für Anlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 ÖSG, für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, als Preise für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß Paragraph 10 a, Absatz 10, ÖSG, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsfür Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW16,5 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW13,0 Cent/kWh.
  7. (7)Absatz 7,Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Abs. 6 besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 10a Abs. 10 ÖSG, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Absatz 6, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß Paragraph 10 a, Absatz 10, ÖSG, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).

§ 11 ÖSVO 2012 Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas


  1. (1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsfür Klärgas6 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für Deponiegas5 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

§ 12 ÖSVO 2012 Preise für bestimmte rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht


  1. (1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 11b ÖSG in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Paragraph 11 b, ÖSG in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsfür Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
      1. a)Litera amit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW8,5 Cent/kWh;
      2. b)Litera bmit einer Engpassleistung von mehr als 2 MW bis 10 MW7,5 Cent/kWh;
      3. c)Litera cmit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW7,0 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
      1. a)Litera amit einer Engpassleistung von bis zu 250 kW9,5 Cent/kWh;
      2. b)Litera bmit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW8,0 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 Z 2 festgesetzten Preise um 20% reduziert.Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Preise um 20% reduziert.

§ 13 ÖSVO 2012 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

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