Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.Ziffer eins„feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM CEN/TS 14588);
2.Ziffer 2„rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe“ Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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