§ 10 ÖSVO 2012 Preise für Ökostrom aus Biogas

ÖSVO 2012 - Ökostromverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsfür Anlagen mit einer Engpassleistung bis 250 kW18,5 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2in Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 bis 500 kW16,5 Cent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW13,0 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 festgesetzten Preise sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe gemäß dem ersten Satz ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen.Die in Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Preise sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe gemäß dem ersten Satz ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 20% reduziert.Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 20% reduziert.
  4. (4)Absatz 4,Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen.Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllen.
  5. (5)Absatz 5,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1 oder 3, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins, oder 3, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
  6. (6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 1 und 2 werden für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 ÖSG, für die in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, als Preise für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 10a Abs. 10 ÖSG, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:Abweichend von Absatz eins und 2 werden für Anlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 ÖSG, für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, als Preise für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß Paragraph 10 a, Absatz 10, ÖSG, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsfür Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW16,5 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW13,0 Cent/kWh.
  7. (7)Absatz 7,Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Abs. 6 besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 10a Abs. 10 ÖSG, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Absatz 6, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß Paragraph 10 a, Absatz 10, ÖSG, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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