Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise gelten gemäß § 11 Abs. 2a ÖSG Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise gelten gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, ÖSG
1.Ziffer einsfür Anlagen gemäß §§ 5 bis 7 und 11 für einen Zeitraum von 13 Jahren undfür Anlagen gemäß Paragraphen 5 bis 7 und 11 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
2.Ziffer 2für Anlagen gemäß §§ 8 bis 10 für einen Zeitraum von 15 Jahrenfür Anlagen gemäß Paragraphen 8 bis 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Inbetriebnahme der Anlage.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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