Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 11b ÖSG in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Paragraph 11 b, ÖSG in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
1.Ziffer einsfür Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
a)Litera amit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW8,5 Cent/kWh;
b)Litera bmit einer Engpassleistung von mehr als 2 MW bis 10 MW7,5 Cent/kWh;
c)Litera cmit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW7,0 Cent/kWh;
2.Ziffer 2für Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
a)Litera amit einer Engpassleistung von bis zu 250 kW9,5 Cent/kWh;
b)Litera bmit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW8,0 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 Z 2 festgesetzten Preise um 20% reduziert.Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Preise um 20% reduziert.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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