Norm: HGB §117HGB §127HGB §140ZPO §14 Ba
Rechtssatz: Das Begehren einer Ausschließungsklage gegen einen der Gesellschafter einer dreigliedrigen Gesellschaft sowie einen nicht klagewilligen und daher mitzubelangenden zweiten Gesellschafter kann wie folgt lauten: "Der Erstbeklagte wird mit Wirkung auch gegen den Zweitbeklagten aus der Gesellschaft ausgeschlossen." Entscheidungstexte 1 Ob 40/... mehr lesen...
Norm: HGB §117HGB §127HGB §140 Abs1ZPO §14 BaZPO §234
Rechtssatz: 1. Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung. 2. Am Gest... mehr lesen...
Norm: ABGB §164dZPO §14 BdLichtenstein ABGB §164d
Rechtssatz: Bei der Vaterschaftsfeststellungsklage bilden im Falle einer Erbengemeinschaft alle Mitglieder derselben eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO. Entscheidungstexte 7 Ob 316/00x Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 316/00x Veröff: SZ 74/20 Schlagworte *FL* ... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 AZPO §14 BdZPO §14 Df
Rechtssatz: Bei einer einheitlichen Streitpartei kann die Klage bezüglich einzelner Teilgenossen wegen des Fehlens von nur sie betreffenden, ausschließlich personenbezogenen Prozessvoraussetzungen zurückgewiesen, im Verhältnis zu den anderen jedoch weitergeführt und zu einem urteilsmäßigen Abschluss gebracht werden. Das Prozesshindernis der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit wegen Bejahung einer völkerrec... mehr lesen...
Norm: ABGB §364c DZPO §14AnfO §1AnfO §8WEG §9 Abs1WEG §9 Abs2
Rechtssatz: Beide Ehegatten sind im Anfechtungsprozess über die Unwirksamkeit eines gegenseitig am Mindestanteil eingeräumten Belastungsverbots und Veräußerungsverbots notwendige Streitgenossen. Prozessual führt die gesamthänderische Verknüpfung des Ehegattenwohnungseigentums zur einheitlichen Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. Ehegatten stehen in Ansehung wechselseitiger Veräußerung... mehr lesen...
Norm: KO §7ZPO §14 BaZPO §14 C
Rechtssatz: Zufolge § 7 Abs 1 zweiter Satz KO wirkt die nach dieser Gesetzesstelle eingreifende Verfahrensunterbrechung auf Streitgenossen des Gemeinschuldners nur dann, wenn sie mit diesem eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilden. Entscheidungstexte 2 Ob 249/00g Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 249/00g ... mehr lesen...
Norm: ABGB §362ZPO §14 A
Rechtssatz: Wenn gegen nur einen Miteigentümer als Störer wegen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird, liegt kein Fall notwendiger Streitgenossenschaft vor; die Passivlegitimation des Störers ist zu bejahen. Entscheidungstexte 4 Ob 245/00h Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 245/00h ... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 BdZPO §234WEG idF 3.WÄG §22 Abs1WEG 2002 §36
Rechtssatz: Die Säumigkeit einzelner, bei der Mehrheit der Miteigentümer mitgezählter, ursprünglicher Kläger bei Erhebung von Berufung und Revision schadet nicht. Die Erhebung dieser Rechtsmittel durch eine Minderheit ist auch für die anderen Kläger wirksam. Entscheidungstexte 5 Ob 165/00a Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 O... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 BcWEG idF 3.WÄG §22 Abs1WEG 2002 §36
Rechtssatz: § 22 WEG regelt den bei Wohnungseigentum anstelle der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB (außer zwischen Ehegatten) tretenden Ausschluss eines Wohnungseigentümers (beziehungsweise bei qualifiziert gemischtem Wohnungseigentum eines schlichten Miteigentümers) aus den in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Gründen. Aktiv legitimiert ist in diesem Prozess die Mehrheit der übrige... mehr lesen...
Norm: ZPO §14ZPO §127ZPO §521
Rechtssatz: Der Lauf der Rechtsmittelfristen ist für jeden Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei gesondert zu beurteilen. Die Rechtsmittelfristen laufen für jeden dieser Streitgenossen gesondert an und ab, aber werden durch das rechtzeitige Handeln auch nur eines Streitgenossen gewahrt. Der untätige Streitgenosse ist an den Antrag und an eine evcentuelle Rücknahme des Rechtsmittels durch den tätigen gebunde... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §37 Abs3 Z3ZPO §14
Rechtssatz: Keine einheitliche Streitpartei gemäß § 14 ZPO im Bereich des Mehrparteienverfahrens nach § 37 MRG. Es handelt sich im Verfahren nach § 18 MRG um ein Mehrparteienverfahren mit einheitlicher Verfahrensführung und notwendigerweise einheitlicher Entscheidung. Die Verfahrenshandlungen einer Partei wirken nur mittelbar für andere Parteien dadurch, dass ein Beteiligter durch seine Aktivität eine letztli... mehr lesen...