RS OGH 2001/2/14 7Ob316/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2001
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Norm

ZPO §14 A
ZPO §14 Bd
ZPO §14 Df

Rechtssatz

Bei einer einheitlichen Streitpartei kann die Klage bezüglich einzelner Teilgenossen wegen des Fehlens von nur sie betreffenden, ausschließlich personenbezogenen Prozessvoraussetzungen zurückgewiesen, im Verhältnis zu den anderen jedoch weitergeführt und zu einem urteilsmäßigen Abschluss gebracht werden. Das Prozesshindernis der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit wegen Bejahung einer völkerrechtlichen Immunität eines Staatsoberhauptes ist eine typische, nur diese Person allein betreffende Prozessvoraussetzung, sodass insoweit keine Erstreckungswirkung in der Klagezurückweisungssanktion und damit Nichtigkeitssanktion gegenüber den anderen Streitgenossen eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114983

Dokumentnummer

JJR_20010214_OGH0002_0070OB00316_00X0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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