RS OGH 2019/8/29 5Ob165/00a, 2Ob41/11k, 5Ob8/18i, 3Ob113/19t

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Rechtssatz

Die Säumigkeit einzelner, bei der Mehrheit der Miteigentümer mitgezählter, ursprünglicher Kläger bei Erhebung von Berufung und Revision schadet nicht. Die Erhebung dieser Rechtsmittel durch eine Minderheit ist auch für die anderen Kläger wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113760

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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