RS OGH 2016/8/25 2Ob249/00g, 4Ob109/07v, 2Ob15/11m, 5Ob84/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2000
beobachten
merken

Rechtssatz

Zufolge § 7 Abs 1 zweiter Satz KO wirkt die nach dieser Gesetzesstelle eingreifende Verfahrensunterbrechung auf Streitgenossen des Gemeinschuldners nur dann, wenn sie mit diesem eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilden.Zufolge Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz KO wirkt die nach dieser Gesetzesstelle eingreifende Verfahrensunterbrechung auf Streitgenossen des Gemeinschuldners nur dann, wenn sie mit diesem eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO bilden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114497

Im RIS seit

09.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten