RS OGH 2000/6/20 40R176/00d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2000
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Norm

ZPO §14
ZPO §127
ZPO §521

Rechtssatz

Der Lauf der Rechtsmittelfristen ist für jeden Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei gesondert zu beurteilen. Die Rechtsmittelfristen laufen für jeden dieser Streitgenossen gesondert an und ab, aber werden durch das rechtzeitige Handeln auch nur eines Streitgenossen gewahrt. Der untätige Streitgenosse ist an den Antrag und an eine evcentuelle Rücknahme des Rechtsmittels durch den tätigen gebunden. Das rechtzeitige Rechtsmittel des Streitgenossen entfaltet Wirkung auch zugunsten des Untätigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

einheitliche Streitpartei, einheitliche Rechtsmittelfrist, Berufungsfrist, Rekursfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000051

Dokumentnummer

JJR_20000620_LG00003_04000R00176_00D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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