RS OGH 2000/6/20 40R176/00d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2000
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Norm

ZPO §14
ZPO §127
ZPO §521
  1. ZPO § 127 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 521 heute
  2. ZPO § 521 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 521 gültig von 08.08.2001 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 521 gültig von 01.03.1986 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986

Rechtssatz

Der Lauf der Rechtsmittelfristen ist für jeden Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei gesondert zu beurteilen. Die Rechtsmittelfristen laufen für jeden dieser Streitgenossen gesondert an und ab, aber werden durch das rechtzeitige Handeln auch nur eines Streitgenossen gewahrt. Der untätige Streitgenosse ist an den Antrag und an eine evcentuelle Rücknahme des Rechtsmittels durch den tätigen gebunden. Das rechtzeitige Rechtsmittel des Streitgenossen entfaltet Wirkung auch zugunsten des Untätigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

einheitliche Streitpartei, einheitliche Rechtsmittelfrist, Berufungsfrist, Rekursfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000051

Dokumentnummer

JJR_20000620_LG00003_04000R00176_00D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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