RS OGH 2001/4/27 1Ob40/01s, 3Ob129/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2001
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Norm

HGB §117
HGB §127
HGB §140 Abs1
ZPO §14 Ba
ZPO §234

Rechtssatz

1. Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung.

2. Am Gestaltungsprozess müssen vielmehr alle übrigen Gesellschafter beteiligt sein. Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungsbeklagten beziehungsweise Ausschließungsbeklagten - vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands - eine notwendige Streitgenossenschaft.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 40/01s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 1 Ob 40/01s
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/81
  • 3 Ob 129/05z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 129/05z
    Vgl auch; Beisatz: Unabhängig davon hat bei einem Prozess gemäß §§ 117, 127 HGB ein neuer Gesellschafter einer KG, der nach Streitanhängigkeit den gesamten Geschäftsanteil der KG oder auch nur einen Teil desselben erwarb, das Prozessergebnis als Einzelrechtsnachfolger gegen sich gelten zu lassen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115013

Dokumentnummer

JJR_20010427_OGH0002_0010OB00040_01S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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