Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Meldestelle der Oesterreichischen Kontrollbank (im Folgenden auch: "OeKB") am 01.12.2014 hat eine Auswertung betreffend die zu meldenden Ausnahmetatbestände gemäß § 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 KMG an die FMA gesandt. Diese Auswertung bezog sich auf alle Meldungen zum Emissionskalender, welche im November 2014 bei der OeKB angezeigt worden seien. Außerdem beinhalteten die Daten die Informationen zur Aufstockung/K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Meldestelle der Oesterreichischen Kontrollbank (im Folgenden auch: "OeKB") am 01.12.2014 hat eine Auswertung betreffend die zu meldenden Ausnahmetatbestände gemäß § 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 KMG an die FMA gesandt. Diese Auswertung bezog sich auf alle Meldungen zum Emissionskalender, welche im November 2014 bei der OeKB angezeigt worden seien. Außerdem beinhalteten die Daten die Informationen zur Aufstockung/K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Meldestelle der Oesterreichischen Kontrollbank (im Folgenden auch: "OeKB") am 01.12.2014 hat eine Auswertung betreffend die zu meldenden Ausnahmetatbestände gemäß § 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 KMG an die FMA gesandt. Diese Auswertung bezog sich auf alle Meldungen zum Emissionskalender, welche im November 2014 bei der OeKB angezeigt worden seien. Außerdem beinhalteten die Daten die Informationen zur Aufstockung/K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Meldestelle der Oesterreichischen Kontrollbank (im Folgenden auch: "OeKB") am 01.12.2014 hat eine Auswertung betreffend die zu meldenden Ausnahmetatbestände gemäß § 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 KMG an die FMA gesandt. Diese Auswertung bezog sich auf alle Meldungen zum Emissionskalender, welche im November 2014 bei der OeKB angezeigt worden seien. Außerdem beinhalteten die Daten die Informationen zur Aufstockung/K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von Mag. XXXX , Beschwerdeführerin zu W210 2128928-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von Mag. römisch 40 , Beschwerdeführerin zu W210 2128928-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrte Frau Mag. XXXX ! "Sehr geehrte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX., Beschwerdeführer zu W210 2128931-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 ., Beschwerdeführer zu W210 2128931-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrter Herr Fellner! I. Sie sind seit 01.10.2005 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX, Beschwerdeführer zu W210 2128933-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2128933-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrter Herr Mag. Woldan! I. Sie waren von 01.10.200... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der FMA vom XXXX , GZ. XXXX , nachweislich zugestellt am XXXX , wurde über XXXX (in Folge: BF), zum Entscheidungszeitpunkt Vorstand der XXXX AG (in Folge: AG), als Beschuldigten, wegen Verletzung der Bestimmungen von § 16 Z 5 iVm § 13 Abs. 1 KMG im Zeitraum Mai 2013 bis 14.04.2014, eine Geldstrafe von je EUR 1.000 (insgesamt EUR 2.200), im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitss... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der FMA vom XXXX , GZ. XXXX , nachweislich zugestellt am XXXX , wurde über XXXX (in Folge: BF), zum Entscheidungszeitpunkt Vorstand der XXXX AG (in Folge: AG), als Beschuldigten, wegen Verletzung der Bestimmungen von § 16 Z 5 iVm § 13 Abs. 1 KMG im Zeitraum Mai 2013 bis 14.04.2014, eine Geldstrafe von je EUR 1.000 (insgesamt EUR 2.200), im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.04.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 14.04.2015, wurde durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) gegen den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vorstand der XXXX (idF: haftende Gesellschaft) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Verstöße im Zeitraum vom 11. bis 14.10.2013 gegen die Bestimmungen der §§ 48d Abs. 1 und 82 Abs. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. I.1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.04.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 14.04.2015, wurde durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) gegen den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vorstand der XXXX AG (idF: haftende Gesellschaft) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Verstöße im Zeitraum vom 11. bis 14.10.2013 gegen die Bestimmungen der §§ 48d Abs. 1 und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde betreffend den Geschäftsführer XXXX als außenvertretungsbefugtes Organ der beschwerdeführenden Partei wie folgt: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde betreffend den Geschäftsführer römisch 40 als außenvertretungsbefugtes Organ der beschwerdeführenden Partei wie folgt: "Sie waren zu den ua Zeiten Ges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die erstbeschwerdeführende Partei ( XXXX ) als zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei ( XXXX ) nach außen berufene Person es zu verantworten habe, in einem Fall elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin an diese gesende... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die erstbeschwerdeführende Partei ( XXXX ) als zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei ( XXXX ) nach außen berufene Person es zu verantworten habe, in einem Fall elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin an diese gesende... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 03.03.2015 erging von Seiten der belangten Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Erstbeschwerdeführer, in welcher insbesondere festgehalten wurde: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: ... Sie sind und waren zu den ua Zeiten Geschäftsführer der XXXX somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 VStG 1991 idgF verwaltungsst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 03.03.2015 erging von Seiten der belangten Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Erstbeschwerdeführer, in welcher insbesondere festgehalten wurde: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: ... Sie sind und waren zu den ua Zeiten Geschäftsführer der XXXX somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 VStG 1991 idgF verwaltungsst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis sprach die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer Folgendes aus: "Sie wurden am 1.9.2011 mit Wirkung vom 15.9.2011 gem § 9 Abs 2 VStG 1991 zum verantwortlichen Beauftragten der XXXX für den Unternehmensbereich ‚Outbound-Callcenter' und die Einhaltung der damit zusammenhängenden Verwaltungsvorschriften - insbesondere TKG, ECG und DSG - bestellt. Dieser Bes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde wie folgt: "Sie sind Institutsleiter des XXXX / XXXX, und haben dafür einzustehen, dass von Ihrem Institut aus am "Sie sind Institutsleiter des römisch 40 / römisch 40 , und haben dafür einzustehen, dass von Ihrem Institut aus am -02.12.2014, 10:52 Uhr, die E-Mail ,XXXX' -29.01.2015, 11:35 Uhr, die E-Mail ‚XXXX', somit elektronis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die erstbeschwerdeführende Partei ( XXXX ) als zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei ( XXXX ) nach außen berufene Person es zu verantworten habe, in zwei Fällen elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin an diese gesend... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die erstbeschwerdeführende Partei ( XXXX ) als zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei ( XXXX ) nach außen berufene Person es zu verantworten habe, in zwei Fällen elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin an diese gesend... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX , Beschwerdeführer zu W210 2126817-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2126817-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrter Herr XXXX ! "Sehr geehrter Herr römisch 40 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX , Beschwerdeführer zu W210 2126819-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautete: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2126819-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautete: "Sehr geehrter Herr XXXX ! "Sehr geehrter Herr römisch 40... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX , Beschwerdeführer zu W210 2126820-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautete: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2126820-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautete: "Sehr geehrter Herr XXXX ! "Sehr geehrter Herr römisch 40... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Straferkenntnis vom XXXX verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer (als Inhaber der FirmaXXXX und Registrar einer näher bestimmten Domain) wegen der Zusendung einer elektronischen Post an einen bestimmten Empfänger ohne dessen vorherige Einwilligung eine Geldstrafe von XXXX,-- Euro gemäß § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 und verpflichtete den Beschwerdeführer weiters zur Zahlung von XXXX,-- Euro als Beit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer wie folgt: "Sie sind laut Auskunft des Telefonbetreibers XXXXInhaber des Anschlusses mit der Rufnummer XXXX. Von diesem Anschluss aus wurden am 3.2.2015, 12:15 bzw 12:22 Uhr, sowie am 11.2.2015, 18:35 Uhr, Anrufe zu Werbezwecken zum Anschluss des Herrn XXXX, lautend auf XXXX, getätigt, bei denen für Werbean... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde wie folgt: "Herr XXXX , geb. am XXXX , hat als gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl 52/1991 i.d.g.F., als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Firma XXXX am Standort ‚ XXXX ' (Firmenbuchnummer XXXX zu verantworten, dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 44/2014, eine... mehr lesen...