TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/17 W179 2112082-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.08.2016

Norm

AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §107 Abs2 Z1
TKG 2003 §107 Abs6
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
TKG 2003 §113 Abs5a
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §44 Abs3
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
  1. AVG 1950 § 8 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  5. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  6. TKG 2003 § 109 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  7. TKG 2003 § 109 gültig von 01.06.2018 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  9. TKG 2003 § 109 gültig von 01.07.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014
  10. TKG 2003 § 109 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  11. TKG 2003 § 109 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  12. TKG 2003 § 109 gültig von 29.04.2011 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  13. TKG 2003 § 109 gültig von 16.07.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  14. TKG 2003 § 109 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  15. TKG 2003 § 109 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 113 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. TKG 2003 § 113 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 113 gültig von 16.07.2009 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W179 2108031-1/ 7E

W179 2112082-1/ 6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX als zur Vertretung der XXXX nach außen berufene Person sowie 2.) der XXXX in XXXX , XXXX , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für XXXX vom XXXX , XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 als zur Vertretung der römisch 40 nach außen berufene Person sowie 2.) der römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 ,

A)

beschlossen,

I. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 wird als unzulässig zurückgewiesen.

zu Recht erkannt:

II. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 wird als unbegründet abgewiesen.

III. XXXX hat einen Beitrag zu den Kosten dieses Strafverfahrens in der Höhe von € 60,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu leisten.römisch drei. römisch 40 hat einen Beitrag zu den Kosten dieses Strafverfahrens in der Höhe von € 60,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu leisten.

IV. Die XXXX haftet für die dem XXXX in Spruchpunkt A) III. auferlegten Kosten dieses Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch vier. Die römisch 40 haftet für die dem römisch 40 in Spruchpunkt A) römisch drei. auferlegten Kosten dieses Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die erstbeschwerdeführende Partei ( XXXX ) als zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei ( XXXX ) nach außen berufene Person es zu verantworten habe, in zwei Fällen elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin an diese gesendet habe. Dadurch habe die erstbeschwerdeführende Partei gegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die erstbeschwerdeführende Partei eine Geldstrafe in der Höhe von € XXXX (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € XXXX (§ 64 VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag mit insgesamt € XXXX festgesetzt.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die erstbeschwerdeführende Partei ( römisch 40 ) als zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei ( römisch 40 ) nach außen berufene Person es zu verantworten habe, in zwei Fällen elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin an diese gesendet habe. Dadurch habe die erstbeschwerdeführende Partei gegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die erstbeschwerdeführende Partei eine Geldstrafe in der Höhe von € römisch 40 (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € römisch 40 (Paragraph 64, VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag mit insgesamt € römisch 40 festgesetzt.

Das angefochtene Straferkenntnis spricht keine Solidarhaftung für die Zweitbeschwerdeführerin aus, wenngleich die belangte Behörde der Zweitbeschwerdeführerin in Kopie sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung als auch das angefochtene Straferkenntnis selbst mit einem Hinweis auf die Solidarhaftung der Zweitbeschwerdeführerin nach § 9 Abs 7 VStG zustellte.Das angefochtene Straferkenntnis spricht keine Solidarhaftung für die Zweitbeschwerdeführerin aus, wenngleich die belangte Behörde der Zweitbeschwerdeführerin in Kopie sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung als auch das angefochtene Straferkenntnis selbst mit einem Hinweis auf die Solidarhaftung der Zweitbeschwerdeführerin nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG zustellte.

2. Gegen das Straferkenntnis wendet sich die am XXXX bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde. Diese richtet sich gegen die mit angefochtenem Bescheid verhängte Geldstrafe samt den Kosten des Strafverfahrens und führt zusammengefasst Nachstehendes aus:2. Gegen das Straferkenntnis wendet sich die am römisch 40 bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde. Diese richtet sich gegen die mit angefochtenem Bescheid verhängte Geldstrafe samt den Kosten des Strafverfahrens und führt zusammengefasst Nachstehendes aus:

Ein Verstoß gegen §§ 107, 109 TKG liege nicht vor, weil die Empfängerin ihre Einwilligung zur Übersendung der gegenständlichen E-Mails gegenüber der XXXX , erteilt habe. Die Empfängerin habe ihre E-Mail-Adresse eigenhändig hinterlegt und um die Zusendung von Werbung per E-Mail zu Zwecken der Direktwerbung inklusive Weitergabe an Dritte gebeten. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei eine Werbekooperation mit der XXXX eingegangen. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei nur Werbepartner der XXXX und daher nicht haftbar.Ein Verstoß gegen Paragraphen 107, 109, TKG liege nicht vor, weil die Empfängerin ihre Einwilligung zur Übersendung der gegenständlichen E-Mails gegenüber der römisch 40 , erteilt habe. Die Empfängerin habe ihre E-Mail-Adresse eigenhändig hinterlegt und um die Zusendung von Werbung per E-Mail zu Zwecken der Direktwerbung inklusive Weitergabe an Dritte gebeten. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei eine Werbekooperation mit der römisch 40 eingegangen. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei nur Werbepartner der römisch 40 und daher nicht haftbar.

Unterlagen, die dieses Vorbringen (Einwilligung gegenüber der XXXX samt Werbekooperation) stützen würden, werden nicht in Vorlage gebracht.Unterlagen, die dieses Vorbringen (Einwilligung gegenüber der römisch 40 samt Werbekooperation) stützen würden, werden nicht in Vorlage gebracht.

3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt samt einer Gegenschrift dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Diese Gegenschrift wird der erstbeschwerdeführenden Partei mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.4. Diese Gegenschrift wird der erstbeschwerdeführenden Partei mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.

Zugleich fordert das Bundesverwaltungsgericht die erstbeschwerdeführende Partei auf, bekanntzugeben 1.) wem die beiden verfahrensgegenständlichen E-Mail-Adressen zuzurechnen sind, 2.) von welchem Unternehmen die inkriminierten E-Mails versendet wurden, und

3.) Belege der Einwilligung der Empfängerin gegenüber der XXXX zum Erhalt von E-Mails vorzulegen, sowie 4.) die Werbekooperation inhaltlich näher zu erläutern bzw die Kooperationsvereinbarung in Vorlage zu bringen.3.) Belege der Einwilligung der Empfängerin gegenüber der römisch 40 zum Erhalt von E-Mails vorzulegen, sowie 4.) die Werbekooperation inhaltlich näher zu erläutern bzw die Kooperationsvereinbarung in Vorlage zu bringen.

5. Die Beschwerdeführer (arg: "wir") übermitteln mit Schreiben vom

XXXX eine Replik und führen darin im Wesentlichen aus, dass die E-Mail-Adressen XXXX und XXXX der zweitbeschwerdeführenden Partei zuzurechnen seien. Die verfahrensgegenständlichen E-Mails seien auch von der zweitbeschwerdeführenden Partei versendet worden. Die Zustimmung zum Erhalt habe die Empfängerin gegenüber der XXXX in XXXX erteilt, indem sie jedenfalls vor dem Kalenderjahr 2012 bei dieser einen Newsletter bestellt und seitdem bezogen habe. Die Empfängerin hätte diesen jederzeit abbestellen können, was sie jedoch nicht getan habe. Vor drei Jahren habe die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen einer Werbekooperation und Dienstleistungsvereinbarung die Kunden, Markenrechte sowie die Betreuung der " XXXX " übernommen. Die XXXX habe die Datenerfassung der Newsletter seinerzeit durchgeführt und "dies" der Zweitbeschwerdeführerin als Datei übergeben. Nach Vereinbarung der Werbekooperation sei die XXXX durch ihre Muttergesellschaft " XXXX " dann geschlossen worden. Daher könnten die Beschwerdeführer heute leider niemanden mehr dazu befragen, wie genau die Daten erfasst worden seien.römisch 40 eine Replik und führen darin im Wesentlichen aus, dass die E-Mail-Adressen römisch 40 und römisch 40 der zweitbeschwerdeführenden Partei zuzurechnen seien. Die verfahrensgegenständlichen E-Mails seien auch von der zweitbeschwerdeführenden Partei versendet worden. Die Zustimmung zum Erhalt habe die Empfängerin gegenüber der römisch 40 in römisch 40 erteilt, indem sie jedenfalls vor dem Kalenderjahr 2012 bei dieser einen Newsletter bestellt und seitdem bezogen habe. Die Empfängerin hätte diesen jederzeit abbestellen können, was sie jedoch nicht getan habe. Vor drei Jahren habe die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen einer Werbekooperation und Dienstleistungsvereinbarung die Kunden, Markenrechte sowie die Betreuung der " römisch 40 " übernommen. Die römisch 40 habe die Datenerfassung der Newsletter seinerzeit durchgeführt und "dies" der Zweitbeschwerdeführerin als Datei übergeben. Nach Vereinbarung der Werbekooperation sei die römisch 40 durch ihre Muttergesellschaft " römisch 40 " dann geschlossen worden. Daher könnten die Beschwerdeführer heute leider niemanden mehr dazu befragen, wie genau die Daten erfasst worden seien.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet. Unterlagen werden mit dieser Replik (wiederum) nicht in Vorlage gebracht, noch ein Beweisanbot, welches das Vorbringen stützten könnte, gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die erstbeschwerdeführende Partei ist selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei (HRB Nummer XXXX beim Amtsgericht XXXX ) mit Sitz in XXXX , welcher die E-Mail-Adressen XXXX und XXXX zuzurechnen sind.Die erstbeschwerdeführende Partei ist selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei (HRB Nummer römisch 40 beim Amtsgericht römisch 40 ) mit Sitz in römisch 40 , welcher die E-Mail-Adressen römisch 40 und römisch 40 zuzurechnen sind.

Am XXXX wurde ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX der im angefochtenen Straferkenntnis genannte Empfängerin, Frau XXXX , - ohne deren (direkten) vorherigen Einwilligung gegenüber der XXXX - das verfahrensgegenständliche E-Mail mit dem Betreff "Da kann keiner widerstehen: NUR HEUTE bis Mitternacht bestellen und Versandkosten sparen!" mit Informationen betreffend Produkte und Angebote aus dem Musikshop der zweitbeschwerdeführenden Partei und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX gesendet.Am römisch 40 wurde ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 der im angefochtenen Straferkenntnis genannte Empfängerin, Frau römisch 40 , - ohne deren (direkten) vorherigen Einwilligung gegenüber der römisch 40 - das verfahrensgegenständliche E-Mail mit dem Betreff "Da kann keiner widerstehen: NUR HEUTE bis Mitternacht bestellen und Versandkosten sparen!" mit Informationen betreffend Produkte und Angebote aus dem Musikshop der zweitbeschwerdeführenden Partei und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 gesendet.

Am XXXX wurde ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX der im angefochtenen Straferkenntnis genannte Empfängerin, Frau XXXX , - ohne deren (direkten) vorherigen Einwilligung gegenüber der XXXX - ein weiteres verfahrensgegenständliches E-Mail mit dem Betreff " XXXX geschenkt - Willkommen im Wochenende! Erfüllen Sie sich Ihre Volksmusik-Träume" mit Informationen betreffend Produkte und Angebote aus dem Musikshop der zweitbeschwerdeführenden Partei und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX gesendet.Am römisch 40 wurde ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 der im angefochtenen Straferkenntnis genannte Empfängerin, Frau römisch 40 , - ohne deren (direkten) vorherigen Einwilligung gegenüber der römisch 40 - ein weiteres verfahrensgegenständliches E-Mail mit dem Betreff " römisch 40 geschenkt - Willkommen im Wochenende! Erfüllen Sie sich Ihre Volksmusik-Träume" mit Informationen betreffend Produkte und Angebote aus dem Musikshop der zweitbeschwerdeführenden Partei und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 gesendet.

Unter "Kontakt" werden in den E-Mails folgende Informationen angeführt: "Impressum XXXX (...) Geschäftsführer: XXXX "; somit die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer als Geschäftsführer.Unter "Kontakt" werden in den E-Mails folgende Informationen angeführt: "Impressum römisch 40 (...) Geschäftsführer: römisch 40 "; somit die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer als Geschäftsführer.

Die Empfängerin hat nicht, wie von den Beschwerdeführern moniert, die XXXX gebeten, die E-Mail-Adresse der Empfängerin an Dritte weiterzugeben zum Zwecke der Zusendung von Direktwerbung per E-Mail.Die Empfängerin hat nicht, wie von den Beschwerdeführern moniert, die römisch 40 gebeten, die E-Mail-Adresse der Empfängerin an Dritte weiterzugeben zum Zwecke der Zusendung von Direktwerbung per E-Mail.

Vor dem Erstatten der Anzeige an die belangte Behörde hat die Empfängerin der inkriminierten E-Mails mehrfach versucht, den Newsletter abzubestellen, was jedoch nicht von Erfolg beschieden war.

In ihrer Rechtfertigung im behördlichen Strafverfahren geben die Beschwerdeführer (arg: "Wir") ausschließlich an: "Eine Kundin namens XXXX in XXXX findet sich nicht in unserer Kundendatenbank. Die Kundin ist hier unbekannt. Es muss sich um einen Irrtum handeln."In ihrer Rechtfertigung im behördlichen Strafverfahren geben die Beschwerdeführer (arg: "Wir") ausschließlich an: "Eine Kundin namens römisch 40 in römisch 40 findet sich nicht in unserer Kundendatenbank. Die Kundin ist hier unbekannt. Es muss sich um einen Irrtum handeln."

Erst in der erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, die Empfängerin habe gegenüber der XXXX ihre Einwilligung zur Übersendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails erteilt und sei diese im Zuge einer Werbekooperation zwischen der XXXX und der Zweitbeschwerdeführerin von Letzterer übernommen worden. Unterlagen zu Art und Inhalt der behaupteten Einwilligung, sowie des monierten übernommenen Datensatzes samt Werbekooperation werden dem Gericht nicht vorgelegt.Erst in der erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, die Empfängerin habe gegenüber der römisch 40 ihre Einwilligung zur Übersendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails erteilt und sei diese im Zuge einer Werbekooperation zwischen der römisch 40 und der Zweitbeschwerdeführerin von Letzterer übernommen worden. Unterlagen zu Art und Inhalt der behaupteten Einwilligung, sowie des monierten übernommenen Datensatzes samt Werbekooperation werden dem Gericht nicht vorgelegt.

Das angefochtene Straferkenntnis spricht keine Solidarhaftung für die Zweitbeschwerdeführerin aus, wenngleich die belangte Behörde der Zweitbeschwerdeführerin in Kopie sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung als auch das angefochtene Straferkenntnis selbst mit einem Hinweis auf die Solidarhaftung der Zweitbeschwerdeführerin nach § 9 Abs 7 VStG zustellte.Das angefochtene Straferkenntnis spricht keine Solidarhaftung für die Zweitbeschwerdeführerin aus, wenngleich die belangte Behörde der Zweitbeschwerdeführerin in Kopie sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung als auch das angefochtene Straferkenntnis selbst mit einem Hinweis auf die Solidarhaftung der Zweitbeschwerdeführerin nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG zustellte.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis vom XXXX - und in die Beschwerde. Zudem beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Beschwerdeführer in deren Schreiben vom XXXX im Rahmen des hiergerichtlich durchgeführten Parteiengehörs.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 - und in die Beschwerde. Zudem beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Beschwerdeführer in deren Schreiben vom römisch 40 im Rahmen des hiergerichtlich durchgeführten Parteiengehörs.

Im Einzelnen ist weiters zu erwägen:

Die Beschwerdeführer geben in Ihrem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht zu, dass die verfahrensgegenständlichen E-Mails von der Zweitbeschwerdeführerin an die Empfängerin abgeschickt wurden. Auch ergibt sich bereits aus diesem Schreiben, dass die Empfängerin gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin - direkt - keine Einwilligung zum Empfang erteilt hat.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Empfängerin habe die XXXX gebeten, ihre E-Mail-Adresse an Dritte weiterzugeben, wird hiergerichtlich als reine Schutzbehauptung gewertet. Wie festgestellt gaben die Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren noch an, die Empfängerin sei keine ihrer Kunden und ihnen unbekannt, um im Beschwerdeverfahren dann gegenteilig zu behaupten, sie hätten im Zuge einer Werbekooperation die E-Mail-Adresse der Empfängerin von einer zwischenzeitig aufgelassenen Firma erhalten. Ist dieser Widerspruch schon nicht geneigt, das Vorbringen glaubwürdig erscheinen zu lassen, wird selbiges erschwerend dadurch erschüttert, dass die Beschwerdeführer in ihrem Antwortschreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX ausführen, sie könnten aufgrund der Auflassung der Firma XXXX leider heute niemand mehr befragen, wie genau die Daten erfasst worden seien, zugleich wollen die Beschwerdeführer jedoch in ihrer Beschwerde die Detailkenntnis haben, dass die Empfängerin damals um die Weitergabe ihrer E-Mail-Adresse an Dritte gebeten habe.Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Empfängerin habe die römisch 40 gebeten, ihre E-Mail-Adresse an Dritte weiterzugeben, wird hiergerichtlich als reine Schutzbehauptung gewertet. Wie festgestellt gaben die Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren noch an, die Empfängerin sei keine ihrer Kunden und ihnen unbekannt, um im Beschwerdeverfahren dann gegenteilig zu behaupten, sie hätten im Zuge einer Werbekooperation die E-Mail-Adresse der Empfängerin von einer zwischenzeitig aufgelassenen Firma erhalten. Ist dieser Widerspruch schon nicht geneigt, das Vorbringen glaubwürdig erscheinen zu lassen, wird selbiges erschwerend dadurch erschüttert, dass die Beschwerdeführer in ihrem Antwortschreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 ausführen, sie könnten aufgrund der Auflassung der Firma römisch 40 leider heute niemand mehr befragen, wie genau die Daten erfasst worden seien, zugleich wollen die Beschwerdeführer jedoch in ihrer Beschwerde die Detailkenntnis haben, dass die Empfängerin damals um die Weitergabe ihrer E-Mail-Adresse an Dritte gebeten habe.

Auch legen die Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen, obwohl dazu aufgefordert, zu ihrem Vorbringen vor, weder die Werbekooperation noch den gesamten oder Auszüge aus dem behaupteten übernommenen Kundendatensatz inklusive der E-Mail-Adresse der Empfängerin oder andere Unterlagen, die das Vorbringen der Beschwerdeführer untermauern könnten. Auch machen die Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Beweisanbote.

Bei diesem Abwägungsergebnis, nämlich keine Bitte um Weitergabe der E-Mail-Adresse an Dritte, kann schließlich dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihrer E-Mail-Adresse an die XXXX bekannt gegeben hat.Bei diesem Abwägungsergebnis, nämlich keine Bitte um Weitergabe der E-Mail-Adresse an Dritte, kann schließlich dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihrer E-Mail-Adresse an die römisch 40 bekannt gegeben hat.

Dass die Empfängerin vor der erfolgten Anzeige mehrfach versuchte, den Newsletter abzubestellen, ergibt sich aus deren glaubwürdigen Eingaben an die belangte Behörde vom XXXX und vom XXXX . Wenngleich die Beschwerdeführer vorbringen, die Empfängerin hätte jederzeit den Newsletter abbestellen können, dies jedoch nicht getan, zeigen sie damit nicht auf, warum die Empfängerin hier unwahre Angaben machen sollte. Vielmehr ist es durchaus in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand als Empfänger eines ungewollten Newsletters nach ergebnislosen Abbestellungsversuchen (über die wie angegeben Dauer von drei Monaten), sich an die Behörde wendet und um Abhilfe bittet.Dass die Empfängerin vor der erfolgten Anzeige mehrfach versuchte, den Newsletter abzubestellen, ergibt sich aus deren glaubwürdigen Eingaben an die belangte Behörde vom römisch 40 und vom römisch 40 . Wenngleich die Beschwerdeführer vorbringen, die Empfängerin hätte jederzeit den Newsletter abbestellen können, dies jedoch nicht getan, zeigen sie damit nicht auf, warum die Empfängerin hier unwahre Angaben machen sollte. Vielmehr ist es durchaus in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand als Empfänger eines ungewollten Newsletters nach ergebnislosen Abbestellungsversuchen (über die wie angegeben Dauer von drei Monaten), sich an die Behörde wendet und um Abhilfe bittet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensverbindung:

Gemäß § 17 und § 38 VwGVG sowie § 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Gemäß Paragraph 17 und Paragraph 38, VwGVG sowie Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Unzulässigkeit der Beschwerde der XXXX :3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Unzulässigkeit der Beschwerde der römisch 40 :

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse") fest:Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG ("Erkenntnisse") fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.""Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs 4 B-VG vorgesehene Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs 3 Satz 2 und Abs 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 50 VwGVG Anm 1).Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 50, VwGVG Anmerkung 1).

Wie dargestellt spricht das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin keine Solidarhaftung nach § 9 Abs. 7 VStG aus. Damit entsteht auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Zweitbeschwerdeführerin jedoch auch keine Zahlungsverpflichtung für die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Strafe und kann diese gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht vollstreckt werden. Daran ändert nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die nachträgliche Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses an die Zweitbeschwerdeführerin nichts. Mangels Solidarhaftung der Zweitbeschwerdeführerin kann diese durch das angefochtene Erkenntnis nicht beschwert sein, sodass die Zweitbeschwerdeführerin hiergerichtlich nicht beschwerdelegitimiert ist und keine Parteistellung vor dem Bundesverwaltungsgericht erlangt. (Vgl nur VwGH vom 26.02.2015, Zl Ra 2014/11/0019; vom 24.11.2010, Zl 2009/08/0039; vom 05.11.2010, Zl 2010/04/0012; vom 01.07.2010, Zl 2008/09/0377; vom 21.11.2000, Zl 99/09/0002.)Wie dargestellt spricht das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin keine Solidarhaftung nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG aus. Damit entsteht auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Zweitbeschwerdeführerin jedoch auch keine Zahlungsverpflichtung für die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Strafe und kann diese gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht vollstreckt werden. Daran ändert nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die nachträgliche Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses an die Zweitbeschwerdeführerin nichts. Mangels Solidarhaftung der Zweitbeschwerdeführerin kann diese durch das angefochtene Erkenntnis nicht beschwert sein, sodass die Zweitbeschwerdeführerin hiergerichtlich nicht beschwerdelegitimiert ist und keine Parteistellung vor dem Bundesverwaltungsgericht erlangt. (Vgl nur VwGH vom 26.02.2015, Zl Ra 2014/11/0019; vom 24.11.2010, Zl 2009/08/0039; vom 05.11.2010, Zl 2010/04/0012; vom 01.07.2010, Zl 2008/09/0377; vom 21.11.2000, Zl 99/09/0002.)

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war somit als unzulässig zurückzuweisen.

Die gemeinsam von den beiden Beschwerdeführern eingebrachte Beschwerde (arg: "Wir") ist somit nachstehend ausschließlich auf ihre inhaltliche Berechtigung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers zu prüfen:

3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Abweisung der Beschwerde des XXXX :3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde des römisch 40 :

a) Rechtsnormen

Die vorliegend relevanten Regelungen des § 107 TKG idF BGBl. I Nr. 102/2011 sowie § 109 Abs 3 Z 20 TKG idF BGBl. I Nr. 102/2011 lauten (unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 2 VStG) wortwörtlich:Die vorliegend relevanten Regelungen des Paragraph 107, TKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, sowie Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, lauten (unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, VStG) wortwörtlich:

"Unerbetene Nachrichten

§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss. (1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.Paragraph 107, (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss. (1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn

1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder

2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder

3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder

4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. [...]Paragraph 109, [...]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

[...]

20. entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;20. entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;

[...]"

§ 107 TKG 2003 setzt Art 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) idF der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 um.Paragraph 107, TKG 2003 setzt Artikel 13, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 um.

Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2002/58/EG lautet:

"(40) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Diese Formen von unerbetenen Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert zu versenden sein und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Darüber hinaus kann in einigen Fällen ihr Umfang auch Schwierigkeiten für die elektronischen Kommunikationsnetze und die Endgeräte verursachen. Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung ist es gerechtfertigt, zu verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten gesandt werden. Der Binnenmarkt verlangt einen harmonisierten Ansatz, damit für die Unternehmen und die Nutzer einfache, gemeinschaftsweite Regeln gelten."

In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR 22. GP 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in § 107 Abs. 2 TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [...] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert." An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof - und - ihm folgend - der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen sei und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [...]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [...]" (vgl OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH, VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198).In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [...] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert." An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof - und - ihm folgend - der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen sei und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [...]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [...]" vergleiche OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH, VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198).

b) Objektiver Tatbestand

Wie dargestellt ist es unstrittig, dass die verfahrensgegenständlichen E-Mails von E-Mail-Adressen der Zweitbeschwerdeführerin an die Empfängerin abgeschickt wurden, und der Erstbeschwerdeführer der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und somit zur Vertretung derselben nach außen berufene Person ist.

Unstrittig ist ebenso, dass die Zusendung der E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 erfolgt ist. So behaupten die Beschwerdeführer selbst, die Empfängerin habe um die Zusendung von Werbung per E-Mail zu Zwecken der Direktwerbung gebeten.Unstrittig ist ebenso, dass die Zusendung der E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 erfolgt ist. So behaupten die Beschwerdeführer selbst, die Empfängerin habe um die Zusendung von Werbung per E-Mail zu Zwecken der Direktwerbung gebeten.

Unzweifelhaft ist weiters, dass die Empfängerin nicht direkt gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin ihre Einwilligung zum Empfang eines Newsletter erteilt hat.

Strittig ist hingegen die Frage, inwieweit die Empfängerin der XXXX eine Einwilligung zum Empfang von Werbe-E-Mails erteilt und diese zugleich gebeten hat, die E-Mail-Adresse der Empfängerin an Dritte weiterzugeben.Strittig ist hingegen die Frage, inwieweit die Empfängerin der römisch 40 eine Einwilligung zum Empfang von Werbe-E-Mails erteilt und diese zugleich gebeten hat, die E-Mail-Adresse der Empfängerin an Dritte weiterzugeben.

Dazu ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen Folgendes (vgl. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198): Bei der nach § 107 Abs 2 TKG 2003 erforderlichen Zustimmung handelt es sich um eine Willenserklärung des (zukünftigen) Empfängers elektronischer Post, wobei für diese Zustimmung ein gesetzliches Formerfordernis nicht besteht, sodass auch eine konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen ist. Eine konkludente Erklärung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt; dass also ein bestimmtes Verhalten nur als Einwilligung zum Erhalt elektronischer Post zu Werbezwecken verstanden werden kann.Dazu ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen Folgendes vergleiche VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198): Bei der nach Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 erforderlichen Zustimmung handelt es sich um eine Willenserklärung des (zukünftigen) Empfängers elektronischer Post, wobei für diese Zustimmung ein gesetzliches Formerfordernis nicht besteht, sodass auch eine konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen ist. Eine konkludente Erklärung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt; dass also ein bestimmtes Verhalten nur als Einwilligung zum Erhalt elektronischer Post zu Werbezwecken verstanden werden kann.

Wie dargestellt konnten die Beschwerdeführer die behauptete Bitte der Empfängerin um Weitergabe Ihrer E-Mail-Adresse an Dritte nicht belegen und das Gericht von einer diesbezüglichen Einwilligung der Empfängerin nicht überzeugen.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob zumindest eine bloße Einwilligung gegenüber der XXXX , dh ohne Bitte um Weitergabe der E-Mail-Adresse, vorlag, weil eine solche keinesfalls die Zweitbeschwerdeführerin (auch nicht im Wege einer Werbekooperation) berechtigen kann, an die Empfängerin unaufgefordert einen Newsletter zu verschicken. Denn die notwendige Einwilligung kann nicht durch einen Dritten (hier durch die XXXX ) ohne Zustimmung des Empfängers, zB im Wege eines Kaufs von Datensätzen etc, vermittelt werden.Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob zumindest eine bloße Einwilligung gegenüber der römisch 40 , dh ohne Bitte um Weitergabe der E-Mail-Adresse, vorlag, weil eine solche keinesfalls die Zweitbeschwerdeführerin (auch nicht im Wege einer Werbekooperation) berechtigen kann, an die Empfängerin unaufgefordert einen Newsletter zu verschicken. Denn die notwendige Einwilligung kann nicht durch einen Dritten (hier durch die römisch 40 ) ohne Zustimmung des Empfängers, zB im Wege eines Kaufs von Datensätzen etc, vermittelt werden.

Somit hat die Zweitbeschwerdeführerin die beiden verfahrensgegenständlichen E-Mails ohne Einwilligung der Empfängerin an diese versandt.

c) Subjektiver Tatbestand

Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr jeweils nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs 1 2 Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Ausdrücklich ordnet § 5 Abs 1 2 Satz VStG an, dass Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es liegt diesfalls an der erstbeschwerdeführenden Partei, alles zu ihrer Entlastung dienende vorzubringen. Ein entsprechendes Vorbringen wurde im Beschwerdefall nicht erstattet. Im vorliegenden Fall hätte die erstbeschwerdeführende Partei daher für ihre Werbemaßnahmen zu überprüfen gehabt, ob eine Einwilligung des Adressaten an die Zweitbeschwerdeführerin vorliegt. Da die erstbeschwerdeführende Partei als nach außen zur Vertretung befugte Person der zweitbeschwerdeführenden Partei dies unterlassen hat, ist die belangte Behörde zu Recht von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen.Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr jeweils nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2 Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Ausdrücklich ordnet Paragraph 5, Absatz eins, 2 Satz VStG an, dass Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es liegt diesfalls an der erstbeschwerdeführenden Partei, alles zu ihrer Entlastung dienende vorzubringen. Ein entsprechendes Vorbringen wurde im Beschwerdefall nicht erstattet. Im vorliegenden Fall hätte die erstbeschwerdeführende Partei daher für ihre Werbemaßnahmen zu überprüfen gehabt, ob eine Einwilligung des Adressaten an die Zweitbeschwerdeführerin vorliegt. Da die erstbeschwerdeführende Partei als nach außen zur Vertretung befugte Person der zweitbeschwerdeführenden Partei dies unterlassen hat, ist die belangte Behörde zu Recht von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen.

Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Inhalt der E-Mails im Lichte der zuvor getroffenen Ausführungen keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.

d) Strafbemessung

In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wortwörtlich folgendermaßen:

"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 8).

Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht.Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht.

Milderungsgründe, die zu berücksichtigen gewesen wären, wurden von der erstbeschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.Milderungsgründe, die zu berücksichtigen gewesen wären, wurden von der erstbeschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.

Die erstbeschwerdeführende Partei ist den Erwägungen der belangten Behörde zur Einschätzung der Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Hinweise, dass auf die als durchschnittlich eingestuften Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der erstbeschwerdeführenden Partei nicht Bedacht genommen worden wäre, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervorgekommen.

Hinweise, dass von der belangten Behörde auf das Ausmaß des Verschuldens der erstbeschwerdeführenden Partei nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem wäre auch bei einem allfällig vorliegenden geringfügigen Verschulden des Erstbeschwerdeführers mit einem lediglich zu rd 0,8 % ausschöpften Strafrahmen ausreichend Rücksicht genommen worden.

Die verhängte Geldstrafe ist daher (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention und unter Berücksichtigung eines bis zu € 37.000,-- reichenden Strafrahmens) im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen.

Die erstbeschwerdeführende Partei tritt den Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung in ihrer Beschwerde auch gar nicht konkret entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken.

e) Unternehmenssitz in Deutschland

Da die Zweitbeschwerdeführerin in Deutschland ansässig ist, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf § 107 Abs 6 TKG 2003 veranlasst, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung hinzuweisen, welcher in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation [Versendung einer E-Mail ausgehend von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland] insbesondere Folgendes festgehalten hat (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/03/0052):Da die Zweitbeschwerdeführerin in Deutschland ansässig ist, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Paragraph 107, Absatz 6, TKG 2003 veranlasst, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung hinzuweisen, welcher in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation [Versendung einer E-Mail ausgehend von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland] insbesondere Folgendes festgehalten hat (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/03/0052):

"Seit der Novelle BGBl I Nr 133/2005 erfasst die "Tatortfiktion" nach § 107 Abs 6 TKG 2003 alle in den Absätzen 1, 2 und 5 inkriminierten Fälle der Übermittlung unerbetener Nachrichten über elektronische Kommunikationsnetze in gleicher Weise. In all diesen Fällen wird dabei an den "Ort, an dem die Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht", angeknüpft."Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2005, erfasst die "Tatortfiktion" nach Paragraph 107, Absatz 6, TKG 2003 alle in den Absätzen 1, 2 und 5 inkriminierten Fälle der Übermittlung unerbetener Nachrichten über elektronische Kommunikationsnetze in gleicher Weise. In all diesen Fällen wird dabei an den "Ort, an dem die Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht", angeknüpft.

Vor dem Hintergrund der Richtlinie, die dem Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation einen erheblichen Stellenwert beimisst und den Mitgliedstaaten aufträgt, wirksame und effektive Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die den nach der Richtlinie getroffenen innerstaatlichen Maßnahmen zuwiderhandeln (vgl die Erwägungsgründe 43 und 47), ist augenscheinlicher Zweck der Regelung des § 107 Abs 6 TKG 2003 die Erleichterung der Rechtsverfolgung in Fällen, in denen die unerbetene Nachricht ihren Ausgang im Ausland genommen hat, die verpönte Wirkung (Verletzung der Privatsphäre, die zudem nicht nur eine Belastung bzw einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten, sondern auch Schwierigkeiten für die Kommunikationsnetze bzw die Endgeräte der Empfänger verursachen kann, vgl Erwägungsgrund 40) aber im Inland eintritt.Vor dem Hintergrund der Richtlinie, die dem Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation einen erheblichen Stellenwert beimisst und den Mitgliedstaaten aufträgt, wirksame und effektive Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die den nach der Richtlinie getroffenen innerstaatlichen Maßnahmen zuwiderhandeln vergleiche die Erwägungsgründe 43 und 47), ist augenscheinlicher Zweck der Regelung des Paragraph 107, Absatz 6, TKG 2003 die Erleichterung der Rechtsverfolgung in Fällen, in denen die unerbetene Nachricht ihren Ausgang im Ausland genommen hat, die verpönte Wirkung (Verletzung der Privatsphäre, die zudem nicht nur eine Belastung bzw einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten, sondern auch Schwierigkeiten für die Kommunikationsnetze bzw die Endgeräte der Empfänger verursachen kann, vergleiche Erwägungsgrund 40) aber im Inland eintritt.

Die Regelung ist insofern Ausfluss des "Schutzprinzips" (vgl VwGH vom 26. März 2008, 2007/03/0221): Die Strafbarkeit des im Ausland handelnden Täters knüpft daran an, dass die verpönte Wirkung im Inland entfaltet wird.Die Regelung ist insofern Ausfluss des "Schutzprinzips" vergleiche VwGH vom 26. März 2008, 2007/03/0221): Die Strafbarkeit des im Ausland handelnden Täters knüpft daran an, dass die verpönte Wirkung im Inland entfaltet wird.

Die Regelung des § 107 Abs 6 TKG 2003 bestimmt für alle in den Absätzen 1, 2 und 5 normierten Fälle den Ort als maßgebend, an dem die Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht; das die Strafbarkeit und die örtliche Zuständigkeit bestimmende Merkmal ist also das gleiche, unabhängig davon, ob die unerbetene Nachricht den Empfänger als "Anruf" (Abs 1) telefonisch über das Festnetz oder über ein Mobiltelefon erreicht, oder als "elektronische Post" (Abs 2) mittels SMS oder E-Mail.Die Regelung des Paragraph 107, Absatz 6, TKG 2003 bestimmt für alle in den Absätzen 1, 2 und 5 normierten Fälle den Ort als maßgebend, an dem die Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht; das die Strafbarkeit und die örtliche Zuständigkeit bestimmende Merkmal ist also das gleiche, unabhängig davon, ob die unerbetene Nachricht den Empfänger als "Anruf" (Absatz eins,) telefonisch über das Festnetz oder über ein Mobiltelefon erreicht, oder als "elektronische Post" (Absatz 2,) mittels SMS oder E-Mail.

Hält man sich weiter den Zweck der Regelung (Schutz vor Verletzung der Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten) vor Augen, so kann es, anders als die Beschwerde meint, auf den Standort des Servers nicht ankommen:

Auch wenn die unerbetene Nachricht zunächst dort einlangt und dort gespeichert wird, entfaltet sie ihre verpönte Wirkung im Ergebnis am Endgerät. Dieser "Ort" ist es, an dem die Nachricht den Empfänger erreicht, dort verursacht sie im Wesentlichen die in Erwägungsgrund 40 dargelegten Unannehmlichkeiten für den Empfänger."

Auch im Beschwerdefall ist demnach von einem inländischen Tatort ( XXXX ) auszugehen.Auch im Beschwerdefall ist demnach von einem inländischen Tatort ( römisch 40 ) auszugehen.

f) Ergebnis

Die Beschwerde des XXXX war somit gemäß § 50 VwGVG iVm § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl I Nr 102/2011 iVm § 109 Abs 3 Z 20 idF BGBl I Nr 44/2014 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde des römisch 40 war somit gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2014, als unbegründet abzuweisen.

g) Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer Verhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) und die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer Verhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Ziffer 3,) und die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

h) Kosten

Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten dieses Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG bzw. § 38 VwGVG iVm § 9 Abs 7 VStG (Spruchpunkte A) III. und A) IV.).Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten dieses Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG bzw. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG (Spruchpunkte A) römisch drei. und A) römisch vier.).

4. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Erstbeschwerdeführer auf Basis des festgestellten Sachverhalts eine Verwaltungsübertretung nach dem TKG begangen und diesbezüglich zu bestrafen ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Belästigung, Beschwerdelegimitation, Direktwerbung, Einwilligung des
Empfängers, Fahrlässigkeit, Geldstrafe, Glaubhaftmachung,
Kognitionsbefugnis, mangelnde Beschwer, Parteistellung,
Schutzgebiet, Schutzumfang, Schutzzweck, Solidarhaftung, Standort,
Strafbemessung, Ungehorsamsdelikt, Verschulden, Vollstreckbarkeit,
vorherige Einwilligung, Werbemail, Werbung, Willenserklärung,
Zahlungsverpflichtung, Zurückweisung, Zustimmungserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2112082.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten