TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/26 2007/03/0221

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Veröffentlicht am 26.03.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E2A Assoziierung Türkei;
E2A E02401013;
E2A E11401020;
E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E3R E07203020;
E6C;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art41 Abs1;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art1 Abs1;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art1 Abs2;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art2 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs3 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs2 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs3 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs4 idF 32002R0484;
32002R0484 Nov-31992R0881/31993R3118;
62001CC0317 Abatay Schlussantrag;
62001CJ0317 Abatay VORAB;
ARB1/80 Art13;
B-VG Art49 Abs1;
B-VG Art9 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §23 Abs2 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §23 Abs3 Satz2 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z2 idF 2001/I/106;
VStG §2 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 9 heute
  2. B-VG Art. 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  3. B-VG Art. 9 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  4. B-VG Art. 9 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 9 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/03/0165 E 17. Dezember 2008 2008/03/0024 E 26. März 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H B in H, Deutschland, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 10. Oktober 2007, Zl Senat-AM-06-0142, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben es als Inhaber der K... mit dem Sitz in ... (Deutschland) zu verantworten, dass Sie am 27.3.2006 gegen 00.45 Uhr auf der Autobahn A1 bei Strkm, 135,0 im Gemeindegebiet

Wolfsbach Richtung Linz mit dem Sattelfahrzeug Marke ... mit dem

Kennzeichen ... mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 3,5 t und dem Sattelanhänger Marke ... mit dem Kennzeichen ... als Unternehmer einen gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerblichen Gütertransport beladen mit Textilien und Autoteilen von der Türkei nach Holland durchgeführt haben und nicht dafür gesorgt haben, dass die für den eingesetzten Fahrer, Herrn S. L., welcher zum Tatzeitpunkt Staatsangehöriger eines Drittstaates war (türkischer Staatsbürger), erforderliche Fahrerbescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 iVm Abs. 4 der Verordnung EWG Nr. 881/92 in der Fassung Verordnung EG Nr. 484/2002 mitgeführt wurde."als 3,5 t und dem Sattelanhänger Marke ... mit dem Kennzeichen ... als Unternehmer einen gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerblichen Gütertransport beladen mit Textilien und Autoteilen von der Türkei nach Holland durchgeführt haben und nicht dafür gesorgt haben, dass die für den eingesetzten Fahrer, Herrn Sitzung L., welcher zum Tatzeitpunkt Staatsangehöriger eines Drittstaates war (türkischer Staatsbürger), erforderliche Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 6, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung EWG Nr. 881/92 in der Fassung Verordnung EG Nr. 484/2002 mitgeführt wurde."

Dadurch habe er § 23 Abs 1 Z 8 in Verbindung mit Abs 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) in Verbindung mit Art 3 Abs 1 in Verbindung mit Art 6 Abs 3 in Verbindung mit Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verletzt und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 in Verbindung mit Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von vierundzwanzig Stunden) verhängt.Dadurch habe er Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verletzt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von vierundzwanzig Stunden) verhängt.

2. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und des Berufungsvorbringens stellte die belangte Behörde (zusammengefasst) Folgendes fest:

Der Beschwerdeführer als Inhaber des Unternehmens habe eine nach Ort und Zeit näher beschriebene Beförderung im gemeinschaftslizenzpflichtigen internationalen Güterverkehr über die Grenze (von der Türkei nach Holland) durchgeführt und dabei nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde, obwohl der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates (Türkei) gewesen sei; eine solche Fahrerbescheinigung sei dem Beschwerdeführer von den zuständigen deutschen Behörden gar nicht ausgefolgt worden.Der Beschwerdeführer als Inhaber des Unternehmens habe eine nach Ort und Zeit näher beschriebene Beförderung im gemeinschaftslizenzpflichtigen internationalen Güterverkehr über die Grenze (von der Türkei nach Holland) durchgeführt und dabei nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde, obwohl der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates (Türkei) gewesen sei; eine solche Fahrerbescheinigung sei dem Beschwerdeführer von den zuständigen deutschen Behörden gar nicht ausgefolgt worden.

3. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des GütbefG und der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 im Wesentlichen Folgendes aus: 3. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des GütbefG und der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 im Wesentlichen Folgendes aus:

Den Beschwerdeführer als Inhaber des die Güterbeförderung durchführenden Unternehmens, der eine rechtswirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung im Sinne des § 9 Abs 3 VStG nicht nachgewiesen habe, treffe die grundsätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Gemäß Art 6 Abs 4 der zitierten, "in das innerstaatliche Recht transformierten" Verordnung werde der Unternehmer dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei vom Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Beförderungen die Fahrerbescheinigung mitgeführt werde, was zunächst die "vorherige zur Verfügungsstellung dieses Dokuments durch den Unternehmer an den beteiligten Fahrer" beinhalte. Der Unternehmer könne sich deshalb nicht dadurch entlasten, dass seinen Anträgen auf Ausstellung entsprechender Fahrerbescheinigungen seitens der zuständigen deutschen Behörden nicht Folge geleistet worden sei; er hätte vielmehr seine behaupteten Ansprüche auf Ausstellung von Fahrerbescheinigungen "im dortigen Verfahren" weiter verfolgen müssen. Bei Anwendung entsprechender, ihm zumutbarer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass eine Fahrt wie die beschwerdegegenständliche nur in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung zulässig sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gar keine Fahrerbescheinigung besessen habe, werde von der das fehlende Mitführen pönalisierenden Strafnorm spätestens dann erfasst, wenn - wie im Beschwerdefall - eine grenzüberschreitende Beförderung veranlasst werde.Den Beschwerdeführer als Inhaber des die Güterbeförderung durchführenden Unternehmens, der eine rechtswirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, VStG nicht nachgewiesen habe, treffe die grundsätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Gemäß Artikel 6, Absatz 4, der zitierten, "in das innerstaatliche Recht transformierten" Verordnung werde der Unternehmer dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei vom Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Beförderungen die Fahrerbescheinigung mitgeführt werde, was zunächst die "vorherige zur Verfügungsstellung dieses Dokuments durch den Unternehmer an den beteiligten Fahrer" beinhalte. Der Unternehmer könne sich deshalb nicht dadurch entlasten, dass seinen Anträgen auf Ausstellung entsprechender Fahrerbescheinigungen seitens der zuständigen deutschen Behörden nicht Folge geleistet worden sei; er hätte vielmehr seine behaupteten Ansprüche auf Ausstellung von Fahrerbescheinigungen "im dortigen Verfahren" weiter verfolgen müssen. Bei Anwendung entsprechender, ihm zumutbarer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass eine Fahrt wie die beschwerdegegenständliche nur in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung zulässig sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gar keine Fahrerbescheinigung besessen habe, werde von der das fehlende Mitführen pönalisierenden Strafnorm spätestens dann erfasst, wenn - wie im Beschwerdefall - eine grenzüberschreitende Beförderung veranlasst werde.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

1.1. Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 23/2006 (GütbefG): 1.1. Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2006, (GütbefG):

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. ...Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. ...

Verkehr über die Grenze

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:Paragraph 7, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. 1.Ziffer eins
    Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. 2.Ziffer 2
    Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen
Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
              3.       Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
              4.       auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Absatz 4, ergangen ist.
...

§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.Paragraph 9, (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

  1. (2)Absatz 2,Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.Der Lenker hat die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (Paragraph 21,) auf Verlangen auszuhändigen.

...

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als UnternehmerParagraph 23, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

...

3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; 3. Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

...

8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;

...

  1. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

...

4. eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

5. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

  1. (3)Absatz 3,Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8 oder Z 11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6,, Ziffer 8, oder Ziffer 11, ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in Paragraphen 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
  2. (4)Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

...

Verweisungen

§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph 25, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L 95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S.1, die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates, ABl. L 1 vom 1.1.1995, S.1) ABl. C 241 vom 29.8.1994, S.21, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. L 236 vom 23.9.2003, S.33, anzuwenden."

1.2. Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderung aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl Nr L 095 vom 9. April 1992, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 881/92 und (EG) Nr 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung, ABl L Nr 076 vom 19. März 2002:

"Artikel 1

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.
  2. (2)Absatz 2,Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschossen ist.

...

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  • -Strichaufzählung
    'Fahrzeug': ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeforderung bestimmt sind;
  • -Strichaufzählung
    'grenzüberschreitender Verkehr':
  • -Strichaufzählung
    Fahrten eines Fahrzeuges mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,
  • -Strichaufzählung
    Fahrten eines Fahrzeuges mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet,
  • -Strichaufzählung
    Fahrten eines Fahrzeuges zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten,
  • -Strichaufzählung
    Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen;
  • -Strichaufzählung
    'Fahrer': die Person, die ein Fahrzeug führt oder in diesem Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können.
Artikel 3
  1. (1)Absatz eins,Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung.
  2. (2)Absatz 2,Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 5 und 7 jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der
    • -Strichaufzählung
      in einem Mitgliedstaat (nachstehend 'Niederlassungsmitgliedstaat' genannt) gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist;
    • -Strichaufzählung
      in diesem Mitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der
    • -Strichaufzählung
      Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der
    • -Strichaufzählung
      in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehöriger eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch
    • -Strichaufzählung
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
    • -Strichaufzählung
      gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften
      festgelegt wurden.
    Artikel 4
  4. (1)Absatz eins,Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 ersetzt - soweit es vorhanden ist - das von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Dokument, in dem bescheinigt wird, daß der Transportunternehmer zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt zugelassen ist.

    Sie ersetzt für die unter diese Verordnung fallenden Beförderungen auch die gemeinschaftlichen bzw. die unter Mitgliedstaaten ausgetauschten bilateralen Genehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich sind.

  5. (2)Absatz 2,Die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 bestätigt, dass im Rahmen einer Beförderung auf der Straße, für die eine Gemeinschaftslizenz besteht, der diese Beförderung durchführende Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschrift dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt ist, um dort Beförderungen auf der Straße vorzunehmen.

Artikel 5

  1. (1)Absatz eins,Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitgliedstaaten händigen dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gemeinschaftslizenz muß dem Muster in Anhang I entsprechen. In diesem Anhang ist auch die Verwendung der Gemeinschaftslizenz geregelt.Die Gemeinschaftslizenz muß dem Muster in Anhang römisch eins entsprechen. In diesem Anhang ist auch die Verwendung der Gemeinschaftslizenz geregelt.
  4. (4)Absatz 4,Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muß im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Gemeinschaftslizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt; sie kann jeweils für denselben Zeitraum erneuert werden.

Artikel 6

  1. (1)Absatz eins,Die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens ausgestellt.
  2. (2)Absatz 2,Die Fahrerbescheinigung wird von dem Mitgliedstaat auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und den er rechtmäßig beschäftigt bzw. der ihm gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen beschäftigt ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Fahrerbescheinigung muss dem Muster in Anhang II entsprechen. In diesem Anhang werden auch die Bedingungen für die Verwendung der Fahrerbescheinigung festgelegt. Die Mitgliedstaaten treffen alle sachdienlichen Vorkehrungen, um die Fälschung von Fahrerbescheinigungen auszuschließen. Sie unterrichten die Kommission hierüber.Die Fahrerbescheinigung muss dem Muster in Anhang römisch zwei entsprechen. In diesem Anhang werden auch die Bedingungen für die Verwendung der Fahrerbescheinigung festgelegt. Die Mitgliedstaaten treffen alle sachdienlichen Vorkehrungen, um die Fälschung von Fahrerbescheinigungen auszuschließen. Sie unterrichten die Kommission hierüber.
  4. (4)Absatz 4,Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehrsunternehmer sie unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückgibt, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

...

Artikel 8

  1. (1)Absatz eins,Sind die in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates die Erteilung oder Erneuerung der Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab.

..."

1.3. Art 41 Abs 1 des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl L 293 vom 29. Dezember 1972 (Zusatzprotokoll): 1.3. Artikel 41, Absatz eins, des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl L 293 vom 29. Dezember 1972 (Zusatzprotokoll):

"Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen."

1.4. Art 13 des vom Assoziationsrat am 19. September 1980 erlassenen Beschlusses Nr 1/80: 1.4. Artikel 13, des vom Assoziationsrat am 19. September 1980 erlassenen Beschlusses Nr 1/80:

"Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen."

2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst - was das Schwergewicht seiner Ausführungen bildet - geltend, Art 13 des Beschlusses Nr 1/80 und Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls untersagten neue Maßnahmen wie die durch die Verordnung (EG) Nr 484/2002 eingeführte Fahrerbescheinigung, die zu einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs für türkische Unternehmer und der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer führten. Art 3 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 sei deshalb dahin auszulegen, dass Staatsangehörige der Türkei nicht als Staatsangehörige eines "Drittlandes" zu behandeln seien. Beschäftige ein Güterbeförderungsunternehmer also türkische Fernfahrer, müssten für diese keine Fahrerbescheinigungen ausgestellt und mitgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei daher gemeinschaftsrechtlich gar nicht dazu verpflichtet, einem von ihm für die Beförderung eingesetzten türkischen Fernfahrer eine Fahrbescheinigung zur Verfügung zu stellen. 2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst - was das Schwergewicht seiner Ausführungen bildet - geltend, Artikel 13, des Beschlusses Nr 1/80 und Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls untersagten neue Maßnahmen wie die durch die Verordnung (EG) Nr 484/2002 eingeführte Fahrerbescheinigung, die zu einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs für türkische Unternehmer und der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer führten. Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 sei deshalb dahin auszulegen, dass Staatsangehörige der Türkei nicht als Staatsangehörige eines "Drittlandes" zu behandeln seien. Beschäftige ein Güterbeförderungsunternehmer also türkische Fernfahrer, müssten für diese keine Fahrerbescheinigungen ausgestellt und mitgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei daher gemeinschaftsrechtlich gar nicht dazu verpflichtet, einem von ihm für die Beförderung eingesetzten türkischen Fernfahrer eine Fahrbescheinigung zur Verfügung zu stellen.

2.2. Dazu komme, dass ihm dies faktisch nicht möglich sei, weil sich die zuständigen deutschen Behörden zu Unrecht weigerten, entsprechende Fahrerbescheinigungen auszustellen. Dies stelle einen rechtfertigenden, zumindest aber schuldausschließenden Sachverhalt dar, zumal der Beschwerdeführer die notwendigen Anträge zur Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gestellt habe.

3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:

3.1. Strafbarkeit nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG ist nur dann gegeben, wenn gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 ("VO") für die betreffende Güterbeförderung eine Gemeinschaftslizenz bzw Fahrerbescheinigung erforderlich war. 3.1. Strafbarkeit nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG ist nur dann gegeben, wenn gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 ("VO") für die betreffende Güterbeförderung eine Gemeinschaftslizenz bzw Fahrerbescheinigung erforderlich war.

Gemäß Art 1 Abs 1 VO gilt diese Verordnung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, VO gilt diese Verordnung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.

Gemäß Art 1 Abs 2 VO gilt diese bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt für die in dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossen ist. Ein solches Abkommen ist bislang - unstrittig - noch nicht geschlossen worden.Gemäß Artikel eins, Absatz 2, VO gilt diese bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt für die in dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossen ist. Ein solches Abkommen ist bislang - unstrittig - noch nicht geschlossen worden.

3.2. Entsprechend den Erwägungsgründen zur Verordnung (EWG) Nr 881/92 erfordere die Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik unter anderem "die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Gebiet der Gemeinschaft". Dank dieser einheitlichen Marktzugangsregelung werde "die Dienstleistungsfreiheit hergestellt". Weiter heißt es: "Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland bzw. umgekehrt" sei bis zum Abschluss von entsprechenden Abkommen mit den betroffenen Drittländern "die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Strecke im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, auszusetzen".

3.3. Art 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erhielt durch die Verordnung (EG) Nr 484/2002 die nunmehr geltende Fassung, wonach der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz "in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung" unterliegt. 3.3. Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erhielt durch die Verordnung (EG) Nr 484/2002 die nunmehr geltende Fassung, wonach der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz "in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung" unterliegt.

3.4. Die Erwägungsgründe zur Verordnung (EG) Nr 484/2002 lauten (auszugsweise) wie folgt:

  1. "(1)Absatz eins,Nach der Verordnung (EWG) Nr 881/92 unterliegt der grenzüberschreitende Güterkraftverkehr einer Gemeinschaftslizenz, das heißt dem Vorliegen eines einheitlichen Dokuments.
  2. (2)Absatz 2,Das Fehlen eines Dokuments derselben Art, mit dem bescheinigt wird, dass die Fahrer Fahrzeuge im Güterkraftverkehr - das heißt im grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 881/92 und im Kabotageverkehr, wie er in der Verordnung (EWG) Nr 3118/93 (5) definiert und vorgesehen ist - mit Gemeinschaftslizenz führen dürfen, hindert die Mitgliedsstaaten daran nachzuprüfen, ob die Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig beschäftigt bzw. rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt werden.
  3. (3)Absatz 3,Es ist daher angezeigt, eine Fahrerbescheinigung einzuführen und den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung auf Fahrer zu beschränken, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, und zu einem späteren Zeitpunkt anhand einer Beurteilung durch die Kommission über die etwaige Ausdehnung des Anwendungsbereichs zu befinden.
  4. (4)Absatz 4,Diese Verordnung berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft über die Freizügigkeit, den Wohnsitz und den Zugang zu einer Tätigkeit als Beschäftigter.
  5. (5)Absatz 5,Die fehlende Möglichkeit einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung bzw. Zurverfügungsstellung von Fahrern außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, hat zu einer Marktlage geführt, bei der Fahrer aus Drittstaaten mitunter regelwidrig und ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, beschäftigt werden, um die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist und der dem Verkehrsunternehmer die Gemeinschaftslizenz erteilt hat, zu umgehen.
  6. (6)Absatz 6,Werden solche regelwidrig beschäftigten Fahrer eingesetzt, geschieht dies häufig in ungesicherten Beschäftigungsverhältnissen und zu niedrigen Löhnen, wodurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird.
  7. (7)Absatz 7,Diese systematische Verletzung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften hat zu einer ernsten Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Verkehrsunternehmern, die dies praktizieren, und Verkehrsunternehmern, die nur rechtmäßig beschäftigte Fahrer einsetzen, geführt.
  8. (8)Absatz 8,Den zuständigen Stellen ist es nicht möglich, die Arbeitsbedingungen dieser regelwidrig eingesetzten Fahrer zu kontrollieren."

3.5. Was "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne von Art 1 Abs 1 bzw. Art 3 Abs 1 VO bedeutet, wird in Art 2 festgelegt. Danach gelten als "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne dieser Verordnung nicht nur Fahrten eines Fahrzeuges, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, sondern auch Fahrten eines Fahrzeuges, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland (oder umgekehrt) befindet, sowie auch Fahrten eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten. 3.5. Was "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne von Artikel eins, Absatz eins, bzw. Artikel 3, Absatz eins, VO bedeutet, wird in Artikel 2, festgelegt. Danach gelten als "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne dieser Verordnung nicht nur Fahrten eines Fahrzeuges, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, sondern auch Fahrten eines Fahrzeuges, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland (oder umgekehrt) befindet, sowie auch Fahrten eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten.

3.6. Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Güterbeförderung (von der Türkei nach Holland) ein "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne von Art 2 VO vorliegt, der somit gemäß Art 1 Abs 1 und 2 leg. cit. jedenfalls hinsichtlich der innerhalb Österreichs zurückgelegten Wegstrecke der genannten Verordnung unterliegt: In Österreich fand

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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