Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art41 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/03/0165 E 17. Dezember 2008 2008/03/0024 E 26. März 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H B in H, Deutschland, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 10. Oktober 2007, Zl Senat-AM-06-0142, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben es als Inhaber der K... mit dem Sitz in ... (Deutschland) zu verantworten, dass Sie am 27.3.2006 gegen 00.45 Uhr auf der Autobahn A1 bei Strkm, 135,0 im Gemeindegebiet
Wolfsbach Richtung Linz mit dem Sattelfahrzeug Marke ... mit dem
Kennzeichen ... mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3,5 t und dem Sattelanhänger Marke ... mit dem Kennzeichen ... als Unternehmer einen gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerblichen Gütertransport beladen mit Textilien und Autoteilen von der Türkei nach Holland durchgeführt haben und nicht dafür gesorgt haben, dass die für den eingesetzten Fahrer, Herrn S. L., welcher zum Tatzeitpunkt Staatsangehöriger eines Drittstaates war (türkischer Staatsbürger), erforderliche Fahrerbescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 iVm Abs. 4 der Verordnung EWG Nr. 881/92 in der Fassung Verordnung EG Nr. 484/2002 mitgeführt wurde."als 3,5 t und dem Sattelanhänger Marke ... mit dem Kennzeichen ... als Unternehmer einen gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerblichen Gütertransport beladen mit Textilien und Autoteilen von der Türkei nach Holland durchgeführt haben und nicht dafür gesorgt haben, dass die für den eingesetzten Fahrer, Herrn Sitzung L., welcher zum Tatzeitpunkt Staatsangehöriger eines Drittstaates war (türkischer Staatsbürger), erforderliche Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 6, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung EWG Nr. 881/92 in der Fassung Verordnung EG Nr. 484/2002 mitgeführt wurde."
Dadurch habe er § 23 Abs 1 Z 8 in Verbindung mit Abs 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) in Verbindung mit Art 3 Abs 1 in Verbindung mit Art 6 Abs 3 in Verbindung mit Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verletzt und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 in Verbindung mit Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von vierundzwanzig Stunden) verhängt.Dadurch habe er Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verletzt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von vierundzwanzig Stunden) verhängt.
2. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und des Berufungsvorbringens stellte die belangte Behörde (zusammengefasst) Folgendes fest:
Der Beschwerdeführer als Inhaber des Unternehmens habe eine nach Ort und Zeit näher beschriebene Beförderung im gemeinschaftslizenzpflichtigen internationalen Güterverkehr über die Grenze (von der Türkei nach Holland) durchgeführt und dabei nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde, obwohl der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates (Türkei) gewesen sei; eine solche Fahrerbescheinigung sei dem Beschwerdeführer von den zuständigen deutschen Behörden gar nicht ausgefolgt worden.Der Beschwerdeführer als Inhaber des Unternehmens habe eine nach Ort und Zeit näher beschriebene Beförderung im gemeinschaftslizenzpflichtigen internationalen Güterverkehr über die Grenze (von der Türkei nach Holland) durchgeführt und dabei nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde, obwohl der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates (Türkei) gewesen sei; eine solche Fahrerbescheinigung sei dem Beschwerdeführer von den zuständigen deutschen Behörden gar nicht ausgefolgt worden.
3. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des GütbefG und der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 im Wesentlichen Folgendes aus: 3. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des GütbefG und der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 im Wesentlichen Folgendes aus:
Den Beschwerdeführer als Inhaber des die Güterbeförderung durchführenden Unternehmens, der eine rechtswirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung im Sinne des § 9 Abs 3 VStG nicht nachgewiesen habe, treffe die grundsätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Gemäß Art 6 Abs 4 der zitierten, "in das innerstaatliche Recht transformierten" Verordnung werde der Unternehmer dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei vom Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Beförderungen die Fahrerbescheinigung mitgeführt werde, was zunächst die "vorherige zur Verfügungsstellung dieses Dokuments durch den Unternehmer an den beteiligten Fahrer" beinhalte. Der Unternehmer könne sich deshalb nicht dadurch entlasten, dass seinen Anträgen auf Ausstellung entsprechender Fahrerbescheinigungen seitens der zuständigen deutschen Behörden nicht Folge geleistet worden sei; er hätte vielmehr seine behaupteten Ansprüche auf Ausstellung von Fahrerbescheinigungen "im dortigen Verfahren" weiter verfolgen müssen. Bei Anwendung entsprechender, ihm zumutbarer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass eine Fahrt wie die beschwerdegegenständliche nur in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung zulässig sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gar keine Fahrerbescheinigung besessen habe, werde von der das fehlende Mitführen pönalisierenden Strafnorm spätestens dann erfasst, wenn - wie im Beschwerdefall - eine grenzüberschreitende Beförderung veranlasst werde.Den Beschwerdeführer als Inhaber des die Güterbeförderung durchführenden Unternehmens, der eine rechtswirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, VStG nicht nachgewiesen habe, treffe die grundsätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Gemäß Artikel 6, Absatz 4, der zitierten, "in das innerstaatliche Recht transformierten" Verordnung werde der Unternehmer dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei vom Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Beförderungen die Fahrerbescheinigung mitgeführt werde, was zunächst die "vorherige zur Verfügungsstellung dieses Dokuments durch den Unternehmer an den beteiligten Fahrer" beinhalte. Der Unternehmer könne sich deshalb nicht dadurch entlasten, dass seinen Anträgen auf Ausstellung entsprechender Fahrerbescheinigungen seitens der zuständigen deutschen Behörden nicht Folge geleistet worden sei; er hätte vielmehr seine behaupteten Ansprüche auf Ausstellung von Fahrerbescheinigungen "im dortigen Verfahren" weiter verfolgen müssen. Bei Anwendung entsprechender, ihm zumutbarer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass eine Fahrt wie die beschwerdegegenständliche nur in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung zulässig sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gar keine Fahrerbescheinigung besessen habe, werde von der das fehlende Mitführen pönalisierenden Strafnorm spätestens dann erfasst, wenn - wie im Beschwerdefall - eine grenzüberschreitende Beförderung veranlasst werde.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
1.1. Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 23/2006 (GütbefG): 1.1. Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2006, (GütbefG):
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. ...Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. ...
Verkehr über die Grenze
§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:Paragraph 7, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.Paragraph 9, (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
...
Strafbestimmungen
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als UnternehmerParagraph 23, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
...
3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; 3. Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
...
8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.
9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
...
...
4. eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
5. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
...
Verweisungen
§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph 25, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
1.2. Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderung aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl Nr L 095 vom 9. April 1992, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 881/92 und (EG) Nr 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung, ABl L Nr 076 vom 19. März 2002:
"Artikel 1
...
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Sie ersetzt für die unter diese Verordnung fallenden Beförderungen auch die gemeinschaftlichen bzw. die unter Mitgliedstaaten ausgetauschten bilateralen Genehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich sind.
Artikel 5
Artikel 6
...
Artikel 8
..."
1.3. Art 41 Abs 1 des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl L 293 vom 29. Dezember 1972 (Zusatzprotokoll): 1.3. Artikel 41, Absatz eins, des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl L 293 vom 29. Dezember 1972 (Zusatzprotokoll):
"Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen."
1.4. Art 13 des vom Assoziationsrat am 19. September 1980 erlassenen Beschlusses Nr 1/80: 1.4. Artikel 13, des vom Assoziationsrat am 19. September 1980 erlassenen Beschlusses Nr 1/80:
"Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen."
2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst - was das Schwergewicht seiner Ausführungen bildet - geltend, Art 13 des Beschlusses Nr 1/80 und Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls untersagten neue Maßnahmen wie die durch die Verordnung (EG) Nr 484/2002 eingeführte Fahrerbescheinigung, die zu einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs für türkische Unternehmer und der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer führten. Art 3 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 sei deshalb dahin auszulegen, dass Staatsangehörige der Türkei nicht als Staatsangehörige eines "Drittlandes" zu behandeln seien. Beschäftige ein Güterbeförderungsunternehmer also türkische Fernfahrer, müssten für diese keine Fahrerbescheinigungen ausgestellt und mitgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei daher gemeinschaftsrechtlich gar nicht dazu verpflichtet, einem von ihm für die Beförderung eingesetzten türkischen Fernfahrer eine Fahrbescheinigung zur Verfügung zu stellen. 2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst - was das Schwergewicht seiner Ausführungen bildet - geltend, Artikel 13, des Beschlusses Nr 1/80 und Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls untersagten neue Maßnahmen wie die durch die Verordnung (EG) Nr 484/2002 eingeführte Fahrerbescheinigung, die zu einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs für türkische Unternehmer und der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer führten. Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 sei deshalb dahin auszulegen, dass Staatsangehörige der Türkei nicht als Staatsangehörige eines "Drittlandes" zu behandeln seien. Beschäftige ein Güterbeförderungsunternehmer also türkische Fernfahrer, müssten für diese keine Fahrerbescheinigungen ausgestellt und mitgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei daher gemeinschaftsrechtlich gar nicht dazu verpflichtet, einem von ihm für die Beförderung eingesetzten türkischen Fernfahrer eine Fahrbescheinigung zur Verfügung zu stellen.
2.2. Dazu komme, dass ihm dies faktisch nicht möglich sei, weil sich die zuständigen deutschen Behörden zu Unrecht weigerten, entsprechende Fahrerbescheinigungen auszustellen. Dies stelle einen rechtfertigenden, zumindest aber schuldausschließenden Sachverhalt dar, zumal der Beschwerdeführer die notwendigen Anträge zur Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gestellt habe.
3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:
3.1. Strafbarkeit nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG ist nur dann gegeben, wenn gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 ("VO") für die betreffende Güterbeförderung eine Gemeinschaftslizenz bzw Fahrerbescheinigung erforderlich war. 3.1. Strafbarkeit nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG ist nur dann gegeben, wenn gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 ("VO") für die betreffende Güterbeförderung eine Gemeinschaftslizenz bzw Fahrerbescheinigung erforderlich war.
Gemäß Art 1 Abs 1 VO gilt diese Verordnung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, VO gilt diese Verordnung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.
Gemäß Art 1 Abs 2 VO gilt diese bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt für die in dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossen ist. Ein solches Abkommen ist bislang - unstrittig - noch nicht geschlossen worden.Gemäß Artikel eins, Absatz 2, VO gilt diese bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt für die in dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossen ist. Ein solches Abkommen ist bislang - unstrittig - noch nicht geschlossen worden.
3.2. Entsprechend den Erwägungsgründen zur Verordnung (EWG) Nr 881/92 erfordere die Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik unter anderem "die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Gebiet der Gemeinschaft". Dank dieser einheitlichen Marktzugangsregelung werde "die Dienstleistungsfreiheit hergestellt". Weiter heißt es: "Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland bzw. umgekehrt" sei bis zum Abschluss von entsprechenden Abkommen mit den betroffenen Drittländern "die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Strecke im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, auszusetzen".
3.3. Art 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erhielt durch die Verordnung (EG) Nr 484/2002 die nunmehr geltende Fassung, wonach der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz "in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung" unterliegt. 3.3. Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erhielt durch die Verordnung (EG) Nr 484/2002 die nunmehr geltende Fassung, wonach der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz "in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung" unterliegt.
3.4. Die Erwägungsgründe zur Verordnung (EG) Nr 484/2002 lauten (auszugsweise) wie folgt:
3.5. Was "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne von Art 1 Abs 1 bzw. Art 3 Abs 1 VO bedeutet, wird in Art 2 festgelegt. Danach gelten als "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne dieser Verordnung nicht nur Fahrten eines Fahrzeuges, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, sondern auch Fahrten eines Fahrzeuges, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland (oder umgekehrt) befindet, sowie auch Fahrten eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten. 3.5. Was "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne von Artikel eins, Absatz eins, bzw. Artikel 3, Absatz eins, VO bedeutet, wird in Artikel 2, festgelegt. Danach gelten als "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne dieser Verordnung nicht nur Fahrten eines Fahrzeuges, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, sondern auch Fahrten eines Fahrzeuges, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland (oder umgekehrt) befindet, sowie auch Fahrten eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten.
3.6. Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Güterbeförderung (von der Türkei nach Holland) ein "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne von Art 2 VO vorliegt, der somit gemäß Art 1 Abs 1 und 2 leg. cit. jedenfalls hinsichtlich der innerhalb Österreichs zurückgelegten Wegstrecke der genannten Verordnung unterliegt: In Österreich fand