TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/21 W179 2114663-1

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Veröffentlicht am 21.09.2016
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Entscheidungsdatum

21.09.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §107 Abs2 Z1
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
TKG 2003 §113 Abs5a
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §38
VwGVG §44 Abs3
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  5. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  6. TKG 2003 § 109 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  7. TKG 2003 § 109 gültig von 01.06.2018 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
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  10. TKG 2003 § 109 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
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  12. TKG 2003 § 109 gültig von 29.04.2011 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
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  14. TKG 2003 § 109 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  15. TKG 2003 § 109 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 113 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. TKG 2003 § 113 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 113 gültig von 16.07.2009 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. VStG 1950 § 1 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W179 2114663-1/ 4E

W179 2135386-1/ 3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX als zur Vertretung der XXXX nach außen berufene Person sowie 2.) der XXXX in XXXX , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für XXXX vom XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 als zur Vertretung der römisch 40 nach außen berufene Person sowie 2.) der römisch 40 in römisch 40 , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Beschwerden

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. XXXX hat einen Beitrag zu den Kosten dieses Strafverfahrens in der Höhe von € 40,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu leisten.römisch zwei. römisch 40 hat einen Beitrag zu den Kosten dieses Strafverfahrens in der Höhe von € 40,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu leisten.

III. Die XXXX haftet für die der XXXX in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten dieses Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die römisch 40 haftet für die der römisch 40 in Spruchpunkt A) römisch zwei. auferlegten Kosten dieses Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die erstbeschwerdeführende Partei ( XXXX ) als zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei ( XXXX ) nach außen berufene Person es zu verantworten habe, in einem Fall elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin an diese gesendet zu haben. Dadurch habe die erstbeschwerdeführende Partei gegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die erstbeschwerdeführende Partei eine Geldstrafe in der Höhe von € XXXX (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € XXXX (§ 64 VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag mit insgesamt € XXXX festgesetzt.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die erstbeschwerdeführende Partei ( römisch 40 ) als zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei ( römisch 40 ) nach außen berufene Person es zu verantworten habe, in einem Fall elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin an diese gesendet zu haben. Dadurch habe die erstbeschwerdeführende Partei gegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die erstbeschwerdeführende Partei eine Geldstrafe in der Höhe von € römisch 40 (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € römisch 40 (Paragraph 64, VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag mit insgesamt € römisch 40 festgesetzt.

Gemäß § 9 Abs 7 VStG wurde verfügt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand haftet.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand haftet.

2. Gegen das Straferkenntnis wendet sich die am XXXX bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführer (arg: "wir"). Diese richtet sich gegen die mit angefochtenem Bescheid verhängte Geldstrafe samt den Kosten des Strafverfahrens und führt zusammengefasst unter Verweis auf eine Stellungnahme vom XXXX Nachstehendes aus:2. Gegen das Straferkenntnis wendet sich die am römisch 40 bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführer (arg: "wir"). Diese richtet sich gegen die mit angefochtenem Bescheid verhängte Geldstrafe samt den Kosten des Strafverfahrens und führt zusammengefasst unter Verweis auf eine Stellungnahme vom römisch 40 Nachstehendes aus:

Die E-Mail-Adresse der Empfängerin sei bei der Firma " XXXX " gekauft und davon ausgegangen worden, diese dürfe auch verwendet werden. Sie hätten lediglich E-Mail-Adressen aus dem Bereich der Beschwerdeführer (Werbeagenturen) angeschrieben, sohin Kollegen, die sie gerne zu einer Veranstaltung eingeladen hätten. Nach Aufforderung durch die Firma der Empfängerin ( XXXX ) hätte man diese Firma sofort aus dem Verteiler gelöscht und wäre diese nicht mehr angeschrieben worden. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.Die E-Mail-Adresse der Empfängerin sei bei der Firma " römisch 40 " gekauft und davon ausgegangen worden, diese dürfe auch verwendet werden. Sie hätten lediglich E-Mail-Adressen aus dem Bereich der Beschwerdeführer (Werbeagenturen) angeschrieben, sohin Kollegen, die sie gerne zu einer Veranstaltung eingeladen hätten. Nach Aufforderung durch die Firma der Empfängerin ( römisch 40 ) hätte man diese Firma sofort aus dem Verteiler gelöscht und wäre diese nicht mehr angeschrieben worden. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

3. Die belangte Behörde legt am XXXX den Verwaltungsakt vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde(n).3. Die belangte Behörde legt am römisch 40 den Verwaltungsakt vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde(n).

4. Mit Schreiben vom XXXX übermittelt das Bundesverwaltungsgericht der Zweitbeschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Eine Stellungnahme unterbleibt.4. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelt das Bundesverwaltungsgericht der Zweitbeschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Eine Stellungnahme unterbleibt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die erstbeschwerdeführende Partei ist selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der zweitbeschwerdeführenden Partei (Firmenbuchnummer XXXX ) mit Sitz in XXXX , welcher die E-Mail-Adresse XXXX zuzurechnen ist.Die erstbeschwerdeführende Partei ist selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der zweitbeschwerdeführenden Partei (Firmenbuchnummer römisch 40 ) mit Sitz in römisch 40 , welcher die E-Mail-Adresse römisch 40 zuzurechnen ist.

Am XXXX wurde ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Empfängerin, XXXX , - ohne deren vorherige Einwilligung gegenüber der XXXX - das verfahrensgegenständliche E-Mail für die Veranstaltung XXXX in der XXXX gesendet.Am römisch 40 wurde ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Empfängerin, römisch 40 , - ohne deren vorherige Einwilligung gegenüber der römisch 40 - das verfahrensgegenständliche E-Mail für die Veranstaltung römisch 40 in der römisch 40 gesendet.

Unter "Veranstalter" wird in der E-Mail folgende Information angeführt: " XXXX ; somit die Zweitbeschwerdeführerin.Unter "Veranstalter" wird in der E-Mail folgende Information angeführt: " römisch 40 ; somit die Zweitbeschwerdeführerin.

In ihrer Rechtfertigung im behördlichen Strafverfahren geben die Beschwerdeführer (arg: "Wir") ausschließlich an: "Es entspricht den Tatsachen, dass an die Adresse XXXX ein Informationsmail über unsere am darauffolgenden Wochenende stattfindende Messe der XXXX erging."In ihrer Rechtfertigung im behördlichen Strafverfahren geben die Beschwerdeführer (arg: "Wir") ausschließlich an: "Es entspricht den Tatsachen, dass an die Adresse römisch 40 ein Informationsmail über unsere am darauffolgenden Wochenende stattfindende Messe der römisch 40 erging."

Erst in der erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, die Adresse XXXX von der Firma " XXXX " in der Annahme gekauft zu haben, die E-Mail-Adresse auch verwenden zu dürfen. Dass die Firma " XXXX " das Vorliegen einer Einwilligung der Empfängerin zum Empfang von Direktwerbung zugesichert hätte, behaupten die Beschwerdeführer nicht.Erst in der erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, die Adresse römisch 40 von der Firma " römisch 40 " in der Annahme gekauft zu haben, die E-Mail-Adresse auch verwenden zu dürfen. Dass die Firma " römisch 40 " das Vorliegen einer Einwilligung der Empfängerin zum Empfang von Direktwerbung zugesichert hätte, behaupten die Beschwerdeführer nicht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis vom XXXX - und in die Beschwerde. Zudem beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Beschwerdeführer in deren Rechtfertigung (arg: "wir") vom XXXX im Rahmen des behördlich durchgeführten Parteiengehörs.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 - und in die Beschwerde. Zudem beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Beschwerdeführer in deren Rechtfertigung (arg: "wir") vom römisch 40 im Rahmen des behördlich durchgeführten Parteiengehörs.

Im Einzelnen ist weiters zu erwägen:

Die Beschwerdeführer geben in der Beschwerde zu, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail von der Zweitbeschwerdeführerin an die Empfängerin abgeschickt wurde, nachdem die Beschwerdeführer verfahrensgegenständliche E-Mail-Adresse von der Firma " XXXX " erworben hatten. Bereits daraus ergibt sich, dass die Empfängerin gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin - direkt - keine Einwilligung zum Empfang erteilt hat.Die Beschwerdeführer geben in der Beschwerde zu, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail von der Zweitbeschwerdeführerin an die Empfängerin abgeschickt wurde, nachdem die Beschwerdeführer verfahrensgegenständliche E-Mail-Adresse von der Firma " römisch 40 " erworben hatten. Bereits daraus ergibt sich, dass die Empfängerin gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin - direkt - keine Einwilligung zum Empfang erteilt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensverbindung:

Gemäß § 17 und § 38 VwGVG sowie § 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Gemäß Paragraph 17 und Paragraph 38, VwGVG sowie Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Abweisung der Beschwerden:3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Abweisung der Beschwerden:

a) Rechtsnormen

Die vorliegend relevanten Regelungen des § 107 TKG idF BGBl. I Nr. 102/2011 sowie § 109 Abs 3 Z 20 TKG idF BGBl I Nr 44/2014 lauten (unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 2 VStG) auszugsweise wortwörtlich:Die vorliegend relevanten Regelungen des Paragraph 107, TKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, sowie Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2014, lauten (unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, VStG) auszugsweise wortwörtlich:

"Unerbetene Nachrichten

§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss. (1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.Paragraph 107, (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss. (1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn

1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder

2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder

3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder

4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. [...]Paragraph 109, [...]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

[...]

20. entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;20. entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;

[...]"

§ 107 TKG 2003 setzt Art 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) idF der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 um.Paragraph 107, TKG 2003 setzt Artikel 13, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 um.

Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2002/58/EG lautet:

"(40) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Diese Formen von unerbetenen Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert zu versenden sein und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Darüber hinaus kann in einigen Fällen ihr Umfang auch Schwierigkeiten für die elektronischen Kommunikationsnetze und die Endgeräte verursachen. Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung ist es gerechtfertigt, zu verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten gesandt werden. Der Binnenmarkt verlangt einen harmonisierten Ansatz, damit für die Unternehmen und die Nutzer einfache, gemeinschaftsweite Regeln gelten."

In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR 22. GP 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in § 107 Abs 2 TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [...] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert." An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof - und - ihm folgend - der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen sei und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [...]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [...]" (vgl OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH, VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198).In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [...] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert." An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof - und - ihm folgend - der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen sei und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [...]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [...]" vergleiche OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH, VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198).

b) Objektiver Tatbestand

Wie dargestellt ist es unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail von der E-Mail-Adresse der Zweitbeschwerdeführerin an die Empfängerin abgeschickt wurde, und die Erstbeschwerdeführerin die Geschäftsführerin der Zweitbeschwerdeführerin und somit zur Vertretung derselben nach außen berufene Person ist.

Unstrittig ist ebenso, dass die Zusendung der E-Mail "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 erfolgt ist. So behaupten die Beschwerdeführer selbst, dass an die Adresse der Empfängerin ein Informationsmail über eine Veranstaltung der Beschwerdeführer erging.Unstrittig ist ebenso, dass die Zusendung der E-Mail "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 erfolgt ist. So behaupten die Beschwerdeführer selbst, dass an die Adresse der Empfängerin ein Informationsmail über eine Veranstaltung der Beschwerdeführer erging.

Unzweifelhaft ist weiters, dass die Empfängerin nicht direkt gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin eine Einwilligung zum Empfang einer Informationsmail erteilt hat.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob eine Einwilligung gegenüber der Firma " XXXX " vorlag, weil eine solche keinesfalls die Zweitbeschwerdeführerin (auch nicht im Wege eines Datenkaufes) berechtigen kann, an die Empfängerin unaufgefordert ein Informationsmail zu verschicken. Denn die notwendige Einwilligung kann nicht durch einen Dritten (hier durch die die Firma XXXX ) ohne Zustimmung des Empfängers, zB im Wege eines Kaufs von Datensätzen etc, vermittelt werden.Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob eine Einwilligung gegenüber der Firma " römisch 40 " vorlag, weil eine solche keinesfalls die Zweitbeschwerdeführerin (auch nicht im Wege eines Datenkaufes) berechtigen kann, an die Empfängerin unaufgefordert ein Informationsmail zu verschicken. Denn die notwendige Einwilligung kann nicht durch einen Dritten (hier durch die die Firma römisch 40 ) ohne Zustimmung des Empfängers, zB im Wege eines Kaufs von Datensätzen etc, vermittelt werden.

Somit hat die Zweitbeschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche E-Mail ohne Einwilligung der Empfängerin an diese versandt.

c) Subjektiver Tatbestand

Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr jeweils nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs 1 2 Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Ausdrücklich ordnet § 5 Abs 1 2 Satz VStG an, dass Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es liegt diesfalls an der erstbeschwerdeführenden Partei, alles zu ihrer Entlastung dienende vorzubringen. Ein entsprechendes (entlastendes) Vorbringen wurde im Beschwerdefall nicht erstattet, vielmehr führt sie lediglich allgemein aus, sie sei natürlich davon ausgegangen, diese Adresse auch verwenden zu dürfen. Im vorliegenden Fall hätte die erstbeschwerdeführende Partei jedoch für ihre Werbemaßnahmen zu überprüfen gehabt, ob eine Einwilligung der Adressatin (und zwar an die Zweitbeschwerdeführerin) vorliegt. Da die erstbeschwerdeführende Partei als nach außen zur Vertretung befugte Person der zweitbeschwerdeführenden Partei dies unterlassen hat, ist die belangte Behörde zu Recht von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen.Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr jeweils nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2 Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Ausdrücklich ordnet Paragraph 5, Absatz eins, 2 Satz VStG an, dass Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es liegt diesfalls an der erstbeschwerdeführenden Partei, alles zu ihrer Entlastung dienende vorzubringen. Ein entsprechendes (entlastendes) Vorbringen wurde im Beschwerdefall nicht erstattet, vielmehr führt sie lediglich allgemein aus, sie sei natürlich davon ausgegangen, diese Adresse auch verwenden zu dürfen. Im vorliegenden Fall hätte die erstbeschwerdeführende Partei jedoch für ihre Werbemaßnahmen zu überprüfen gehabt, ob eine Einwilligung der Adressatin (und zwar an die Zweitbeschwerdeführerin) vorliegt. Da die erstbeschwerdeführende Partei als nach außen zur Vertretung befugte Person der zweitbeschwerdeführenden Partei dies unterlassen hat, ist die belangte Behörde zu Recht von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen.

Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Inhalt der E-Mail im Lichte der zuvor getroffenen Ausführungen keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.

d) Strafbemessung

In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wortwörtlich folgendermaßen:

"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 8).

Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht.Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht.

Milderungsgründe, die zu berücksichtigen gewesen wären, wurden von der erstbeschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.Milderungsgründe, die zu berücksichtigen gewesen wären, wurden von der erstbeschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.

Die erstbeschwerdeführende Partei ist den Erwägungen der belangten Behörde zur Einschätzung der Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Hinweise, dass auf die als durchschnittlich eingestuften Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der erstbeschwerdeführenden Partei nicht Bedacht genommen worden wäre, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervorgekommen.

Hinweise, dass von der belangten Behörde auf das Ausmaß des Verschuldens der erstbeschwerdeführenden Partei nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei, sind im Verfahren ebenso nicht hervorgekommen. Zudem wäre auch bei einem allfällig vorliegenden geringfügigen Verschulden der Erstbeschwerdeführerin mit einem lediglich zu rd 0,5 % ausschöpften Strafrahmen ausreichend Rücksicht genommen worden.

Die verhängte Geldstrafe ist daher (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention und unter Berücksichtigung eines bis zu € 37.000,-- reichenden Strafrahmens) im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen.

Die erstbeschwerdeführende Partei tritt den Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung in ihrer Beschwerde auch gar nicht konkret entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken.

e) Ergebnis

Die Beschwerde war somit gemäß § 50 VwGVG iVm § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl I Nr 102/2011 iVm § 109 Abs 3 Z 20 idF BGBl I Nr 44/2014 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2014, als unbegründet abzuweisen.

f) Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer Verhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer Verhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Ziffer 3,) und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.

g) Kosten

Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten dieses Strafverfahrens bzw über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG bzw § 38 VwGVG iVm § 9 Abs 7 VStG (Spruchpunkte A) II. und A) III.).Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten dieses Strafverfahrens bzw über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG bzw Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG (Spruchpunkte A) römisch zwei. und A) römisch drei.).

4. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Erstbeschwerdeführerin auf Basis des festgestellten Sachverhalts eine Verwaltungsübertretung nach dem TKG begangen und diesbezüglich zu bestrafen ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Belästigung, Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers,
Fahrlässigkeit, Geldstrafe, Glaubhaftmachung, Kostenbeitrag,
Solidarhaftung, Strafbemessung, Strafverfahren, Ungehorsamsdelikt,
Verschulden, Verwaltungsstrafe, vorherige Einwilligung, Werbemail,
Werbung, Zustimmungserfordernis, Zustimmungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2114663.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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