Entscheidungsdatum
11.08.2016Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W179 2129110-1/ 4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom XXXX, GZ XXXX, betreffend eine Angelegenheit nach dem TKG 2003, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem TKG 2003, beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Straferkenntnis vom XXXX verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer (als Inhaber der FirmaXXXX und Registrar einer näher bestimmten Domain) wegen der Zusendung einer elektronischen Post an einen bestimmten Empfänger ohne dessen vorherige Einwilligung eine Geldstrafe von XXXX,-- Euro gemäß § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 und verpflichtete den Beschwerdeführer weiters zur Zahlung von XXXX,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des durchgeführten Strafverfahrens. Eine Solidarhaftung wurde mit diesem Straferkenntnis nicht ausgesprochen.1. Mit Straferkenntnis vom römisch 40 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer (als Inhaber der FirmaXXXX und Registrar einer näher bestimmten Domain) wegen der Zusendung einer elektronischen Post an einen bestimmten Empfänger ohne dessen vorherige Einwilligung eine Geldstrafe von römisch 40 ,-- Euro gemäß Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 und verpflichtete den Beschwerdeführer weiters zur Zahlung von römisch 40 ,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des durchgeführten Strafverfahrens. Eine Solidarhaftung wurde mit diesem Straferkenntnis nicht ausgesprochen.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig via Email eingebrachte (Eingang: XXXX) und zulässige Beschwerde.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig via Email eingebrachte (Eingang: römisch 40 ) und zulässige Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens am XXXX vor, erklärt, keine Beschwerdevorentscheidung erlassen zu wollen und erstattet keine Gegenschrift.3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens am römisch 40 vor, erklärt, keine Beschwerdevorentscheidung erlassen zu wollen und erstattet keine Gegenschrift.
4. Mit Schreiben vom XXXX, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.4. Mit Schreiben vom römisch 40 , am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der zuvor beschrieben Verfahrensgang und die darin genannten Tatsachen werden hiermit festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der darin enthaltenen, nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu A) Einstellen des Verfahrens:
Wie der Verwaltungsgerichtshof (freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012)) ausgeführt hat, ist - auch im Verwaltungsstrafverfahren - bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Berufung das Berufungsverfahren einzustellen (vgl das Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl 92/01/0014) und kommt in diesem Fall eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Berufung(en) nicht mehr in Betracht (vgl das Erkenntnis vom 10. Oktober 1997, Zl 96/02/0144). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam (vgl VwGH 25. Juli 2013, Zl 2013/07/0106).Wie der Verwaltungsgerichtshof (freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,)) ausgeführt hat, ist - auch im Verwaltungsstrafverfahren - bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Berufung das Berufungsverfahren einzustellen vergleiche das Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl 92/01/0014) und kommt in diesem Fall eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Berufung(en) nicht mehr in Betracht vergleiche das Erkenntnis vom 10. Oktober 1997, Zl 96/02/0144). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam vergleiche VwGH 25. Juli 2013, Zl 2013/07/0106).
Da dieses Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren nach § 28 Abs 1, § 31 Abs 1 und § 50 VwGVG einzustellen (vgl VwGH vom 29. April 2015, Zl Fr 2014/20/0047).Da dieses Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 50, VwGVG einzustellen vergleiche VwGH vom 29. April 2015, Zl Fr 2014/20/0047).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, im vorliegenden Fall kam eine Einstellung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 VStG mangels Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht in Betracht.Ergänzend ist darauf hinzuweisen, im vorliegenden Fall kam eine Einstellung gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, VStG mangels Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht in Betracht.
Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs 4 VwGVG entfallen.Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG entfallen.
Aufgrund der wirksamen Zurückziehung der Beschwerde war dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen (vgl dazu ua das Erkenntnis des VwGH vom 29. Juni 2000, Zl 98/20/0254).Aufgrund der wirksamen Zurückziehung der Beschwerde war dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen vergleiche dazu ua das Erkenntnis des VwGH vom 29. Juni 2000, Zl 98/20/0254).
3.2 Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Direktwerbung, Einstellung, EinwilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2129110.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016