Entscheidungsdatum
09.08.2016Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z1Spruch
W120 2107082-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16.04.2015, BMVIT-631.540/0083-III/FBW/2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16.04.2015, BMVIT-631.540/0083-III/FBW/2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2016 zu Recht:
A)
Gemäß § 50 VwGVG iVm § 107 Abs. 1 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Schuldspruch bestätigt, anstelle des Strafausspruches gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt wird.Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Schuldspruch bestätigt, anstelle des Strafausspruches gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt wird.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend die von der belangten Behörde verhängten Kosten des Verfahrens aufgehoben.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend die von der belangten Behörde verhängten Kosten des Verfahrens aufgehoben.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte
Behörde betreffend den Beschwerdeführer wie folgt: "Sie sind laut Auskunft des Telefonbetreibers XXXXInhaber des Anschlusses mit der Rufnummer XXXX. Von diesem Anschluss aus wurden am 3.2.2015, 12:15 bzw 12:22 Uhr, sowie am 11.2.2015, 18:35 Uhr, Anrufe zu Werbezwecken zum Anschluss des Herrn XXXX, lautend auf XXXX, getätigt, bei denen für Werbeanzeigen im ‚XXXX' geworben wurde, ohne dass der angerufene Teilnehmer noch sonst eine Person, die mit dessen Zustimmung den angerufenen Anschluss nutzt, vorher eine Einwilligung zu diesem Werbeanruf erteilt hat."Behörde betreffend den Beschwerdeführer wie folgt: "Sie sind laut Auskunft des Telefonbetreibers XXXXInhaber des Anschlusses mit der Rufnummer römisch 40 . Von diesem Anschluss aus wurden am 3.2.2015, 12:15 bzw 12:22 Uhr, sowie am 11.2.2015, 18:35 Uhr, Anrufe zu Werbezwecken zum Anschluss des Herrn römisch 40 , lautend auf römisch 40 , getätigt, bei denen für Werbeanzeigen im ‚XXXX' geworben wurde, ohne dass der angerufene Teilnehmer noch sonst eine Person, die mit dessen Zustimmung den angerufenen Anschluss nutzt, vorher eine Einwilligung zu diesem Werbeanruf erteilt hat."
Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch § 107 Abs. 1 TKG 2003 verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- je erfolgtem Anruf (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden je erfolgtem Anruf) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 20,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 220,--.Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- je erfolgtem Anruf (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden je erfolgtem Anruf) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 20,-- (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 220,--.
Begründend führte die belangte Behörde dazu insbesondere aus:
1.1. Mit Schreiben vom 25.02.2015 sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 08.04.2015 habe der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme erstattet, in welcher ua Folgendes ausgeführt worden sei: "[...] Wir schicken immer ein schriftliches Angebot raus und telefonieren dann nach, ob das Angebot auch angekommen ist. In letzter Zeit ist immer wieder vorgekommen, dass beim Postweg Briefe verschwunden sind.
[...]"
Die Durchführung des verfahrensgegenständlichen Anrufs sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten und durch seine Ausführungen bestätigt worden. Dass es sich bei den im Spruch genannten Anrufen um Werbeanrufe handle, ergebe sich klar aus der Anzeige von XXXX, der angegeben habe, dass ein "Herr XXXX" mit der im Spruch genannten Telefonnummer angerufen habe und ihm eine Werbeanzeige für den "XXXX" angeboten worden sei. Auch der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtfertigung ausgeführt, dass telefonisch nachgefragt werde, ob das Angebot angekommen sei. Im Sinne der Judikatur sei der Begriff der Werbung weit auszulegen. Auch ein Anruf, der einen ersten Kontakt zum potenziellen Kunden herstelle, sei ein Anruf zu Werbezwecken. Die im Spruch des Straferkenntnisses genannten Anrufe, bei denen das Interesse für Werbeanzeigen im "XXXX" geweckt werden sollten, seien bereits unter den engen Kern des weit zu interpretierenden Begriffs der Werbung und Direktwerbung zu subsumieren, da damit doch zweifellos für das Schalten einer solchen Werbeanzeige geworben worden sei.Die Durchführung des verfahrensgegenständlichen Anrufs sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten und durch seine Ausführungen bestätigt worden. Dass es sich bei den im Spruch genannten Anrufen um Werbeanrufe handle, ergebe sich klar aus der Anzeige von römisch 40 , der angegeben habe, dass ein "Herr XXXX" mit der im Spruch genannten Telefonnummer angerufen habe und ihm eine Werbeanzeige für den "XXXX" angeboten worden sei. Auch der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtfertigung ausgeführt, dass telefonisch nachgefragt werde, ob das Angebot angekommen sei. Im Sinne der Judikatur sei der Begriff der Werbung weit auszulegen. Auch ein Anruf, der einen ersten Kontakt zum potenziellen Kunden herstelle, sei ein Anruf zu Werbezwecken. Die im Spruch des Straferkenntnisses genannten Anrufe, bei denen das Interesse für Werbeanzeigen im "XXXX" geweckt werden sollten, seien bereits unter den engen Kern des weit zu interpretierenden Begriffs der Werbung und Direktwerbung zu subsumieren, da damit doch zweifellos für das Schalten einer solchen Werbeanzeige geworben worden sei.
Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Werbeanrufe wären nur im Falle des Vorliegens einer gültigen Einwilligung, dh einer Zustimmung der angerufenen Person von diesem Werbeanrufe erhalten zu wollen, zulässig gewesen. Der Nachweis einer solchen Zustimmung sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden, sodass angesichts der Anzeige und der Erklärung des Anzeigers, dem Beschwerdeführer keine Einwilligung erteilt zu haben, auch nicht vom Bestehen einer solchen vorherigen Einwilligung auszugehen gewesen sei. Auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers sei eine solche vorherige Einwilligung nicht behauptet oder belegt worden. Der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung sei daher erfüllt.
1.2. Die Darlegung, dass der Beschwerdeführer ein schriftliches Angebot zuschicken und dann telefonisch nachfragen werde, ob das Angebot auch angekommen sei, habe für den konkret vorliegenden Fall kein mangelndes Verschulden zu begründen vermocht, dass der Beschwerdeführer die notwendige Sorgfalt, zu der dieser bei telefonischer Kontaktaufnahme zu Werbezwecken zur Wahrung der Interessen und Privatsphäre der Angerufenen verpflichtet sei, aufgewendet habe. Mit der Bestimmung des § 107 TKG 2003 hätte sich der Beschwerdeführer eingehend vertraut machen müssen. Auch die für die Durchführung der Anrufe begründende Ausführung, dass es in letzter Zeit immer wieder vorgekommen sei, dass Briefe auf dem Postweg verschwunden seien, habe die Vorwerfbarkeit nicht zu beseitigen vermocht und stelle keine taugliche Grundlage für ein mangelndes Verschulden dar. Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung seien unzulässig; ob der Beschwerdeführer vorweg einen Brief versendet habe oder nicht, sei irrelevant. Der Beschwerdeführer habe somit die angelastete Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.1.2. Die Darlegung, dass der Beschwerdeführer ein schriftliches Angebot zuschicken und dann telefonisch nachfragen werde, ob das Angebot auch angekommen sei, habe für den konkret vorliegenden Fall kein mangelndes Verschulden zu begründen vermocht, dass der Beschwerdeführer die notwendige Sorgfalt, zu der dieser bei telefonischer Kontaktaufnahme zu Werbezwecken zur Wahrung der Interessen und Privatsphäre der Angerufenen verpflichtet sei, aufgewendet habe. Mit der Bestimmung des Paragraph 107, TKG 2003 hätte sich der Beschwerdeführer eingehend vertraut machen müssen. Auch die für die Durchführung der Anrufe begründende Ausführung, dass es in letzter Zeit immer wieder vorgekommen sei, dass Briefe auf dem Postweg verschwunden seien, habe die Vorwerfbarkeit nicht zu beseitigen vermocht und stelle keine taugliche Grundlage für ein mangelndes Verschulden dar. Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung seien unzulässig; ob der Beschwerdeführer vorweg einen Brief versendet habe oder nicht, sei irrelevant. Der Beschwerdeführer habe somit die angelastete Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.
1.3. Die durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgüter seien die Privatsphäre natürlicher Personen sowie der Schutz vor Belästigungen durch unerbetene Nachrichten. Das rechtlich geschützte Interesse, keine unerbetenen Werbenachrichten zu erhalten, wenn diesen vorher nicht zugestimmt worden sei, sei durch die Übertretung nicht nur unerheblich verletzt worden, sodass der Unrechtsgehalt der Tat und die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die unerbetenen Nachrichten nicht gering gewesen seien. Die belangte Behörde habe nicht festzustellen vermocht, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibe auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Frage gekommen seien. Dem Beschwerdeführer sei Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzulasten. Bei der Bemessung der Strafe sei von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen. Als Milderungsgründe seien die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie seine geständige Rechtfertigung zu berücksichtigen gewesen. Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen. Verhängt sei jeweils eine Strafe in der Höhe von EUR 100,-- worden, somit nicht einmal annährend 1 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von1.3. Die durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgüter seien die Privatsphäre natürlicher Personen sowie der Schutz vor Belästigungen durch unerbetene Nachrichten. Das rechtlich geschützte Interesse, keine unerbetenen Werbenachrichten zu erhalten, wenn diesen vorher nicht zugestimmt worden sei, sei durch die Übertretung nicht nur unerheblich verletzt worden, sodass der Unrechtsgehalt der Tat und die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die unerbetenen Nachrichten nicht gering gewesen seien. Die belangte Behörde habe nicht festzustellen vermocht, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibe auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Frage gekommen seien. Dem Beschwerdeführer sei Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzulasten. Bei der Bemessung der Strafe sei von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen. Als Milderungsgründe seien die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie seine geständige Rechtfertigung zu berücksichtigen gewesen. Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen. Verhängt sei jeweils eine Strafe in der Höhe von EUR 100,-- worden, somit nicht einmal annährend 1 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von
EUR 58.000,--. Die verhängten Strafen seien somit jedenfalls tat- und schuldangemessen, könnten selbst bei Zugrundelegung von bloß unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden und werden als ausreichend erachtet, um den Beschwerdeführer vor weiteren Übertretungen abzuhalten. Jeder Anruf stelle eine selbstständige Übertretung des § 107 Abs. 1 TKG 2003 dar, sodass gemäß § 22 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen seien.EUR 58.000,--. Die verhängten Strafen seien somit jedenfalls tat- und schuldangemessen, könnten selbst bei Zugrundelegung von bloß unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden und werden als ausreichend erachtet, um den Beschwerdeführer vor weiteren Übertretungen abzuhalten. Jeder Anruf stelle eine selbstständige Übertretung des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 dar, sodass gemäß Paragraph 22, VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen seien.
2. Gegen diese Straferkenntnis wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer als externer Dienstleister im Auftrag der XXXX mit Sitz in XXXX arbeite. Von diesem Unternehmen habe der Beschwerdeführer Listen mit Bestandskunden erhalten, die dann von ihm abgearbeitet werden würden. Bis jetzt habe es noch nie ein Problem in der langjährigen Zusammenarbeit gegeben. Die XXXX sei in der Vergangenheit schon öfter von anderen Werbern kontaktiert worden; es sei bis jetzt noch zu keinem Auftrag gekommen. Aus diesem Grund sei vorab ein schriftliches Angebot geschickt und später dann von vom Beschwerdeführer nachgefragt worden, ob dieses Angebot angekommen sei. Es sei also kein erstmaliger Kontakt gewesen. Dieses Unternehmen sei in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer schon öfter angesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe im besten Wissen und Gewissen gehandelt; ein schuldhaftes Verhalten seinerseits sehe der Beschwerdeführer nicht.2. Gegen diese Straferkenntnis wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer als externer Dienstleister im Auftrag der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 arbeite. Von diesem Unternehmen habe der Beschwerdeführer Listen mit Bestandskunden erhalten, die dann von ihm abgearbeitet werden würden. Bis jetzt habe es noch nie ein Problem in der langjährigen Zusammenarbeit gegeben. Die römisch 40 sei in der Vergangenheit schon öfter von anderen Werbern kontaktiert worden; es sei bis jetzt noch zu keinem Auftrag gekommen. Aus diesem Grund sei vorab ein schriftliches Angebot geschickt und später dann von vom Beschwerdeführer nachgefragt worden, ob dieses Angebot angekommen sei. Es sei also kein erstmaliger Kontakt gewesen. Dieses Unternehmen sei in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer schon öfter angesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe im besten Wissen und Gewissen gehandelt; ein schuldhaftes Verhalten seinerseits sehe der Beschwerdeführer nicht.
3. Mit hg am 11.05.2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Verwaltungsakt.
4. Am 03.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer (BF), ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) sowie die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) teilnahmen. In der Verhandlung wurde insbesondere erörtert:4. Am 03.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer (BF), ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) sowie die Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) teilnahmen. In der Verhandlung wurde insbesondere erörtert:
"VR: Wann erfolgten die Telefonanrufe? Dem Straferkenntnis ist zu entnehmen: Am 03.02.2015 12:15 bzw. 12:22 Uhr sowie am 11.02.2015 um 18:35 Uhr. Ist dies zutreffend? Haben Sie diese Anrufe getätigt?
BF: Es mag stimmen, dass ich diese Anrufe getätigt habe, ich kann man mich nicht mehr daran erinnern. Die Anrufe erfolgten von meiner Nummer.
VR: Wie liefen die Anrufe am 03.02.2015 ab? Was wurde besprochen?
BF: Ich arbeite für die Druckerei XXXX. Ich schicke Angebote aus, auch im konkreten Fall - nehme ich an - dass ein Angebot ausgeschickt wurde und ich telefoniere dann nach.BF: Ich arbeite für die Druckerei römisch 40 . Ich schicke Angebote aus, auch im konkreten Fall - nehme ich an - dass ein Angebot ausgeschickt wurde und ich telefoniere dann nach.
VR: In der Beschwerde führen Sie an, dass sie als externer Dienstleister im Auftrag der XXXX tätig sind. Wie ist dieses Auftragsverhältnis im Einzelnen ausgestaltet?VR: In der Beschwerde führen Sie an, dass sie als externer Dienstleister im Auftrag der römisch 40 tätig sind. Wie ist dieses Auftragsverhältnis im Einzelnen ausgestaltet?
BF: Die XXXX übermittelt mir ‚Listen' mit Namen. Es gibt verschiedene Produkte, den XXXX, den XXXX beispielsweise. Ich bekomme wie gesagt eine ‚Liste' auf der Firmen angeführt sind, die ich telefonisch kontaktiere und falls diese Interesse haben, schicke ich nochmals ein Angebot. Ich frage nach, ob diese auch wieder ‚mit dabei sind', damit meine ich, eine Werbung in einem der vorgenannten Produkte schalten wollen.BF: Die römisch 40 übermittelt mir ‚Listen' mit Namen. Es gibt verschiedene Produkte, den römisch 40 , den römisch 40 beispielsweise. Ich bekomme wie gesagt eine ‚Liste' auf der Firmen angeführt sind, die ich telefonisch kontaktiere und falls diese Interesse haben, schicke ich nochmals ein Angebot. Ich frage nach, ob diese auch wieder ‚mit dabei sind', damit meine ich, eine Werbung in einem der vorgenannten Produkte schalten wollen.
VR: Was sagt Ihnen die XXXX bzw. was ist der Auftrag der XXXX an Sie hinsichtlich dieser Adressen? Müssen Sie alle anrufen, müssen Sie Einzelne anrufen, entscheiden Sie das?VR: Was sagt Ihnen die römisch 40 bzw. was ist der Auftrag der römisch 40 an Sie hinsichtlich dieser Adressen? Müssen Sie alle anrufen, müssen Sie Einzelne anrufen, entscheiden Sie das?
BF: Ich bin ja selbständig, das entscheide ich selbst.
VR: Wie werden Sie von der XXXX bezahlt, ist das ein ‚Erfolgshonorar'?VR: Wie werden Sie von der römisch 40 bezahlt, ist das ein ‚Erfolgshonorar'?
BF: Die Bezahlung erfolgt auf Provisionsbasis.
VR: Haben Sie mit der XXXX darüber gesprochen, ob diese Kunden, die sich auf dieser ‚Liste' befinden, Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen gegeben haben?VR: Haben Sie mit der römisch 40 darüber gesprochen, ob diese Kunden, die sich auf dieser ‚Liste' befinden, Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen gegeben haben?
BF: Ich habe mich dazu nicht erkundigt, ich gehe aber davon aus, dass Einwilligungen vorliegen, zumal ja bereits Angebote verschickt werden.
VR: Haben Sie selbst eine Einwilligung für die Anrufe bei Z1 eingeholt?
BF: Ich persönlich, nein, ich kenne auch XXXX nicht.BF: Ich persönlich, nein, ich kenne auch römisch 40 nicht.
VR: Hat jemand anderer die Einwilligung für den Anruf eingeholt? Bzw. wie stellen Sie sicher, dass die angerufenen Personen im Vorhinein ihre Einwilligung für die Anrufe abgegeben haben?
BF: Ich habe nicht nachgefragt, aber ich gehe davon aus, dass eine Einwilligung vorgelegen hat.
VR: Worum handelt es sich bei dem in der Beschwerde erwähnten schriftlichen Angebot? Von wem wurde dieses versendet?
BF: Die XXXX.BF: Die römisch 40 .
BehV an BF: Über Nachfragen des BehV in Bezug auf die Beschwerdeausführungen führt BF aus: Es hat in der Vergangenheit noch nie ein Angerufener mir mitgeteilt, dass er nicht angerufen werden möchte oder wie ich überhaupt dazu komme, ihn anzurufen. Ich gehe davon aus, dass dies deshalb ist, da es sich um Kunden der XXXX. meines Wissen nach handelt.BehV an BF: Über Nachfragen des BehV in Bezug auf die Beschwerdeausführungen führt BF aus: Es hat in der Vergangenheit noch nie ein Angerufener mir mitgeteilt, dass er nicht angerufen werden möchte oder wie ich überhaupt dazu komme, ihn anzurufen. Ich gehe davon aus, dass dies deshalb ist, da es sich um Kunden der römisch 40 . meines Wissen nach handelt.
Zeuge (Z1) XXXX wird um 10.40 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.Zeuge (Z1) römisch 40 wird um 10.40 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.
[...]
VR: Am 03.02.2015 haben Sie zunächst den Anruf verpasst und dann zurückgerufen?
Z1: Ja, das kann sein.
VR: Und dann sind Sie am 11.02.2015 nochmals angerufen worden?
Z1: Ja, da dürfte ich ihn direkt erwischt haben.
VR: Was wurde in den beiden Telefonaten jeweils besprochen?
Z1: Der Anrufer meldete sich mit ‚XXXX, keine Sorge es ist nichts passiert' oder so ähnlich. Es erschien mir eigenartig, dass die XXXX bei mir anruft. Inhalt des Gespräches war schließlich die Schaltung von Werbung in einem XXXX oder etwas Vergleichbarem. Auf meine Frage, was bzw. wer auf der Rechnung stehen würde, bekam ich als Antwort - nachdem ‚herumgedrückt' wurde - ‚ein Verlag' oder etwas Vergleichbares. Das war bezogen auf das erste Gespräch. Üblicher Weise erfolgt meinerseits eine ‚Belehrung' in Bezug auf § 107 Abs. 2 und 3 TKG 2003. Dazu möchte ich ausführen, dass ich hier durchaus mehrere Werbeanrufe bekomme und auch teilweise positiv abschließe. Am 11.02.2015 habe ich schließlich nochmals einen Anruf ‚von der XXXX' bekommen, weshalb ich ‚unrund' geworden bin und die verfahrensgegenständliche Anzeige an das Fernmeldebüro übermittelt habe, zusätzlich habe ich auch die Polizei informiert. Diese hat mich auch telefonisch kontaktiert.Z1: Der Anrufer meldete sich mit ‚XXXX, keine Sorge es ist nichts passiert' oder so ähnlich. Es erschien mir eigenartig, dass die römisch 40 bei mir anruft. Inhalt des Gespräches war schließlich die Schaltung von Werbung in einem römisch 40 oder etwas Vergleichbarem. Auf meine Frage, was bzw. wer auf der Rechnung stehen würde, bekam ich als Antwort - nachdem ‚herumgedrückt' wurde - ‚ein Verlag' oder etwas Vergleichbares. Das war bezogen auf das erste Gespräch. Üblicher Weise erfolgt meinerseits eine ‚Belehrung' in Bezug auf Paragraph 107, Absatz 2 und 3 TKG 2003. Dazu möchte ich ausführen, dass ich hier durchaus mehrere Werbeanrufe bekomme und auch teilweise positiv abschließe. Am 11.02.2015 habe ich schließlich nochmals einen Anruf ‚von der XXXX' bekommen, weshalb ich ‚unrund' geworden bin und die verfahrensgegenständliche Anzeige an das Fernmeldebüro übermittelt habe, zusätzlich habe ich auch die Polizei informiert. Diese hat mich auch telefonisch kontaktiert.
VR: Hatten Sie vor dem 03.02.2015 schon einmal Kontakt mit dem BF?
Z1: Nein, meiner Erinnerung nach nicht.
VR: Haben Sie dem Erhalt der Anrufe am 03.02. und 11.02.2015 durch den BF im Vorhinein zugestimmt?
Z1: Das ist mir nicht bekannt.
VR: Kennen Sie die XXXX? Haben Sie dieser gegenüber eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen erteilt?
Z1: Nein, den Namen höre ich heute das erste Mal. Das ist mir nicht bekannt.
[...]
VR: Sie sind GF der XXXX?
Z2: Ja.
VR: Bitte schildern Sie den Auftrag Ihres Unternehmens an den BF? Wofür ist der BF im Einzelnen zuständig?
Z2: Wir haben Verträge mit der XXXX, wir haben den XXXX zu bewerben. Wir bedienen uns freiberuflicher Mitarbeiter. Diese bekommen von uns die Daten des jeweiligen Projektes. Damit meine ich beispielsweise die Preise etc. Üblicherweise nehmen wir eine gebietsmäßige Aufteilung etwa in Bezirke vor. Schließlich bekommen die Mitarbeiter ‚Listen' von Unternehmen, mit denen wir in der Vergangenheit zusammengearbeitet haben und Unternehmen, wo wir eine Kontaktierung vorschlagen würden. Dann gibt es Sonderfälle, das sind meistens Neugründungen oder Umgründungen, die wir vorher schriftlich verständigen, die Adressen bekommen dann auch die Werber.Z2: Wir haben Verträge mit der römisch 40 , wir haben den römisch 40 zu bewerben. Wir bedienen uns freiberuflicher Mitarbeiter. Diese bekommen von uns die Daten des jeweiligen Projektes. Damit meine ich beispielsweise die Preise etc. Üblicherweise nehmen wir eine gebietsmäßige Aufteilung etwa in Bezirke vor. Schließlich bekommen die Mitarbeiter ‚Listen' von Unternehmen, mit denen wir in der Vergangenheit zusammengearbeitet haben und Unternehmen, wo wir eine Kontaktierung vorschlagen würden. Dann gibt es Sonderfälle, das sind meistens Neugründungen oder Umgründungen, die wir vorher schriftlich verständigen, die Adressen bekommen dann auch die Werber.
VR: Muss er sich im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses auch um die Einholung der Einwilligungen der angerufenen Personen gemäß TKG 2003 kümmern?
Z2: Das machen normaler Weise wir, es steht jedoch jedem Werber frei, dass er auch andere Firmen kontaktiert, die wir nicht vorschlagen.
VR: Wurde von Ihrem Unternehmen eine Einwilligung des Z1, XXXX, eingeholt?VR: Wurde von Ihrem Unternehmen eine Einwilligung des Z1, römisch 40 , eingeholt?
Z2: Ich habe bei mir eine Notiz vom April 2013 gefunden.
Z2 legt einen Ausdruck vor, aus dem sich unter anderem ergibt, dass ‚zurzeit kein Interesse' der XXXX an Werbeschaltungen besteht. Weiters findet sich der Vermerk ‚Ende 2014 wieder melden'.Z2 legt einen Ausdruck vor, aus dem sich unter anderem ergibt, dass ‚zurzeit kein Interesse' der römisch 40 an Werbeschaltungen besteht. Weiters findet sich der Vermerk ‚Ende 2014 wieder melden'.
[...]
Z1: Die in der Beilage A erwähnte Vorgehensweise, einem Werbeanruf zum späteren Zeitpunkt zuzustimmen, ist für mich immer nur in Bezug auf ein konkretes Produkt beurteilbar. D. h. wenn ich grundsätzlich Interesse an einem angebotenen Produkt habe, aber nicht zum konkreten Anrufzeitpunkt, kann es sein, dass ich meine Zustimmung zu einem späteren Anruf erteile, wenn mir das Produkt nicht ‚hineinpasst', dann nicht.
Der Z2, Hr. XXXX, betritt um 11.14 Uhr wieder den Verhandlungssaal.Der Z2, Hr. römisch 40 , betritt um 11.14 Uhr wieder den Verhandlungssaal.
Z2: Wir bekommen von XXXX die Daten von Neugründungen bzw. Umgründungen. Wir schicken dann ein schriftliches Angebot an das jeweilige Unternehmen. Da es häufig Zustellprobleme etc. gibt, fragen wir telefonisch nach, ob das angekommen ist. So dürfte es auch in Beilage A beschrieben sein. Bei diesen ‚Nachtelefonieren' wurde von Z1 offenbar erklärt an Werbemaßnahmen in polizeilichen Medien, kein Interesse zu haben. Es wurde weiters offenbar aber erklärt, einem Anruf zu einem späteren Zeitpunkt ‚Ende 2014' zuzustimmen.Z2: Wir bekommen von römisch 40 die Daten von Neugründungen bzw. Umgründungen. Wir schicken dann ein schriftliches Angebot an das jeweilige Unternehmen. Da es häufig Zustellprobleme etc. gibt, fragen wir telefonisch nach, ob das angekommen ist. So dürfte es auch in Beilage A beschrieben sein. Bei diesen ‚Nachtelefonieren' wurde von Z1 offenbar erklärt an Werbemaßnahmen in polizeilichen Medien, kein Interesse zu haben. Es wurde weiters offenbar aber erklärt, einem Anruf zu einem späteren Zeitpunkt ‚Ende 2014' zuzustimmen.
VR: Können Sie sich vorstellen oder ausschließen, dass Sie das damals gemacht haben?
Z1: An ein Gespräch im April 2013 betreffend Werbung in polizeilichen Medien kann ich mich nicht erinnern. Ich kann es aber natürlich nicht ausschließen, dass ich vom Anrufer in der Weise verstanden wurde, einem späteren Anruf zuzustimmen, insbesondere, wenn ich schon aus dem Gespräch ‚draußen war' und es eigentlich beendet habe.
[...]
Über Nachfrage des BehV gibt Z2 an, dass sein Unternehmen selbst nur Neu- bzw. Umgründungen selbst ‚betreut', nicht aber die daran anschließenden Werbemaßnahmen, die aus wirtschaftlichen Gründen von Externen getätigt werden.
VR an Z2: Wenn Sie bei Neu- oder Umgründungen das ‚Nachtelefonieren' selbst machen, haben Sie einen ‚Leitfaden', wie diese Anrufe durchzuführen sind?
Z2: Ich kann nur ausführen, dass wir eine ‚Sperrliste' haben, auf denen wir jene Unternehmen setzen, die nicht mehr angerufen werden wollen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 1) insbesondere folgende - in der Beschwerde nicht bestrittene - Feststellungen:1.1. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid vergleiche Seite 1) insbesondere folgende - in der Beschwerde nicht bestrittene - Feststellungen:
"Sie sind laut Auskunft des Telefonbetreibers XXXX Inhaber des Anschlusses mit der Rufnummer XXXX. Von diesem Anschluss aus wurden am 3.2.2015, 12:15 bzw 12:22 Uhr, sowie am 11.2.2015, 18:35 Uhr, Anrufe zu Werbezwecken zum Anschluss des Herrn XXXX, lautend auf XXXX, getätigt, bei denen für Werbeanzeigen im ‚XXXX' geworben wurde, ohne dass der angerufene Teilnehmer noch sonst eine Person, die mit dessen Zustimmung den angerufenen Anschluss nutzt, vorher eine Einwilligung zu diesem Werbeanruf erteilt hat.""Sie sind laut Auskunft des Telefonbetreibers römisch 40 Inhaber des Anschlusses mit der Rufnummer römisch 40 . Von diesem Anschluss aus wurden am 3.2.2015, 12:15 bzw 12:22 Uhr, sowie am 11.2.2015, 18:35 Uhr, Anrufe zu Werbezwecken zum Anschluss des Herrn römisch 40 , lautend auf römisch 40 , getätigt, bei denen für Werbeanzeigen im ‚XXXX' geworben wurde, ohne dass der angerufene Teilnehmer noch sonst eine Person, die mit dessen Zustimmung den angerufenen Anschluss nutzt, vorher eine Einwilligung zu diesem Werbeanruf erteilt hat."
1.2. Ergänzend wird vom Bundesverwaltungsgericht Folgendes festgestellt:
In Bezug auf § 107 Abs. 1 TKG 2003 besteht keine einschlägige Strafvormerkung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erhält von der XXXXentsprechende "Listen" mit Kontaktdaten von Personen, denen grundsätzlich im Vornherein durch die XXXX ein schriftliches Angebot übermittelt und von denen im Regelfall durch die XXXX die Einwilligung zum Erhalt zu Werbezwecken eingeholt wurde. Aufgrund dessen ging der Beschwerdeführer davon aus, dass eine entsprechende Einwilligung des Teilnehmers XXXX zur Vornahme der verfahrensgegenständlichen Anrufe vorgelegen habe.In Bezug auf Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 besteht keine einschlägige Strafvormerkung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erhält von der XXXXentsprechende "Listen" mit Kontaktdaten von Personen, denen grundsätzlich im Vornherein durch die römisch 40 ein schriftliches Angebot übermittelt und von denen im Regelfall durch die römisch 40 die Einwilligung zum Erhalt zu Werbezwecken eingeholt wurde. Aufgrund dessen ging der Beschwerdeführer davon aus, dass eine entsprechende Einwilligung des Teilnehmers römisch 40 zur Vornahme der verfahrensgegenständlichen Anrufe vorgelegen habe.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis vom 16.04.2015 - und in die Beschwerde.
Die Feststellungen entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer in keiner Weise bestritten, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist (dh dass die verfahrensgegenständlichen Anrufe von diesem in der im angefochtenen Straferkenntnis umschriebenen Form stattfanden; vgl. insbesondere Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass von Seiten des Teilnehmers konkret dem Beschwerdeführer gegenüber unmittelbar eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme mit diesem erteilt worden wäre. In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er den verfahrensgegenständlichen Teilnehmer auch nicht persönlich kenne, persönlich vom Teilnehmer keine Einwilligung für die verfahrensgegenständlichen Anrufe eingeholt und nicht nachgefragt habe, ob ein Dritter dies getan habe, sondern lediglich von deren Vorliegen ausgegangen sei (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer in keiner Weise bestritten, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist (dh dass die verfahrensgegenständlichen Anrufe von diesem in der im angefochtenen Straferkenntnis umschriebenen Form stattfanden; vergleiche insbesondere Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass von Seiten des Teilnehmers konkret dem Beschwerdeführer gegenüber unmittelbar eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme mit diesem erteilt worden wäre. In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er den verfahrensgegenständlichen Teilnehmer auch nicht persönlich kenne, persönlich vom Teilnehmer keine Einwilligung für die verfahrensgegenständlichen Anrufe eingeholt und nicht nachgefragt habe, ob ein Dritter dies getan habe, sondern lediglich von deren Vorliegen ausgegangen sei vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen in Bezug auf die XXXX basieren auf den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche von dem Geschäftsführer der XXXXuntermauert werden.Die Feststellungen in Bezug auf die römisch 40 basieren auf den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche von dem Geschäftsführer der XXXXuntermauert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG, StF: BGBl I. Nr. 33/2013, ("Erkenntnisse") fest:3.1. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, ("Erkenntnisse") fest:
"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.""Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 50 VwGVG Anm 1).Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 50, VwGVG Anmerkung 1).
§ 38 VwGVG lautet wortwörtlich wie folgt:
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind
auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
3.2. § 107 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 lautet wortwörtlich wie folgt:3.2. Paragraph 107, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, lautet wortwörtlich wie folgt:
"Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 107, (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."
3.3. In der Beschwerde wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer als externer Dienstleister mit der XXXX zusammenarbeite und von dieser Listen mit Bestandskunden erhalten habe. Die XXXX hätte vom Beschwerdeführer im Vorfeld ein schriftliches Angebot erhalten. In weiterer Folge sei bei dieser vom Beschwerdeführer telefonisch nachgefragt worden, ob diese das schriftliche Angebot erhalten habe.3.3. In der Beschwerde wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer als externer Dienstleister mit der römisch 40 zusammenarbeite und von dieser Listen mit Bestandskunden erhalten habe. Die römisch 40 hätte vom Beschwerdeführer im Vorfeld ein schriftliches Angebot erhalten. In weiterer Folge sei bei dieser vom Beschwerdeführer telefonisch nachgefragt worden, ob diese das schriftliche Angebot erhalten habe.
3.4. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der verfahrensgegenständliche Anruf in der im Spruch des Straferkenntnisses umschriebenen Form stattfand und werblich gestaltet war.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 107 Abs. 1 TKG 2003 ergibt sich ua Folgendes (vgl. VwGH 26.06.2013, 2013/03/0048):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 ergibt sich ua Folgendes vergleiche VwGH 26.06.2013, 2013/03/0048):
"Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Bestimmung des § 107 Abs 1 TKG jedem Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen zu gewähren (vgl VwGH vom 25. Februar 2004, 2003/03/0284, VwSlg 16.297 A, zur Vorläuferbestimmung des § 101 des TKG aus dem Jahr 2007, wobei die Gesetzesmaterialien zu § 107 TKG aus dem Jahr 2003 nicht erkennen lassen, dass diesbezüglich eine Änderung eingetreten wäre, vgl RV 128 BlgNR 22. GP, S 20 f; vgl auch VwGH vom 24. März 2010, 2007/03/0143)."Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, TKG jedem Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen zu gewähren vergleiche VwGH vom 25. Februar 2004, 2003/03/0284, VwSlg 16.297 A, zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 101, des TKG aus dem Jahr 2007, wobei die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 107, TKG aus dem Jahr 2003 nicht erkennen lassen, dass diesbezüglich eine Änderung eingetreten wäre, vergleiche Regierungsvorlage 128 BlgNR 22. GP, S 20 f; vergleiche auch VwGH vom 24. März 2010, 2007/03/0143).
Der Zweck dieses Schutzes der Privatsphäre (vgl dazu Oberster Gerichtshof vom 18. Mai 1999, 4 Ob 113/99t, OGH vom 29. April 2003, 4 Ob 24/03p, und OGH vom 2. August 2005, 1 Ob 104/05h, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2002, G 267/01 ua, VfSlg 16.688) ist bei der Auslegung des Begriffs ‚zu Werbezwecken' zu berücksichtigen, sodass [...] der Begriff ‚zu Werbezwecken' in § 107 Abs 1 TKG jedenfalls auch die Anbahnung des Abschlusses eines Vertrags mit dem Unternehmen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anpreisung eines Produkts bzw eines Verkaufsgesprächs erfasst (vgl in diesem Sinn nochmals VwSlg 16.297 A).Der Zweck dieses Schutzes der Privatsphäre vergleiche dazu Oberster Gerichtshof vom 18. Mai 1999, 4 Ob 113/99t, OGH vom 29. April 2003, 4 Ob 24/03p, und OGH vom 2. August 2005, 1 Ob 104/05h, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2002, G 267/01 ua, VfSlg 16.688) ist bei der Auslegung des Begriffs ‚zu Werbezwecken' zu berücksichtigen, sodass [...] der Begriff ‚zu Werbezwecken' in Paragraph 107, Absatz eins, TKG jedenfalls auch die Anbahnung des Abschlusses eines Vertrags mit dem Unternehmen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anpreisung eines Produkts bzw eines Verkaufsgesprächs erfasst vergleiche in diesem Sinn nochmals VwSlg 16.297 A).
[...] Da das Verbot unerbetener Anrufe nach § 107 Abs 1 TKG bezüglich der geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung bezüglich Konsumenten, Unternehmer oder Gewerbetreibende enthält, schützt diese Regelung auch Teilnehmer, wenn sie [...] offensichtlich Gewerbetreibende sind. Eine solche Differenzierung ist in § 107 Abs 1 TKG nicht vorgesehen, vielmehr lässt sich diese Bestimmung davon leiten, dass der jeweilige Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen schlechthin benötigt (vgl VfSlg 16.688/2002)."[...] Da das Verbot unerbetener Anrufe nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG bezüglich der geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung bezüglich Konsumenten, Unternehmer oder Gewerbetreibende enthält, schützt diese Regelung auch Teilnehmer, wenn sie [...] offensichtlich Gewerbetreibende sind. Eine solche Differenzierung ist in Paragraph 107, Absatz eins, TKG nicht vorgesehen, vielmehr lässt sich diese Bestimmung davon leiten, dass der jeweilige Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen schlechthin benötigt vergleiche VfSlg 16.688 aus 2002,)."
Dass der verfahrensgegenständliche Anruf "zu Werbezwecken" gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 erfolgt ist, steht für das Bundesverwaltungsgericht schon insoweit fest, als dieser die Vertragsanbahnung zum Inhalt hatte.Dass der verfahrensgegenständliche Anruf "zu Werbezwecken" gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 erfolgt ist, steht für das Bundesverwaltungsgericht schon insoweit fest, als dieser die Vertragsanbahnung zum Inhalt hatte.
3.5. Gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 sind Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig.3.5. Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 sind Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig.
§ 107 TKG 2003 setzt Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) idF der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 um.Paragraph 107, TKG 2003 setzt Artikel 13, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 um.
Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2002/58/EG lautet:
"(40) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Diese Formen von unerbetenen Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert zu versenden sein und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Darüber hinaus kann in einigen Fällen ihr Umfang auch Schwierigkeiten für die elektronischen Kommunikationsnetze und die Endgeräte verursachen. Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung ist es gerechtfertigt, zu verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten gesandt werden. Der Binnenmarkt verlangt einen harmonisierten Ansatz, damit für die Unternehmen und die Nutzer einfache, gemeinschaftsweite Regeln gelten."
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf das allfällige Vorliegen einer Einwilligung im Sinne des § 107 Abs. 1 TKG 2003 in seinem Erkenntnis vom 26.06.2013, 2013/03/0048, Folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf das allfällige Vorliegen einer Einwilligung im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 in seinem Erkenntnis vom 26.06.2013, 2013/03/0048, Folgendes aus:
"Bei der nach § 107 Abs 1 TKG erforderlichen vorherigen Einwilligung handelt es sich um eine zustimmende Willenserklärung des (zukünftigen) Anrufempfängers, wobei für diese Zustimmung ein gesetzliches Formerfordernis nicht besteht, sodass auch eine konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl in dieser Richtung VwGH vom 26. April 2007, 2005/03/0143, und VwGH vom 24. März 2010, 2007/03/0177). Eine konkludente Erklärung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt; dass also - bezogen auf den Beschwerdefall - ein bestimmtes Verhalten nur als Einwilligung zum Erhalt eines Anrufs zu Werbezwecken verstanden werden kann (vgl VwGH vom 24. März 2010, 2007/03/0177, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs).""Bei der nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG erforderlichen vorherigen Einwilligung handelt es sich um eine zustimmende Willenserklärung des (zukünftigen) Anrufempfängers, wobei für diese Zustimmung ein gesetzliches Formerfordernis nicht besteht, sodass auch eine konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche in dieser Richtung VwGH vom 26. April 2007, 2005/03/0143, und VwGH vom 24. März 2010, 2007/03/0177). Eine konkludente Erklärung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt; dass also - bezogen auf den Beschwerdefall - ein bestimmtes Verhalten nur als Einwilligung zum Erhalt eines Anrufs zu Werbezwecken verstanden werden kann vergleiche VwGH vom 24. März 2010, 2007/03/0177, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs)."
Dass im gegenständlichen Fall konkret dem Beschwerdeführer gegenüber unmittelbar eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme von Seiten des Teilnehmers erteilt worden wäre, wird von dem Beschwerdeführer ausdrücklich verneint.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kontaktdaten des Teilnehmers von der XXXX zur Verfügung gestellt bekam, entbindet diesen vor der Kontaktaufnahme mit dem entsprechenden Teilnehmer jedoch nicht von der Verpflichtung, die Kontaktaufnahme auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 107 Abs. 1 TKG 2003 (insbesondere mit dem Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung des Teilnehmers) selbst zu überprüfen. Dies hat der Beschwerdeführer unbestrittenerweise jedoch nicht getan (arg. "Ich habe nicht nachgefragt, aber ich gehe davon aus, dass eine Einwilligung vorgelegen hat."; "Ich habe mich dazu nicht erkundigt, ich gehe aber davon aus, dass Einwilligungen vorliegen [...].").Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kontaktdaten des Teilnehmers von der römisch 40 zur Verfügung gestellt bekam, entbindet diesen vor der Kontaktaufnahme mit dem entsprechenden Teilnehmer jedoch nicht von der Verpflichtung, die Kontaktaufnahme auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 (insbesondere mit dem Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung des Teilnehmers) selbst zu überprüfen. Dies hat der Beschwerdeführer unbestrittenerweise jedoch nicht getan (arg. "Ich habe nicht nachgefragt, aber ich gehe davon aus, dass eine Einwilligung vorgelegen hat."; "Ich habe mich dazu nicht erkundigt, ich gehe aber davon aus, dass Einwilligungen vorliegen [...].").
Die unterlassene Überprüfung des Vorliegens einer Einwilligung im konkreten Einzelfall geht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes daher zu Lasten des Beschwerdeführers. Der zuvor skizzierte rechtspolitische Hintergrund von § 107 TKG 2003 veranschaulicht deutlich die Wertung des Gesetzgebers, Personen vor einwilligungslosen [hier konkret] Anrufen zu Werbezwecken zu schützen. Im konkreten Fall wurde von dem angeblich einwilligenden Teilnehmer auch glaubwürdig ausgeführt, dass er sich nicht erinnern könne, eine Einwilligung zu Anrufen zu Werbezwecken erteilt zu haben. Wenn der Geschäftsführer der XXXX auf den von ihm beigebrachten Vermerk verweist, dass man sich beim angerufenen Teilnehmer "Ende 2014 wieder melden" könne, ist auszuführen, dass dieser Vermerk aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes - gerade vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Aussagen des Z 1 - nicht als ausreichende Einwilligung zum Erhalt von Anrufen "zu Werbezwecken" im Sinne des § 107 Abs. 1 TKG 2003 anzusehen ist.Die unterlassene Überprüfung des Vorliegens einer Einwilligung im konkreten Einzelfall geht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes daher zu Lasten des Beschwerdeführers. Der zuvor skizzierte rechtspolitische Hintergrund von Paragraph 107, TKG 2003 veranschaulicht deutlich die Wertung des Gesetzgebers, Personen vor einwilligungslosen [hier konkret] Anrufen zu Werbezwecken zu schützen. Im konkreten Fall wurde von dem angeblich einwilligenden Teilnehmer auch glaubwürdig ausgeführt, dass er sich nicht erinnern könne, eine Einwilligung zu Anrufen zu Werbezwecken erteilt zu haben. Wenn der Geschäftsführer der römisch 40 auf den von ihm beigebrachten Vermerk verweist, dass man sich beim angerufenen Teilnehmer "Ende 2014 wieder melden" könne, ist auszuführen, dass dieser Vermerk aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes - gerade vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Aussagen des Ziffer eins, - nicht als ausreichende Einwilligung zum Erhalt von Anrufen "zu Werbezwecken" im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 anzusehen ist.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einwilligung des Teilnehmers zum Erhalt der verfahrensgegenständlichen Anrufe vorlag. Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt anzusehen.
3.6. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 107 Abs. 1 TKG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).3.6. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).
Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. zu § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67) wozu ua die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche zu Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67) wozu ua die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).
Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen, zB durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG 2003, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056).Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen, zB durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG 2003, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056).
Der Versuch der Widerlegung der Vermutung eines Verschuldens des Beschwerdeführers wurde von diesem im gegenständlichen Fall gar nicht unternommen; die allgemeine Behauptung in der Beschwerde, es läge kein Verschulden vor (arg. "[...] ein schuldhaftes Verhalten von meiner Seite sehe ich nicht."), ist diesbezüglich nicht ausreichend, um für diesen entlastend zu wirken. Dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt wäre, war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, weshalb in Bezug auf die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers und daher von der Erfüllung der subjektiven Tatseite durch diesen auszugehen war.
Aufgrund der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes, war die Beschwerde somit hinsichtlich des Schuldausspruches als unbegründet abzuweisen.
3.7. Hinsichtlich der durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochenen Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG war Folgendes auszuführen:3.7. Hinsichtlich der durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochenen Ermahnung gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG war Folgendes auszuführen:
§ 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:
"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[...]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[...]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."
§ 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trug folgenden Wortlaut:Paragraph 21, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trug folgenden Wortlaut:
"Absehen von der Strafe
§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Paragraph 21, (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.
(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.(1b) Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."(2) Unter den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."
Gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trat § 45 Abs. 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.Gemäß Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trat Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat Paragraph 21, VStG samt Überschrift außer Kraft.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in der Form des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.
Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).Ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren vergleiche dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 45, Anmerkung 3).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. ua VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche ua VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG).
Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keine einschlägige Strafvormerkung aufweist. Dadurch, dass die XXXX grundsätzlich für die Einholung der entsprechenden Einwilligung der in der von der XXXX erstellten "Liste" enthaltenen Personen Sorge trägt (arg. "Z2:Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keine einschlägige Strafvormerkung aufweist. Dadurch, dass die römisch 40 grundsätzlich für die Einholung der entsprechenden Einwilligung der in der von der römisch 40 erstellten "Liste" enthaltenen Personen Sorge trägt (arg. "Z2:
Das machen normaler Weise wir, es steht jedoch jedem Werber frei, dass er auch andere Firmen kontaktiert, die wir nicht vorschlagen.") sowie der Beschwerdeführer aufgrund des Erhalts dieser "Liste" mit Kontaktdaten von Personen, die im Vornherein im Regelfall ein schriftliches Angebot durch die XXXX erhielten, (arg. "Die XXXX übermittelt mir ‚Listen' mit Namen. [...] Ich bekomme wie gesagt eine ‚Liste' auf der Firmen angeführt sind, die ich telefonisch kontaktiere und falls diese Interesse haben, schicke ich nochmals ein Angebot. Ich frage nach, ob diese auch wieder ‚mit dabei sind', damit meine ich, eine Werbung in einem der vorgenannten Produkte schalten wollen."; "[...] ich gehe aber davon aus, dass Einwilligungen vorliegen, zumal ja bereits Angebote verschickt werden.") davon ausging, dass auch eine entsprechende Einwilligung des Teilnehmers XXXX zur Vornahme der gegenständlichen Anrufe vorgelegen habe, ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich an der Einhaltung der Bestimmungen des § 107 Abs. 1 TKG 2003 interessiert und bereit ist. Im konkreten Fall sind die verfahrensgegenständlichen Anrufe durch den Beschwerdeführer zwar im Lichte des § 5 Abs. 2 VStG nicht gänzlich unverschuldet, beruhen aber erkennbarer Weise auf einem geringfügigen Verschulden und bleiben damit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Das machen normaler Weise wir, es steht jedoch jedem Werber frei, dass er auch andere Firmen kontaktiert, die wir nicht vorschlagen.") sowie der Beschwerdeführer aufgrund des Erhalts dieser "Liste" mit Kontaktdaten von Personen, die im Vornherein im Regelfall ein schriftliches Angebot durch die römisch 40 erhielten, (arg. "Die römisch 40 übermittelt mir ‚Listen' mit Namen. [...] Ich bekomme wie gesagt eine ‚Liste' auf der Firmen angeführt sind, die ich telefonisch kontaktiere und falls diese Interesse haben, schicke ich nochmals ein Angebot. Ich frage nach, ob diese auch wieder ‚mit dabei sind', damit meine ich, eine Werbung in einem der vorgenannten Produkte schalten wollen."; "[...] ich gehe aber davon aus, dass Einwilligungen vorliegen, zumal ja bereits Angebote verschickt werden.") davon ausging, dass auch eine entsprechende Einwilligung des Teilnehmers römisch 40 zur Vornahme der gegenständlichen Anrufe vorgelegen habe, ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich an der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 interessiert und bereit ist. Im konkreten Fall sind die verfahrensgegenständlichen Anrufe durch den Beschwerdeführer zwar im Lichte des Paragraph 5, Absatz 2, VStG nicht gänzlich unverschuldet, beruhen aber erkennbarer Weise auf einem geringfügigen Verschulden und bleiben damit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.
Auch liegen die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes der Z 4 des § 45 Abs. 1 VStG vor, da die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die verfahrensgegenständlichen Anrufe im unteren Intensitätsbereich liegt: Der verfahrensgegenständliche Teilnehmer rief nach Erhalt des ersten verpassten Werbeanrufes den Beschwerdeführer zurück, erkundigte sich während des Anrufes von sich aus auch nach den konkreten Vertragsmodalitäten betreffend die Inanspruchnahme der angebotenen Leistung (arg. "Auf meine Frage, was bzw. wer auf der Rechnung stehen würde, bekam ich als Antwort [...] ‚ein Verlag' oder etwas Vergleichbares."), ist grundsätzlich dem Erhalt von Werbeanrufen nicht abgeneigt (arg. "Dazu möchte ich ausführen, dass ich hier durchaus mehrere Werbeanrufe bekomme und auch teilweise positiv abschließe.") und schließt es nicht aus, dass er, wenn er ein grundsätzliches Interesse an einem angegebenen Produkt hat, im Zuge von Werbeanrufen Einwilligungen zu späteren Anrufen erteilt (arg. "D. h. wenn ich grundsätzlich Interesse an einem angebotenen Produkt habe, aber nicht zum konkreten Anrufzeitpunkt, kann es sein, dass ich meine Zustimmung zu einem späteren Anruf erteile, wenn mir das Produkt nicht ‚hineinpasst', dann nicht.").Auch liegen die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes der Ziffer 4, des Paragraph 45, Absatz eins, VStG vor, da die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die verfahrensgegenständlichen Anrufe im unteren Intensitätsbereich liegt: Der verfahrensgegenständliche Teilnehmer rief nach Erhalt des ersten verpassten Werbeanrufes den Beschwerdeführer zurück, erkundigte sich während des Anrufes von sich aus auch nach den konkreten Vertragsmodalitäten betreffend die Inanspruchnahme der angebotenen Leistung (arg. "Auf meine Frage, was bzw. wer auf der Rechnung stehen würde, bekam ich als Antwort [...] ‚ein Verlag' oder etwas Vergleichbares."), ist grundsätzlich dem Erhalt von Werbeanrufen nicht abgeneigt (arg. "Dazu möchte ich ausführen, dass ich hier durchaus mehrere Werbeanrufe bekomme und auch teilweise positiv abschließe.") und schließt es nicht aus, dass er, wenn er ein grundsätzliches Interesse an einem angegebenen Produkt hat, im Zuge von Werbeanrufen Einwilligungen zu späteren Anrufen erteilt (arg. "D. h. wenn ich grundsätzlich Interesse an einem angebotenen Produkt habe, aber nicht zum konkreten Anrufzeitpunkt, kann es sein, dass ich meine Zustimmung zu einem späteren Anruf erteile, wenn mir das Produkt nicht ‚hineinpasst', dann nicht.").
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu ua VwGH 10.11.2011, 2010/07/0001) stellt eine ausgesprochene Ermahnung des Beschuldigten zwar keine Strafe dar, sie ist jedoch gleichwohl nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind, weshalb diese daher einen Schuldspruch und den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten haben.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu ua VwGH 10.11.2011, 2010/07/0001) stellt eine ausgesprochene Ermahnung des Beschuldigten zwar keine Strafe dar, sie ist jedoch gleichwohl nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind, weshalb diese daher einen Schuldspruch und den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten haben.
3.8. Da somit kumulativ die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen, waren die verhängten Strafen somit vom Bundesverwaltungsgericht spruchgemäß aufzuheben. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes (der Beschwerdeführer geht seiner unternehmerischen Tätigkeit weiterhin nach und kontaktierte Personen telefonisch aufgrund von erhaltenen "Listen" der XXXX ohne das Vorliegen der Einwilligung im Einzelfall konkret zu überprüfen), erforderlich, eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG auszusprechen, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.3.8. Da somit kumulativ die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen, waren die verhängten Strafen somit vom Bundesverwaltungsgericht spruchgemäß aufzuheben. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes (der Beschwerdeführer geht seiner unternehmerischen Tätigkeit weiterhin nach und kontaktierte Personen telefonisch aufgrund von erhaltenen "Listen" der römisch 40 ohne das Vorliegen der Einwilligung im Einzelfall konkret zu überprüfen), erforderlich, eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG auszusprechen, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.
3.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 9 VwGVG.3.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG.
3.10. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen, da er mit seiner Beschwerde - zumindest zum Teil - durchgedrungen ist. Zudem ist die Vorschreibung eines Kostenbeitrages dann unzulässig, wenn nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG nur eine Ermahnung ausgesprochen wird, weil diese keine "Strafe" und der Ermahnte daher nicht "Bestrafter" ist (Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 64 Anm 4).3.10. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen, da er mit seiner Beschwerde - zumindest zum Teil - durchgedrungen ist. Zudem ist die Vorschreibung eines Kostenbeitrages dann unzulässig, wenn nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG nur eine Ermahnung ausgesprochen wird, weil diese keine "Strafe" und der Ermahnte daher nicht "Bestrafter" ist (Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 64, Anmerkung 4).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Belästigung, Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Ermahnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2107082.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016