TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/8 W120 2108736-1

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Veröffentlicht am 08.08.2016
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Entscheidungsdatum

08.08.2016

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §107 Abs2 Z1
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
TKG 2003 §113 Abs5a
VStG 1950 §19
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §38
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
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  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  5. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  6. TKG 2003 § 109 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  7. TKG 2003 § 109 gültig von 01.06.2018 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  9. TKG 2003 § 109 gültig von 01.07.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014
  10. TKG 2003 § 109 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  11. TKG 2003 § 109 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  12. TKG 2003 § 109 gültig von 29.04.2011 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  13. TKG 2003 § 109 gültig von 16.07.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  14. TKG 2003 § 109 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  15. TKG 2003 § 109 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 113 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. TKG 2003 § 113 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 113 gültig von 16.07.2009 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 21 gültig von 17.08.1971 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W120 2108360-1/4E

W120 2108736-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerden des 1. XXXX als zur Vertretung der XXXX nach außen berufene Person und der 2. XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 30.04.2015, BMVIT-635.540/0155-III/FBL/2015, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 26.07.2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerden des 1. römisch 40 als zur Vertretung der römisch 40 nach außen berufene Person und der 2. römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 30.04.2015, BMVIT-635.540/0155-III/FBL/2015, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 26.07.2016 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 50 VwGVG iVm § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 60 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 60 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die zweitbeschwerdeführende Partei für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch drei. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die zweitbeschwerdeführende Partei für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt A) römisch zwei. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte

Behörde wie folgt:

"Herr XXXX , geb. am XXXX , hat als gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl 52/1991 i.d.g.F., als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Firma XXXX am Standort ‚ XXXX ' (Firmenbuchnummer XXXX zu verantworten, dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 44/2014, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet hat, indem, ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX , an Herrn XXXX , Firma XXXX , in XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX , am 06.12.2014 um 15:53 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Endlich geht's los! Die ersten 500 Interessierten können sich kostenlos registrieren lassen!' ua. Informationen betreffend die Partnerschaftsplattform ‚ XXXX - Die Beziehung meines Lebens' und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX beinhaltend, zugesendet wurde.""Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , hat als gem. Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, i.d.g.F., als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Firma römisch 40 am Standort ‚ römisch 40 ' (Firmenbuchnummer römisch 40 zu verantworten, dass diese entgegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2014,, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet hat, indem, ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 , an Herrn römisch 40 , Firma römisch 40 , in römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 , am 06.12.2014 um 15:53 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Endlich geht's los! Die ersten 500 Interessierten können sich kostenlos registrieren lassen!' ua. Informationen betreffend die Partnerschaftsplattform ‚ römisch 40 - Die Beziehung meines Lebens' und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 beinhaltend, zugesendet wurde."

Es wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§ 109 Abs 3 Z 20 TKG" begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 330,--. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe und die Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.Es wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§ 109 Absatz 3, Ziffer 20, TKG" begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 330,--. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe und die Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Mit Schreiben vom 03.04.2015 seien die Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 24.04.2015 hätten die Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme erstattet, in welcher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. in eventu der Ausspruch einer Ermahnung beantragt wurde.

2.2. Im Anschluss an die Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde in weiterer Folge aus, dass es der Erstbeschwerdeführer als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei zu verantworten habe, dass das verfahrensgegenständliche

E-Mail zu Zwecken der Direktwerbung und ohne vorherige Einwilligung zugesendet worden sei. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Anzeigers gehe die belangte Behörde davon aus, dass keine vorherige Einwilligung zum Erhalt der Nachricht vorgelegen habe. Dieser Umstand werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Dem Erstbeschwerdeführer wäre es zuzumuten gewesen, einen allfälligen Mangel an Kenntnissen im Bereich der digitalen Datenverarbeitung durch Hinzuziehung eines Professionisten auszugleichen. Im Ergebnis habe der Erstbeschwerdeführer keine ausreichenden Schritte gesetzt, um sicherzustellen, dass eine Abfertigung von Werbe-E-Mails nur an jene Personen erfolge, die ihr Einverständnis dazu erklärt hätten.

Direktwerbung sei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Vom Begriff der Werbung seien auch Formen der Kommunikation, die der Förderung des Erscheinungsbildes eines Unternehmens dienen würden, erfasst. Daraus folge ein weiter Begriff der Werbung. Die Zusendung der verfahrensgegenständlichen Nachricht erfülle daher das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung. Durch die von dem Erstbeschwerdeführer zu verantwortende Zusendung per E-Mail sei diesem der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 2 TKG anzulasten.Direktwerbung sei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Vom Begriff der Werbung seien auch Formen der Kommunikation, die der Förderung des Erscheinungsbildes eines Unternehmens dienen würden, erfasst. Daraus folge ein weiter Begriff der Werbung. Die Zusendung der verfahrensgegenständlichen Nachricht erfülle daher das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung. Durch die von dem Erstbeschwerdeführer zu verantwortende Zusendung per E-Mail sei diesem der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz 2, TKG anzulasten.

2.3. Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass es dem Erstbeschwerdeführer als Unternehmer zumutbar gewesen wäre, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und sicherzustellen, dass eine Zusendung von Werbe-E-Mails nur an jene Personen erfolge, die ihr Einverständnis gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei erklärt hätten. Im Sinne dieser Ausführungen sei dem Erstbeschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen und habe dieser den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatbestand daher voll zu verantworten.

2.4. Von geringfügigem Verschulden könne nicht gesprochen werden, zumal es der zweitbeschwerdeführenden Partei offensichtlich an einem sicheren und zuverlässigen System der Einholung und Speicherung von Zustimmungserklärungen zum Empfang von Werbe-E-Mails mangle. Außerdem sei die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die hier gegenständliche Handlung beträchtlich, zumal die inkriminierte E-Mail-Nachricht offenbar an einen sehr großen Adressatenkreis gerichtet worden sei, um die notwendige Basisanzahl von Teilnehmern, nämlich 500, zu schaffen.

Auch von lediglich unbedeutenden Folgen der Tat könne nicht gesprochen werden, zumal der Empfänger durch die Zusendung der unerwünschten E-Mail-Nachricht zumindest in einem Ausmaß belästigt worden sei, welches ihn zur Erstattung einer Anzeige bewogen habe. Folglich sei im vorliegenden Fall ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 VStG nicht möglich.Auch von lediglich unbedeutenden Folgen der Tat könne nicht gesprochen werden, zumal der Empfänger durch die Zusendung der unerwünschten E-Mail-Nachricht zumindest in einem Ausmaß belästigt worden sei, welches ihn zur Erstattung einer Anzeige bewogen habe. Folglich sei im vorliegenden Fall ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG nicht möglich.

2.5. Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien bei der Strafbemessung insofern berücksichtigt worden, als eine Einschätzung habe vorgenommen werden müssen und sich die verhängte Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des bis zu einem Betrag von EUR 37.000,-- reichenden Strafrahmens befinde. Die Strafe erscheine daher tat- und schuldangemessen und keinesfalls als überhöht. Es lägen keine Erschwerungsgründe vor. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewesen.

3. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellten die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen sowie in eventu eine Ermahnung auszusprechen.

Vorauszuschicken sei, dass seitens des Erstbeschwerdeführers der ihm vorgeworfene objektive Tatbestand verwirklicht und dies zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden sei, jedoch es sich um das leichtest mögliche Verschulden bzw. eine so geringfügige Fahrlässigkeit handle, bei welcher die belangte Behörde mit einer Ermahnung bzw. Einstellung des Verfahrens das Auslangen hätte finden können und müssen.

Die belangte Behörde gehe scheinbar davon aus, dass es der zweitbeschwerdeführenden Partei offensichtlich an einem sicheren und zuverlässigen System der Einholung und Speicherung der Zustimmungserklärung zum Empfang von Werbe-E-Mails mangle. Zudem werde die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die hier gegenständliche Handlung der inkriminierten E-Mail-Nachricht ins Treffen geführt, da diese offenbar an einen sehr großen Adressatenkreis gerichtet worden sei, um die notwendige Basisanzahl von Teilnehmern, nämlich 500, zu schaffen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Plattform XXXX bzw. XXXX sehr wohl über ein sicheres und zuverlässiges System zur Einholung und Speicherung von Zustimmungserklärungen zum Empfang von E-Mails aufweise und auch in den Geschäftsbedingungen entsprechende Passagen aufgenommen worden seien bzw. die auf Basis dieser Daten ergangenen E-Mails auch jeweils einen entsprechenden Hinweis samt "Löschungslink" enthalten würden. Im angefochtenen Bescheid werde diesbezüglich ignoriert, dass es sich eben gerade nicht um das damit nach Erstellung und Ingangsetzung der Plattform verwendete rechtskonforme System handle, sondern der Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei, welche zu diesem Zeitpunkt nicht einmal einen Angestellten gehabt habe, selbst von ihm zuvor auf die Eröffnung angesprochene Klienten oder astrologisch interessierte Freunde angeschrieben habe, mit welchen bereits persönlich in Hinblick auf die Mitteilung vom Start der Plattform Rücksprache gehalten worden sei. Es handle sich gerade bei den gegenständlichen Datensätzen bzw. E-Mail-Adressen um solche, welche gerade nicht im Rahmen irgendeines Systems gesammelt, verarbeitet und verwendet werden würden, sondern um die vom Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei aus den eigenen persönlichen Klienten- und Freundesumfeld verwendeten Daten bzw.In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Plattform römisch 40 bzw. römisch 40 sehr wohl über ein sicheres und zuverlässiges System zur Einholung und Speicherung von Zustimmungserklärungen zum Empfang von E-Mails aufweise und auch in den Geschäftsbedingungen entsprechende Passagen aufgenommen worden seien bzw. die auf Basis dieser Daten ergangenen E-Mails auch jeweils einen entsprechenden Hinweis samt "Löschungslink" enthalten würden. Im angefochtenen Bescheid werde diesbezüglich ignoriert, dass es sich eben gerade nicht um das damit nach Erstellung und Ingangsetzung der Plattform verwendete rechtskonforme System handle, sondern der Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei, welche zu diesem Zeitpunkt nicht einmal einen Angestellten gehabt habe, selbst von ihm zuvor auf die Eröffnung angesprochene Klienten oder astrologisch interessierte Freunde angeschrieben habe, mit welchen bereits persönlich in Hinblick auf die Mitteilung vom Start der Plattform Rücksprache gehalten worden sei. Es handle sich gerade bei den gegenständlichen Datensätzen bzw. E-Mail-Adressen um solche, welche gerade nicht im Rahmen irgendeines Systems gesammelt, verarbeitet und verwendet werden würden, sondern um die vom Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei aus den eigenen persönlichen Klienten- und Freundesumfeld verwendeten Daten bzw.

E-Mail-Adressen, bei welchen der Erstbeschwerdeführer vermeintlich davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei ausschließlich um persönlich angesprochene und informierte als auch interessierte Personen aus seinem Umfeld handeln würde. Gerade in diesem Zusammenhang erscheine es wesentlich, dass vom Erstbeschwerdeführer noch niemals zuvor irgendwelche nicht vollkommen personalisierte individuelle E-Mails ("Massen-E-Mails") versendet worden seien. Das inkriminierte E-Mail und das darauf bezughabende Folge-E-Mail (rund zwei Monate vor Start der Plattform und rund zwei Monate nach Start der Plattform) seien daher gerade außerhalb eines Systems versendet worden. Es würden auch keine Gefahr weiterer Verstöße vorliegen, sodass es einer Strafe zu spezialpräventiven Zwecken nicht bedurft hätte, zumal der Irrtum in Bezug auf die E-Mail-Adresse des Anzeigers noch vor Einschreiten der belangten Behörde erkannt und bereinigt worden sei.

Die belangte Behörde gehe daher unrichtigerweise im Rahmen der rechtlichen Beurteilung offensichtlich davon aus, dass hier ein E-Mail mit 500 oder mehr Adressaten versendet worden sei, was nicht der Fall sei. Tatsächlich habe es sich nach Erinnerung des Erstbeschwerdeführers um (das E-Mail sei in dieser Form nicht mehr vorhanden) 72 oder 76 Adressaten gehandelt, wobei der Erstbeschwerdeführer eben davon ausgegangen sei, dass es sich dabei ausschließlich um die im Vorfeld persönlich angesprochenen Personen gehandelt habe. Das E-Mail sei nur in Hinblick auf die persönlichen Kontakte zur Unterstützung der Erreichung der Basisteilnehmeranzahl erfolgt.

Die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung dahingehend aus einer Anzeige den Grad der persönlichen Belästigung zu schließen, erscheine verfehlt bzw. nicht logisch nachvollziehbar. Es sei daher davon auszugehen, dass es dem Anzeiger gerade nicht um das Abstellen einer empfundenen Belästigung, sondern bloß um die Anzeigenerstattung selbst gegangen sei.

Letztlich gehe auch die Begründung in Bezug auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines entsprechenden Systems und einer diesbezüglichen geeigneten Vorsorge bzw. Befassung geeigneter Personen in Bezug auf das Verschulden ins Leere, da es sich um einen einmaligen außerhalb eines Systems durch die persönliche Tätigkeit und damit keiner systemrelevanten Kontrolle unterliegenden Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers gehandelt habe und sein eigener zwar bedauerlicher, jedoch einmaliger persönlicher Irrtum in Bezug auf Personen mit denen er (vermeintlich) in persönlichen Kontakt gestanden habe, von Vornherein keine Frage eines Regel- oder Kontrollsystems betreffe, da die "Zustimmungserklärungen" in den persönlich geäußerten Wünschen von Klienten und Freunden und sohin der Fehler im "Regel- und Kontrollsystem" ausschließlich in einem einmaligen Übersehen bzw. Nichtbemerken als persönlicher Lapsus gelegen sei.

Hätte die belangte Behörde daher durch Rückfrage oder sonstige Erhebungen den Sachverhalt aufgeklärt, hätte sie zur Feststellung gelangen müssen, dass einerseits der Anzeiger sich in keiner Form an den Erstbeschwerdeführer gewandt, keine besonders große Anzahl an Adressaten vorgelegen und es sich um einen einmaligen Verstoß gehandelt habe, welcher gerade nicht im Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Funktionieren eines Regel- und Kontrollsystems gestanden habe. Hätte die belangte Behörde die entsprechende Feststellung getroffen, hätte sie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aber auch davon auszugehen gehabt, dass der Verstoß des Erstbeschwerdeführers von seinem Verschulden her so gering gewesen sei und es weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen einer Bestrafung bedurft hätte bzw. auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden hätte werden können und müssen.

4. Mit hg. am 11.06.2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde den vorliegenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht.

5. Am 26.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer (BF1) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (RV) teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:5. Am 26.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer (BF1) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Regierungsvorlage teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:

"VR: In der Beschwerde wird weder bestritten, dass die oa. E-Mail in der im Straferkenntnis angeführten Weise tatsächlich versendet wurden, noch dass diesbezüglich Einwilligungen der Adressaten vorgelegen sind bzw. dass die oa. E-Mail zu Werbezwecken versendet wurde. Ist dies zutreffend?

BF1: Das ist zutreffend.

VR: Was möchten Sie zum Tatvorwurf sagen?

BF1: Ich habe mein Hobby als Astrologe vor ca. 18 Jahren zum Beruf gemacht. Häufig geht es in diesem Zusammenhang darum, dass Menschen einen Lebenspartner finden möchten. Ich werde dabei regelmäßig gefragt ob ich nicht jemanden ‚passenden' hätte. Aus diesem Grund ist die Idee der Richtung einer Astrologie Plattform entstanden. Diese Richtung dieser Plattform hat einige Jahre der Vorbereitung (u.a. im Hinblick auf die rechtliche Seite etc.) in Anspruch genommen. Ich wurde dann schon ‚gedrängt', dass es endlich losgeht. Schließlich habe ich meine Kontaktdaten durchgesehen, - gemeint sind damit primär meine Klienten, von denen ich im Kopf hatte, dass diese auf Partnersuche seien, - und an diese Kontaktdaten habe ich schließlich das verfahrensgegenständliche E-Mail versandt. Einzelne haben darauf geantwortet, damit meine ich 2, 3, dass sie bereits einen Partner gefunden hätten. Als schließlich auch mein Weinbauer geantwortet hat, habe ich gemerkt, dass bei den Kontaktdaten nicht nur Klienten sind sind die dieses E-Mail erhalten haben. Zusätzlich zu Klienten habe ich dieses E-Mail auch an Freunde verschickt. Mein Ansinnen war, jene zu informieren, die schon lange warten. Ich habe als die Anzeige gekommen ist mich erinnert, dass ich vor einiger Zeit (ca. 5 Jahre) bei Herrn XXXX Toner bestellt habe. Die heutige Durchsicht meiner Klientenliste hat mir auch gezeigt, dass ich 6 Klienten mit dem Familiennamen XXXX habe. Ebenso erschien mir die E-Mailadresse XXXX nicht weiter nachfragenswert.BF1: Ich habe mein Hobby als Astrologe vor ca. 18 Jahren zum Beruf gemacht. Häufig geht es in diesem Zusammenhang darum, dass Menschen einen Lebenspartner finden möchten. Ich werde dabei regelmäßig gefragt ob ich nicht jemanden ‚passenden' hätte. Aus diesem Grund ist die Idee der Richtung einer Astrologie Plattform entstanden. Diese Richtung dieser Plattform hat einige Jahre der Vorbereitung (u.a. im Hinblick auf die rechtliche Seite etc.) in Anspruch genommen. Ich wurde dann schon ‚gedrängt', dass es endlich losgeht. Schließlich habe ich meine Kontaktdaten durchgesehen, - gemeint sind damit primär meine Klienten, von denen ich im Kopf hatte, dass diese auf Partnersuche seien, - und an diese Kontaktdaten habe ich schließlich das verfahrensgegenständliche E-Mail versandt. Einzelne haben darauf geantwortet, damit meine ich 2, 3, dass sie bereits einen Partner gefunden hätten. Als schließlich auch mein Weinbauer geantwortet hat, habe ich gemerkt, dass bei den Kontaktdaten nicht nur Klienten sind sind die dieses E-Mail erhalten haben. Zusätzlich zu Klienten habe ich dieses E-Mail auch an Freunde verschickt. Mein Ansinnen war, jene zu informieren, die schon lange warten. Ich habe als die Anzeige gekommen ist mich erinnert, dass ich vor einiger Zeit (ca. 5 Jahre) bei Herrn römisch 40 Toner bestellt habe. Die heutige Durchsicht meiner Klientenliste hat mir auch gezeigt, dass ich 6 Klienten mit dem Familiennamen römisch 40 habe. Ebenso erschien mir die E-Mailadresse römisch 40 nicht weiter nachfragenswert.

Über Nachfrage von RV gibt BF1 an, dass er über 1900 Klientenkontakte verfügt. Das sind Menschen, die im Laufe der Jahre bei mir waren bzw. angerufen haben.Über Nachfrage von Regierungsvorlage gibt BF1 an, dass er über 1900 Klientenkontakte verfügt. Das sind Menschen, die im Laufe der Jahre bei mir waren bzw. angerufen haben.

VR: Wie holen Sie die Zustimmung von Ihren Klienten ein, wenn Sie elektronische Post verschicken?

BF1: Von den ca. 70 E-Mailadressaten des verfahrensgegenständlichen E-Mails hatte ich die Einwilligung mündlich im Rahmen des Beratungsgesprächs bekommen. Sie haben mir mitgeteilt, dass sie informiert werden möchten.

VR: Als Sie dieses E-Mail versandt haben, sind Sie die Kontakte durchgegangen?

BF1: Ich bin ins Outlook gegangen als ich das verfahrensgegenständliche E-Mail versandt habe und bin im Kopf die einzelnen Adressaten durchgegangen, daraufhin ob sie mir wie oben beschrieben eine Einwilligung erteilt haben. Ich wusste, dass XXXX zu mir kommen (von denen zumindest einer ‚auf Suche' ist), ich wusste aber nicht mehr, dass es sich bei dem konkreten Herrn XXXX um einen Geschäftspartner von vor ca. 5 Jahren handelt, bei dem ich Toner gekauft habe.BF1: Ich bin ins Outlook gegangen als ich das verfahrensgegenständliche E-Mail versandt habe und bin im Kopf die einzelnen Adressaten durchgegangen, daraufhin ob sie mir wie oben beschrieben eine Einwilligung erteilt haben. Ich wusste, dass römisch 40 zu mir kommen (von denen zumindest einer ‚auf Suche' ist), ich wusste aber nicht mehr, dass es sich bei dem konkreten Herrn römisch 40 um einen Geschäftspartner von vor ca. 5 Jahren handelt, bei dem ich Toner gekauft habe.

Über Nachfrage des RV gibt BF1 an:Über Nachfrage des Regierungsvorlage gibt BF1 an:

Der Grundstock bei der Gründung der Plattform bildete das verfahrensgegenständliche E-Mail, andere Werbemaßnahmen hat es zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben. Nach der Inbetriebnahme der Plattform hat es dann sehr wohl weitere Werbemaßnahmen, wie Messeauftritte oder Radiospots gegeben. Entgegen der Annahme der BB verweise ich auf meine vorherige Aussage, wonach zwischen 70 und 80 Adressaten E-Mails erhielten. Über Nachfrage des RV gibt BF1 an, dass die Geschichte mit dem Weinbauern vermutlich aus Anlass des 2. E-Mails also nach Inbetriebnahme der Plattform stattgefunden hat.Der Grundstock bei der Gründung der Plattform bildete das verfahrensgegenständliche E-Mail, andere Werbemaßnahmen hat es zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben. Nach der Inbetriebnahme der Plattform hat es dann sehr wohl weitere Werbemaßnahmen, wie Messeauftritte oder Radiospots gegeben. Entgegen der Annahme der BB verweise ich auf meine vorherige Aussage, wonach zwischen 70 und 80 Adressaten E-Mails erhielten. Über Nachfrage des Regierungsvorlage gibt BF1 an, dass die Geschichte mit dem Weinbauern vermutlich aus Anlass des 2. E-Mails also nach Inbetriebnahme der Plattform stattgefunden hat.

RV: Ist davon auszugehen, dass der Anzeiger auch das 2. E-Mail bekommen hat?Regierungsvorlage, Ist davon auszugehen, dass der Anzeiger auch das 2. E-Mail bekommen hat?

BF1: Das weiß ich nicht, ich gehe aber davon aus, die Versendung des 2. E-Mails und die Mitteilung des Fernmeldebüros erfolgten ungefähr zeitgleich. Daher weiß ich nicht mehr genau aus welchem Anlass konkret ich die E-Mailadresse von Herrn XXXX gelöscht habe.BF1: Das weiß ich nicht, ich gehe aber davon aus, die Versendung des 2. E-Mails und die Mitteilung des Fernmeldebüros erfolgten ungefähr zeitgleich. Daher weiß ich nicht mehr genau aus welchem Anlass konkret ich die E-Mailadresse von Herrn römisch 40 gelöscht habe.

Über Nachfrage des RV gibt BF1 an, dass die Versendung des verfahrensgegenständlichen E-Mails von ‚mir als XXXX ' erfolgt ist und dass dies nicht abgesprochen war.Über Nachfrage des Regierungsvorlage gibt BF1 an, dass die Versendung des verfahrensgegenständlichen E-Mails von ‚mir als römisch 40 ' erfolgt ist und dass dies nicht abgesprochen war.

Über Nachfrage des RV gibt BF1 an, dass es mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens, bei dem er etwas falsch gemacht hat, es überhaupt keine ‚Probleme' oder ‚rechtliche Themen' gegeben hat.Über Nachfrage des Regierungsvorlage gibt BF1 an, dass es mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens, bei dem er etwas falsch gemacht hat, es überhaupt keine ‚Probleme' oder ‚rechtliche Themen' gegeben hat.

RV: Die Einvernahme des Z XXXX soll belegen, dass ausschließlich dieser für Werbemaßnahmen etc. zuständig war, nicht aber der BF1. Weiters zum Beleg dafür, dass in der Plattform ein entsprechend funktionierendes System der Einholung von Zustimmungen implementiert wurde. Herr XXXX ist seit Sommer 2015 nicht mehr Geschäftsführer aber er ist weiterhin Gesellschafter.Regierungsvorlage, Die Einvernahme des Z römisch 40 soll belegen, dass ausschließlich dieser für Werbemaßnahmen etc. zuständig war, nicht aber der BF1. Weiters zum Beleg dafür, dass in der Plattform ein entsprechend funktionierendes System der Einholung von Zustimmungen implementiert wurde. Herr römisch 40 ist seit Sommer 2015 nicht mehr Geschäftsführer aber er ist weiterhin Gesellschafter.

VR: Gibt es noch ergänzendes Vorbringen oder Beweisanträge des BF oder des BehV?

RV: Es wird die Einvernahme des Z XXXX beantragt."Regierungsvorlage, Es wird die Einvernahme des Z römisch 40 beantragt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer ist (seit 19.07.2011) selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei, welcher die E-Mail-Adresse XXXX zuzurechnen ist. XXXX war vom 19.07.2011 bis zum 03.10.2013 sowie vom 07.02. bis zum 20.08.2015 vertretungsbefugter Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei. XXXX war vom 19.07.2011 bis zum 03.10.2013 vertretungsbefugter Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei.Der Erstbeschwerdeführer ist (seit 19.07.2011) selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei, welcher die E-Mail-Adresse römisch 40 zuzurechnen ist. römisch 40 war vom 19.07.2011 bis zum 03.10.2013 sowie vom 07.02. bis zum 20.08.2015 vertretungsbefugter Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei. römisch 40 war vom 19.07.2011 bis zum 03.10.2013 vertretungsbefugter Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei.

Am 06.12.2014 wurde ausgehend von dieser E-Mail-Adresse an den im angefochtenen Straferkenntnis genannten Empfänger an dessen E-Mail-Adresse XXXX das verfahrensgegenständliche E-Mail mit dem Betreff "Endlich geht's los! Die ersten 500 Interessierten können sich kostenlos registrieren lassen" mit dem Hinweis "Hier der Link zur Beziehung Ihres Lebens" auf die Webseite XXXXAm 06.12.2014 wurde ausgehend von dieser E-Mail-Adresse an den im angefochtenen Straferkenntnis genannten Empfänger an dessen E-Mail-Adresse römisch 40 das verfahrensgegenständliche E-Mail mit dem Betreff "Endlich geht's los! Die ersten 500 Interessierten können sich kostenlos registrieren lassen" mit dem Hinweis "Hier der Link zur Beziehung Ihres Lebens" auf die Webseite römisch 40

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen können dem angefochtenen Straferkenntnis sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt, in welchen das Bundesverwaltungsgericht Einsicht nahm, entnommen werden und werden in der Beschwerde nicht bestritten (vgl. Seite vier des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen können dem angefochtenen Straferkenntnis sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt, in welchen das Bundesverwaltungsgericht Einsicht nahm, entnommen werden und werden in der Beschwerde nicht bestritten vergleiche Seite vier des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellung hinsichtlich der Geschäftsführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Firmenbuch.

Die Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail-Adresse der zweitbeschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, basiert darauf, dass dem verfahrensgegenständlichen

E-Mail unbestrittenerweise ein Hinweis auf die Webseite XXXX zu entnehmen ist, der Erstbeschwerdeführer selbst ausführte, dass den "Grundstock bei der Gründung der Plattform" das vorliegende E-Mail bildete (vgl. Seite fünf des Verhandlungsprotokolls) und die zweitbeschwerdeführende Partei eindeutig im Impressum der Webseite XXXX angeführt ist.E-Mail unbestrittenerweise ein Hinweis auf die Webseite römisch 40 zu entnehmen ist, der Erstbeschwerdeführer selbst ausführte, dass den "Grundstock bei der Gründung der Plattform" das vorliegende E-Mail bildete vergleiche Seite fünf des Verhandlungsprotokolls) und die zweitbeschwerdeführende Partei eindeutig im Impressum der Webseite römisch 40 angeführt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), StF: BGBl I. Nr. 33/2013, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).3.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (Paragraph eins, VwGVG).

§ 38 VwGVG lautet:Paragraph 38, VwGVG lautet:

"Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

3.2. Gemäß § 17 und § 38 VwGVG sowie § 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.3.2. Gemäß Paragraph 17 und Paragraph 38, VwGVG sowie Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse") fest:Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG ("Erkenntnisse") fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.""Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 50 VwGVG Anm 1).Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 50, VwGVG Anmerkung 1).

Zu Spruchpunkt A)

3.3. § 107 TKG idF BGBl. I Nr. 102/2011 lautet wortwörtlich wie folgt:3.3. Paragraph 107, TKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, lautet wortwörtlich wie folgt:

"Unerbetene Nachrichten

§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 107, (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn

1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder

2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder

3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder

4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."

§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014 lautet wortwörtlich wie folgt:Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014, lautet wortwörtlich wie folgt:

"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;1.-entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

2.-entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;2.-entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

3.-entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;3.-entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

4.-entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;4.-entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

5.-entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;5.-entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;

6.-entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;6.-entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;

7.-entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;7.-entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8.-entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;8.-entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9.-entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;9.-entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

10.-entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;10.-entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;

11.-entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;11.-entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

11a.-entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;11a.-entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;

12.-entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;12.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

13.-entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;13.-entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14.-entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.14.-entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;1.-entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2.-entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3.-entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;3.-entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3a.-entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;3a.-entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

4.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;4.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

5.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;5.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;

6.-entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;6.-entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

7.-entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;7.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

8.-entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;8.-entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

9.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;

10.-der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;1.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;

1a.-entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;1a.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;

1b.-entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1b.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1c.-entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1c.-entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1d.-entgegen § 13a Abs. 3 und 4 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;1d.-entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

2.-entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;

3.-entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;3.-entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;

4.-entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;4.-entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;

5.-entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;5.-entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;

6.-entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;6.-entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

7.-entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;7.-entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;

8.-entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;8.-entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;

8a.-entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;8a.-entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;

9.-entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;9.-entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;

10.-entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;10.-entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;

10a.-entgegen den §§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;10a.-entgegen den Paragraphen 6 a, Absatz 4, 6 b, Absatz 2, 9 a, Absatz 7, oder 48 Absatz 2, Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;

11.-entgegen den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen § 48 Abs. 3 Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;11.-entgegen den Paragraphen 5, Absatz eins, 6 a, Absatz 4, 6 b, Absatz 6, 7, Absatz 3, 9, Absatz 4, oder 9a Absatz 7, Vereinbarungen oder entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;

11a.-entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;11a.-entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;

12.-entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;12.-entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;

13.-entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;13.-entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;

14.-entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;14.-entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;

15.-entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;15.-entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;

15a.-entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;15a.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;

15b.-entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;15b.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;

16.-entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;16.-entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;

17.-entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;17.-entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;

18.-entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;18.-entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;

19.-entgegen der Maßgabe nach § 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;19.-entgegen der Maßgabe nach Paragraph 104, nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;

19a.-entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;19a.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

20.-entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;20.-entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;

21.-entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;21.-entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;

-(Anm.: Z 22 bis 26 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)-(Anm.: Ziffer 22 bis 26 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;1.-entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;

2.-entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;2.-entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;

3.-entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;3.-entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;

4.-entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;4.-entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37 a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;

5.-entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;5.-entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;

6.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

8.-entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.8.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."(9) Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."

§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 lautet wortwörtlich wie folgt:Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, lautet wortwörtlich wie folgt:

"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;1.-entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

2.-entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;2.-entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

3.-entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;3.-entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

4.-entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;4.-entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

5.-entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;5.-entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;

6.-entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;6.-entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;

7.-entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;7.-entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8.-entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;8.-entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9.-entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;9.-entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

10.-entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;10.-entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;

11.-entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;11.-entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

11a.-entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;11a.-entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;

12.-entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;12.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

13.-entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;13.-entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14.-entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.14.-entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;1.-entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2.-entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3.-entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;3.-entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3a.-entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;3a.-entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

4.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;4.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

5.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;5.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;

6.-entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;6.-entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

7.-entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;7.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

8.-entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;8.-entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

9.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;

10.-der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;1.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;

1a.-entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;1a.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;

1b.-entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1b.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1c.-entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1c.-entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

2.-entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;

3.-entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;3.-entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;

4.-entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;4.-entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;

5.-entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;5.-entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;

6.-entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;6.-entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

7.-entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;7.-entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;

8.-entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;8.-entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;

8a.-entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;8a.-entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;

9.-entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;9.-entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;

10.-entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;10.-entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;

11.-entgegen § 48 Abs. 3 Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;11.-entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;

11a.-entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;11a.-entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;

12.-entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;12.-entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;

13.-entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;13.-entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;

14.-entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;14.-entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;

15.-entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;15.-entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;

15a.-entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;15a.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;

15b.-entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;15b.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;

16.-entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;16.-entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;

17.-entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;17.-entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;

18.-entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;18.-entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;

19.-(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2011)19.-(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011,)

19a.-entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;19a.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

20.-entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;20.-entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;

21.-entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;21.-entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;

22.-bis 26. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)22.-bis 26. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;1.-entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;

2.-entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;2.-entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;

3.-entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;3.-entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;

4.-entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;4.-entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37 a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;

5.-entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;5.-entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;

6.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

8.-entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.8.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."(9) Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."

3.4. Im vorliegenden Fall steht fest (II.1.), dass das verfahrensgegenständliche E-Mail ausgehend von der E-Mail-Adresse der zweitbeschwerdeführenden Partei dem Empfänger - ohne dessen vorherige Einwilligung - zugesendet wurde.3.4. Im vorliegenden Fall steht fest (römisch zwei.1.), dass das verfahrensgegenständliche E-Mail ausgehend von der E-Mail-Adresse der zweitbeschwerdeführenden Partei dem Empfänger - ohne dessen vorherige Einwilligung - zugesendet wurde.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Zusendung des E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 erfolgt ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Inhalt des E-Mails (vgl. II.1.) keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Zusendung des E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 erfolgt ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Inhalt des E-Mails vergleiche römisch zwei.1.) keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.

Im Beschwerdefall wurden auch keine Anhaltspunkte geltend gemacht, die eine Anwendung des § 107 Abs. 3 TKG 2003 erforderlich machen würden.Im Beschwerdefall wurden auch keine Anhaltspunkte geltend gemacht, die eine Anwendung des Paragraph 107, Absatz 3, TKG 2003 erforderlich machen würden.

3.5. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass es sich im vorliegenden Fall um das leichtest mögliche Verschulden bzw. eine so geringfügige Fahrlässigkeit handelt, sodass gemäß § 45 VStG vorzugehen sei. Das Verschulden sei deshalb gering, da es sich bei den verwendeten E-Mail-Adressen um jene vom Erstbeschwerdeführer aus dem eigenen persönlichen Klienten- und Freundesumfeld gesammelten handeln und die Verwaltungsübertretung einen einmaligen Verstoß darstellen würde. Es habe sich lediglich um die Versendung von E-Mails an 72 oder 76 Adressaten gehandelt. Die belangte Behörde hätte zur Feststellung gelangen müssen, dass sich der Anzeiger in keiner Form an den Erstbeschwerdeführer gewandt und keine besonders große Anzahl an E-Mail-Adressen vorgelegen habe. Ferner wurde in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass der Geschäftsführer XXXX ausschließlich für Werbemaßnahmen zuständig gewesen sei und nicht der Erstbeschwerdeführer.3.5. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass es sich im vorliegenden Fall um das leichtest mögliche Verschulden bzw. eine so geringfügige Fahrlässigkeit handelt, sodass gemäß Paragraph 45, VStG vorzugehen sei. Das Verschulden sei deshalb gering, da es sich bei den verwendeten E-Mail-Adressen um jene vom Erstbeschwerdeführer aus dem eigenen persönlichen Klienten- und Freundesumfeld gesammelten handeln und die Verwaltungsübertretung einen einmaligen Verstoß darstellen würde. Es habe sich lediglich um die Versendung von E-Mails an 72 oder 76 Adressaten gehandelt. Die belangte Behörde hätte zur Feststellung gelangen müssen, dass sich der Anzeiger in keiner Form an den Erstbeschwerdeführer gewandt und keine besonders große Anzahl an E-Mail-Adressen vorgelegen habe. Ferner wurde in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass der Geschäftsführer römisch 40 ausschließlich für Werbemaßnahmen zuständig gewesen sei und nicht der Erstbeschwerdeführer.

3.5.1. Bezüglich des Vorbringens, dass ausschließlich der Geschäftsführer XXXX für Werbemaßnahmen zuständig gewesen sei, war Folgendes auszuführen:3.5.1. Bezüglich des Vorbringens, dass ausschließlich der Geschäftsführer römisch 40 für Werbemaßnahmen zuständig gewesen sei, war Folgendes auszuführen:

In Bezug auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Bekleidung einer Organfunktion für die juristische Person sprach der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.04.1993, 90/06/0209) ua Folgendes aus:In Bezug auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Bekleidung einer Organfunktion für die juristische Person sprach der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 01.04.1993, 90/06/0209) ua Folgendes aus:

"Abgesehen davon ist es für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bedeutungslos, ob NACH der Begehung der Tat jenes Unternehmen, für das er strafrechtlich zu haften hat, formal weiterbesteht oder nicht, ganz abgesehen davon, daß im Fall des Überganges nach § 142 HGB alle Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger (hier die Komplementärgesellschaft, als deren Organ der Beschwerdeführer ja verwaltungsstrafrechtlich herangezogen wurde) übergegangen sind. Es wäre mit dem Gesetzeszweck des § 9 VStG nicht vereinbar, wenn ein verantwortliches Organ durch Veränderungen im Gesellschaftsbereich seiner strafrechtlichen Verantwortung entgehen könnte.""Abgesehen davon ist es für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bedeutungslos, ob NACH der Begehung der Tat jenes Unternehmen, für das er strafrechtlich zu haften hat, formal weiterbesteht oder nicht, ganz abgesehen davon, daß im Fall des Überganges nach Paragraph 142, HGB alle Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger (hier die Komplementärgesellschaft, als deren Organ der Beschwerdeführer ja verwaltungsstrafrechtlich herangezogen wurde) übergegangen sind. Es wäre mit dem Gesetzeszweck des Paragraph 9, VStG nicht vereinbar, wenn ein verantwortliches Organ durch Veränderungen im Gesellschaftsbereich seiner strafrechtlichen Verantwortung entgehen könnte."

Folglich ist für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit die Bekleidung der Organfunktion für die juristische Person zum Tatzeitpunkt maßgeblich (vgl. (Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 9 Anm 11).Folglich ist für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit die Bekleidung der Organfunktion für die juristische Person zum Tatzeitpunkt maßgeblich vergleiche (Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 9, Anmerkung 11).

Da zum Tatzeitpunkt am 06.12.2014 der Erstbeschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei war, XXXX daher zum Tatzeitpunkt nicht vertretungsbefugter Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei war und für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit die Bekleidung der Organfunktion zum Tatzeitpunkt maßgeblich ist, war dieses Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht geeignet für diesen entlastend zu wirken.Da zum Tatzeitpunkt am 06.12.2014 der Erstbeschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei war, römisch 40 daher zum Tatzeitpunkt nicht vertretungsbefugter Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei war und für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit die Bekleidung der Organfunktion zum Tatzeitpunkt maßgeblich ist, war dieses Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht geeignet für diesen entlastend zu wirken.

Abgesehen davon, trifft gemäß § 9 VStG jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. VwGH 15.09.2005, 2003/07/0021). Dass im vorliegenden Fall eine derartige nach außen wirksame Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung (beispielsweise im Gesellschaftsvertrag) erfolgt ist, wurde weder in der Beschwerde vorgebracht noch war dieser Umstand für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.Abgesehen davon, trifft gemäß Paragraph 9, VStG jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant vergleiche VwGH 15.09.2005, 2003/07/0021). Dass im vorliegenden Fall eine derartige nach außen wirksame Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung (beispielsweise im Gesellschaftsvertrag) erfolgt ist, wurde weder in der Beschwerde vorgebracht noch war dieser Umstand für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Dem vom Erstbeschwerdeführer gestellten Antrag auf Einvernahme des Zeugen XXXX war daher nicht nachzukommen, da dieser zum Tatzeitpunkt nicht Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei war (zu dieser Maßgeblichkeit siehe die soeben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und dessen Einvernahme daher keine Änderung der gegenständlichen Entscheidung bewirken würde.Dem vom Erstbeschwerdeführer gestellten Antrag auf Einvernahme des Zeugen römisch 40 war daher nicht nachzukommen, da dieser zum Tatzeitpunkt nicht Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei war (zu dieser Maßgeblichkeit siehe die soeben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und dessen Einvernahme daher keine Änderung der gegenständlichen Entscheidung bewirken würde.

3.5.2. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern beantragten Vorgangsweise gemäß § 45 Abs. 1 VStG durch das Bundesverwaltungsgericht war Folgendes zu erwägen:3.5.2. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern beantragten Vorgangsweise gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG durch das Bundesverwaltungsgericht war Folgendes zu erwägen:

§ 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[...]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[...]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

§ 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trug folgenden Wortlaut:Paragraph 21, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trug folgenden Wortlaut:

"Absehen von der Strafe

§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Paragraph 21, (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.(1b) Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.

(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."(2) Unter den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."

Gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trat § 45 Abs. 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.Gemäß Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trat Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat Paragraph 21, VStG samt Überschrift außer Kraft.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in der Form des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).Ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren vergleiche dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 45, Anmerkung 3).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 23.06. 2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 23.06. 2010, 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG).

Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 107 Abs 1 Z 2 TKG 2003 wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Erstbeschwerdeführers auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" des Erstbeschwerdeführers zu bejahen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen:Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, TKG 2003 wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Erstbeschwerdeführers auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" des Erstbeschwerdeführers zu bejahen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen:

Der Erstbeschwerdeführer hat das Vorliegen eines Maßnahmen- und Kontrollsystems in Bezug auf die Überprüfung des Vorliegens der entsprechenden Einwilligungen beim Versand des verfahrensgegenständlichen E-Mails "bei der Gründung der Plattform" an "zwischen 70 und 80 Adressaten" ausdrücklich verneint (arg. "Das inkriminierte Mail und das darauf bezughabende Folgemail (rund 2 Monate vor Start der Plattform und rund 2 Monate nach Start der Plattform) liefen daher gerade außerhalb eines Systems."; "Letztlich geht auch die Begründung in Bezug auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines entsprechenden Systems und einer diesbezüglichen geeigneten Vorsorge bzw. Befassung geeigneter Personen in Bezug auf das Verschulden ins Leere, da es zusammengefasst sich um einen einmaligen außerhalb eines Systems durch die persönliche Tätigkeit und damit keiner systemrelevanten Kontrolle unterliegenden Tätigkeit des Beschwerdeführers handelte und sein eigener zwar bedauerlicher jedoch einmaliger persönlicher Irrtum in Bezug auf Personen mit denen er (vermeintlich) in persönlichen Kontakt stand, von vornherein keine Frage eines Regel- oder Kontrollsystems betrifft, da die ‚Zustimmungserklärungen' in den persönlich geäußerten Wünschen von Klienten und Freunden lagen und sohin der Fehler im ‚Regel- und Kontrollsystem' ausschließlich in einem einmaligen Übersehen bzw. Nichtbemerken als persönlicher Lapsus lag.").

Auch das übrige Vorbringen des Erstbeschwerdeführers (arg. "Als schließlich auch mein Weinbauer geantwortet hat, habe ich gemerkt, dass bei den Kontaktdaten nicht nur Klienten sind [...] die dieses E-Mail erhalten haben."; "Die heutige Durchsicht meiner Klientenliste hat mir auch gezeigt, dass ich 6 Klienten mit dem Familiennamen XXXX habe. Ebenso erschien mir die E-Mailadresse XXXX nicht weiter nachfragenswert."; "Ich wusste, dass XXXX zu mir kommen (von denen zumindest einer ‚auf Suche' ist), ich wusste aber nicht mehr, dass es sich bei dem konkreten Herrn XXXX um einen Geschäftspartner von vor ca. 5 Jahren handelt, bei dem ich Toner gekauft habe.") zeugt nicht vom Vorliegen eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems bzw. eines Bewusstseins dafür, dass ein solches erforderlich ist.Auch das übrige Vorbringen des Erstbeschwerdeführers (arg. "Als schließlich auch mein Weinbauer geantwortet hat, habe ich gemerkt, dass bei den Kontaktdaten nicht nur Klienten sind [...] die dieses E-Mail erhalten haben."; "Die heutige Durchsicht meiner Klientenliste hat mir auch gezeigt, dass ich 6 Klienten mit dem Familiennamen römisch 40 habe. Ebenso erschien mir die E-Mailadresse römisch 40 nicht weiter nachfragenswert."; "Ich wusste, dass römisch 40 zu mir kommen (von denen zumindest einer ‚auf Suche' ist), ich wusste aber nicht mehr, dass es sich bei dem konkreten Herrn römisch 40 um einen Geschäftspartner von vor ca. 5 Jahren handelt, bei dem ich Toner gekauft habe.") zeugt nicht vom Vorliegen eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems bzw. eines Bewusstseins dafür, dass ein solches erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus:

"Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG. Die belangte Behörde hat zur Frage, ob den Mitbeteiligten an der Verwaltungsübertretung Verschulden treffe, ausgeführt, er habe die Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson oder die Einrichtung eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht einmal behauptet. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.""Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG. Die belangte Behörde hat zur Frage, ob den Mitbeteiligten an der Verwaltungsübertretung Verschulden treffe, ausgeführt, er habe die Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson oder die Einrichtung eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht einmal behauptet. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet."

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 19.10.1993, 93/04/0176) sprach hinsichtlich der verpflichtenden Informationseinholung bei der Aufnahme einer Tätigkeit über die auf diesem Gebiet erlassenen gesetzlichen Vorschriften Folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 19.10.1993, 93/04/0176) sprach hinsichtlich der verpflichtenden Informationseinholung bei der Aufnahme einer Tätigkeit über die auf diesem Gebiet erlassenen gesetzlichen Vorschriften Folgendes aus:

"Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Gründe können die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht rechtfertigen. Unabhängig davon, daß in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, warum von Angestellten der entscheidungsgegenständliche Lehrvertrag unrichtig abgefaßt worden wäre, war die Beschwerdeführerin bei Übertragung einzelner Angelegenheiten zur selbstverantwortlichen Besorgung durch andere Personen (hier: Aufnahme des Lehrverhältnisses durch Angestellte mit dem Lehrling) verpflichtet, im Zuge dieser Maßnahme alles zu unternehmen, um die damit verbundene Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin als Lehrberechtigte im Sinne des BAG war auch verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher § 21 Abs. 1 VStG anzuwenden wäre (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/10/0012). In der Nichtannahme der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG durch die belangte Behörde kann daher vom Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden, zumal durch die Bestimmungen über die Eintragung des Lehrvertrages die Lehrlingsstelle in die Lage versetzt werden soll, die Ausbildung von Lehrlingen entsprechend überwachen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1975, Slg. N.F. Nr. 8.803/A).""Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Gründe können die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht rechtfertigen. Unabhängig davon, daß in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, warum von Angestellten der entscheidungsgegenständliche Lehrvertrag unrichtig abgefaßt worden wäre, war die Beschwerdeführerin bei Übertragung einzelner Angelegenheiten zur selbstverantwortlichen Besorgung durch andere Personen (hier: Aufnahme des Lehrverhältnisses durch Angestellte mit dem Lehrling) verpflichtet, im Zuge dieser Maßnahme alles zu unternehmen, um die damit verbundene Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin als Lehrberechtigte im Sinne des BAG war auch verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher Paragraph 21, Absatz eins, VStG anzuwenden wäre vergleiche sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/10/0012). In der Nichtannahme der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG durch die belangte Behörde kann daher vom Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden, zumal durch die Bestimmungen über die Eintragung des Lehrvertrages die Lehrlingsstelle in die Lage versetzt werden soll, die Ausbildung von Lehrlingen entsprechend überwachen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. April 1975, Slg. N.F. Nr. 8.803/A)."

Folglich wäre der Erstbeschwerdeführer bereits vor bzw. bei der Schaffung des "Grundstock[s] bei der Gründung der Plattform" verpflichtet gewesen, sich über die auf seinem Tätigkeitsgebiet erlassenen Vorschriften zu informieren. Der Erstbeschwerdeführer hätte daher nicht per se davon ausgehen dürfen, dass er bei "1900 Klientenkontakte[n]" mittels Durchgehen "im Kopf [der] einzelnen Adressaten, daraufhin ob sie mir wie oben beschrieben eine Einwilligung erteilt haben" im "Outlook" genau an jene "70 und 80" E-Mail-Adressaten eine Zusendung des verfahrensgegenständlichen E-Mails veranlasste, bei denen er "die Einwilligung mündlich im Rahmen des Beratungsgesprächs bekommen" habe.

Im gegenständlichen Fall kann im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachricht ohne Einwilligung des Empfängers nicht vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens gesprochen werden. Daran ändert im konkreten Fall daher auch nichts, dass es sich um einen einmaligen Verstoß handelte.

Abgesehen davon, kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Daran ändert auch nichts, dass sich der "Anzeigenerstatter [...] in keiner Form an den Beschwerdeführer gewandt hatte", um "diesem zumindest gleichzeitig mitzuteilen, er möge derartige E-Mailkontakte im Weiteren unterlassen, was jedoch auch nicht der Fall war", und "aufgrund der mittlerweile nicht bestehenden Geschäftsbeziehung mögliche negative Gefühle oder Anomositäten vorhanden sind."

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheidet daher aus. Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschulden und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, kommt der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 VStG nicht in Betracht.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheidet daher aus. Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschulden und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, kommt der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, VStG nicht in Betracht.

3.5.3. In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet wortwörtlich folgendermaßen:

"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 8).

Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht.Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht.

Auch für das Bundesverwaltungsgericht war eine Verletzung der Bestimmungen in Hinblick auf die Strafzumessung nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen vermochten:

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers fand bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung. Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten des Erstbeschwerdeführers nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers fand bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung. Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten des Erstbeschwerdeführers nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.

Die Beschwerdeführer sind den Erwägungen der belangten Behörde zur Berücksichtigung der Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers weder in der Beschwerde noch in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten. Hinweise, dass auf die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers nicht Bedacht genommen worden wäre, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervorgekommen.

Hinweise, dass von der belangten Behörde bei der Strafzumessung das Ausmaß des Verschuldens des Erstbeschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem wäre auch bei einem allfällig vorliegenden geringfügigen Verschulden des Erstbeschwerdeführers mit einem lediglich zu 0,81 % ausgeschöpften Strafrahmen ausreichend Bedacht genommen worden.

Die Beschwerdeführer treten den Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung in ihrer Beschwerde auch gar nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken.

3.6. Die Beschwerde war daher aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).3.6. Die Beschwerde war daher aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.).

3.7. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG bzw. § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkte II. und III.).3.7. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG bzw. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Belästigung, Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Ermahnung,
Fahrlässigkeit, Geldstrafe, geringfügiges Verschulden, Haftung,
Informationspflicht, Irrtum, Kognitionsbefugnis, Kontrolle,
Kontrollsystem, mündliche Verhandlung, Strafbemessung, Verschulden,
Verwaltungsübertretung, vorherige Einwilligung, Werbemail, Werbung,
Zustimmungserfordernis, Zustimmungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2108736.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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