TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/15 2003/07/0021

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z6 idF 2001/I/108;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
MRKZP 07te Art4;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs1;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs2;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1;
VStG §22 Abs1 impl;
VStG §22;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des H B in H, vertreten durch Holter - Wildfellner, Rechtsanwälte und Strafverteidiger in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. November 2002, Zl. VwSen-310230/6/Le/Be, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/07/0022, zu Grunde liegt, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in der vorliegenden Beschwerde vorbringt, dass die von Mag. K B. im Verwaltungsstrafverfahren eingebrachte Rechtfertigung, dass er die gegenständliche Abbruchtätigkeit alleinverantwortlich durchgeführt habe, sodass dem Beschwerdeführer als Mitgesellschafter keine Verantwortung zukommen könne, unbeachtet geblieben sei, dies, obwohl eine Aufgabenteilung in mittelständischen Betrieben unerlässlich sei, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Welche "Rechtfertigung" in der Beschwerde gemeint ist, ist weder aus dem weiteren Beschwerdevorbringen noch den vorgelegten Verwaltungsakten erkennbar. In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 26. August 2002 wurde (unter Punkt 1.) insoweit lediglich vorgebracht, dass Mag. K B. verantwortlich sei. Dass den Beschwerdeführer auf Grund seiner Stellung als weiterer Geschäftsführer der GmbH keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe, geht jedoch aus diesem Vorbringen nicht hervor. Im Übrigen bestreitet die Beschwerde nicht, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Firmenbuchauszug vom 28. August 2000 ergibt - ebenso wie Mag. K B. handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH ist.

Gemäß § 9 VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 9 Abs. 1 VStG E 38d zitierte hg. Judikatur). Das obzitierte Beschwerdevorbringen wie auch das Berufungsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach § 9 Abs. 2 VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. September 2005

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X00

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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