Entscheidungsdatum
25.08.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W120 2109306-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. Mai 2015, Zl BMVIT-631.540/0077-III/FBW/2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. Mai 2015, Zl BMVIT-631.540/0077-III/FBW/2015, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl I Nr 102/2011 iVm § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl I Nr 44/2014 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2014, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 80,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 80,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte
Behörde wie folgt:
"Sie sind Institutsleiter des XXXX / XXXX, und haben dafür einzustehen, dass von Ihrem Institut aus am"Sie sind Institutsleiter des römisch 40 / römisch 40 , und haben dafür einzustehen, dass von Ihrem Institut aus am
-02.12.2014, 10:52 Uhr, die E-Mail ,XXXX'
-29.01.2015, 11:35 Uhr, die E-Mail ‚XXXX', somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Instituts, jeweils unter Verwendung der E-Mail-Adresse XXXX an Herrn XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX versendet wurden, ohne dass Ihnen vorher vom Empfänger der versendeten Nachrichten eine Einwilligung erteilt wurde."-29.01.2015, 11:35 Uhr, die E-Mail ‚XXXX', somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Instituts, jeweils unter Verwendung der E-Mail-Adresse römisch 40 an Herrn römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 versendet wurden, ohne dass Ihnen vorher vom Empfänger der versendeten Nachrichten eine Einwilligung erteilt wurde."
Wegen Verstoßes gegen § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- je versendetem E-Mail (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden je versendetem E-Mail) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe EUR 40,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 440,--.Wegen Verstoßes gegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- je versendetem E-Mail (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden je versendetem E-Mail) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe EUR 40,-- (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 440,--.
2. In ihren Feststellungen und in ihrer Begründung führte die belangte Behörde wie folgt aus:
"Die Behörde hat Folgendes erwogen:
Die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails wurde von Ihnen ausdrücklich bestätigt. Dass es sich bei diesen mit den oa Betreffen bezeichneten E-Mails um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung, nämlich um die Bewerbung der von Ihnen angebotenen Produkte und Leistungen gehandelt hatte, steht fest und ergibt sich klar aus dem Inhalt der versendeten E-Mails. Der Werbecharakter der gegenständlichen E-Mails wurde von Ihnen nicht bestritten. Im Sinne der Gesetzesmaterialien und der höchstgerichtlichen Judikatur ist der Begriff der Werbung weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Die im Spruch genannten E-Mails, in denen Gespräche zum Thema XXXX und XXXX angeboten und die Leistungen des Instituts samt angeboten Diplomlehrgang dargestellt werden samt weiterführender Links zur Homepage XXXX sind jedenfalls dem weit zu interpretierenden Begriff der Werbung und Direktwerbung zu subsumieren, wird damit doch zweifellos für die Inanspruchnahme der dargestellten Leistungen und der gebotenen Gespräche und Veranstaltungen geworben. Damit steht unzweifelhaft fest, dass es sich bei IhrenDie Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails wurde von Ihnen ausdrücklich bestätigt. Dass es sich bei diesen mit den oa Betreffen bezeichneten E-Mails um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung, nämlich um die Bewerbung der von Ihnen angebotenen Produkte und Leistungen gehandelt hatte, steht fest und ergibt sich klar aus dem Inhalt der versendeten E-Mails. Der Werbecharakter der gegenständlichen E-Mails wurde von Ihnen nicht bestritten. Im Sinne der Gesetzesmaterialien und der höchstgerichtlichen Judikatur ist der Begriff der Werbung weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Die im Spruch genannten E-Mails, in denen Gespräche zum Thema römisch 40 und römisch 40 angeboten und die Leistungen des Instituts samt angeboten Diplomlehrgang dargestellt werden samt weiterführender Links zur Homepage römisch 40 sind jedenfalls dem weit zu interpretierenden Begriff der Werbung und Direktwerbung zu subsumieren, wird damit doch zweifellos für die Inanspruchnahme der dargestellten Leistungen und der gebotenen Gespräche und Veranstaltungen geworben. Damit steht unzweifelhaft fest, dass es sich bei Ihren
E-Mails um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung gehandelt hatte. Auf die Bezeichnung der Zusendung als Newsletter, Einladungen, Umfrage, Information oder ähnliches kommt es dabei nicht an.
Die Zusendung einer elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers gem § 107 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) unzulässig. Eine eigenständige Definition der Einwilligung oder Zustimmung fehlt im TKG 2003. Gem § 92 Abs 1 S 2 TKG 2003 sind, soweit das TKG nicht anderes bestimmt, auf die im TKG geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetztes 2000 (DSG 2000) anzuwenden.Die Zusendung einer elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers gem Paragraph 107, Absatz 2, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) unzulässig. Eine eigenständige Definition der Einwilligung oder Zustimmung fehlt im TKG 2003. Gem Paragraph 92, Absatz eins, S 2 TKG 2003 sind, soweit das TKG nicht anderes bestimmt, auf die im TKG geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetztes 2000 (DSG 2000) anzuwenden.
§ 4 Z 14 DSG 2000 definiert die Zustimmung (Einwilligung) als die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt. Für § 107 TKG 2003 bedeutet dies, dass eine Einwilligung dann vorliegt, wenn entweder eine ausdrückliche Willenserklärung oder eine konkludente Willenserklärung gegeben ist, wobei es bei Letzterer darauf ankommt, ob ein bestimmtes Verhalten unzweifelhaft als Einwilligung zum Erhalt von elektronischer Post zu Werbezwecken verstanden werden kann oder eben nicht. Nur dann, wenn dies eindeutig und unzweifelhaft ist, kann vom Vorliegen einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden. Eintragungen der Kontaktinformationen wie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen in Telefonbüchern, eigenen oder fremden Internetseiten stellen ebenso wenig eine konkludente Einwilligung zum Empfang von Werbung dar, wie die Nichtbeanstandung bereits erhaltener Werbezusendungen oder von Dritten erhaltene Adressen.Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000 definiert die Zustimmung (Einwilligung) als die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt. Für Paragraph 107, TKG 2003 bedeutet dies, dass eine Einwilligung dann vorliegt, wenn entweder eine ausdrückliche Willenserklärung oder eine konkludente Willenserklärung gegeben ist, wobei es bei Letzterer darauf ankommt, ob ein bestimmtes Verhalten unzweifelhaft als Einwilligung zum Erhalt von elektronischer Post zu Werbezwecken verstanden werden kann oder eben nicht. Nur dann, wenn dies eindeutig und unzweifelhaft ist, kann vom Vorliegen einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden. Eintragungen der Kontaktinformationen wie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen in Telefonbüchern, eigenen oder fremden Internetseiten stellen ebenso wenig eine konkludente Einwilligung zum Empfang von Werbung dar, wie die Nichtbeanstandung bereits erhaltener Werbezusendungen oder von Dritten erhaltene Adressen.
Der Anzeiger brachte durch seine Anzeige und in seinen mehreren ausdrücklichen und glaubhaften Erklärungen und Darlegungen klar zum Ausdruck, dass eine Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails nicht erteilt wurde. Es lag kein Grund und Anhaltspunkt vor, an den Angaben von XXXX zu zweifeln. Generell ist auszuführen, dass Anzeiger keinerlei Vorteile aus einem aufgrund ihrer Anzeige eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren ziehen. Sie haben in diesem nicht einmal Parteienstellung. Es wird ihnen weder ein Schadenersatz zugesprochen, noch erhalten sie einen bestimmten Prozentsatz von einer allfällig verhängten Strafe. Im Gegenteil ist die Erstattung einer Anzeige mit weiteren Belastungen verbunden, nämlich eine weitere Mitwirkung als Zeuge. Als Zeuge unterliegen Anzeiger der Wahrheitspflicht und Falschaussagen erfüllen den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung. Für eine gültige Einwilligung im Sinne der obigen Ausführungen bedürfte es der Willenserklärung des Empfängers der elektronischen Post auf diesem Wege von Ihnen in Ihrem unternehmerischen Tätigkeitsbereich zu Werbezwecken kontaktiert werden zu wollen. Sie erklärten, die Kontaktdaten von XXXX persönlich auf einer XXXX Messeveranstaltung vor einigen Jahren erlangt zu haben bzw dies so in Erinnerung zu haben. Dieses Vorbringen wurde jedoch in keiner Weise untermauert. Das Vorliegen einer entsprechenden ausdrücklichen Einwilligung wurde von Ihnen nicht belegt, überhaupt konnte deren Existenz angesichts der Aussagen von XXXX, die E-Mail-Adresse ausschließlich für die Patientenkorrespondenz zu nutzen und für andere Zwecke nicht weiterzugeben und auch noch nie auf einer Messe in XXXX gewesen zu sein, nicht glaubhaft gemacht werden. Die Glaubwürdigkeit des Anzeigers, dass eine Weitergabe seiner Kontaktdaten an Sie nicht erfolgte, wurde durch Ihr Vorbringen, dass Sie davon ausgehen, dessen Kontaktdaten von diesem persönlich erhalten zu haben, nicht erschüttert. Die Angabe in Ihrer Stellungnahme, dass vor der Absendung der E-Mail am 29.01.2015 kein Kontakt mit dem Anzeiger aufgenommen worden war, ist in Ansehung der E-Mail vom 02.12.2014 unrichtig. Die verfahrensgegenständlich zugesendeten E-Mails waren nicht durch eine ausdrückliche vorherige Einwilligung gedeckt.Der Anzeiger brachte durch seine Anzeige und in seinen mehreren ausdrücklichen und glaubhaften Erklärungen und Darlegungen klar zum Ausdruck, dass eine Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails nicht erteilt wurde. Es lag kein Grund und Anhaltspunkt vor, an den Angaben von römisch 40 zu zweifeln. Generell ist auszuführen, dass Anzeiger keinerlei Vorteile aus einem aufgrund ihrer Anzeige eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren ziehen. Sie haben in diesem nicht einmal Parteienstellung. Es wird ihnen weder ein Schadenersatz zugesprochen, noch erhalten sie einen bestimmten Prozentsatz von einer allfällig verhängten Strafe. Im Gegenteil ist die Erstattung einer Anzeige mit weiteren Belastungen verbunden, nämlich eine weitere Mitwirkung als Zeuge. Als Zeuge unterliegen Anzeiger der Wahrheitspflicht und Falschaussagen erfüllen den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung. Für eine gültige Einwilligung im Sinne der obigen Ausführungen bedürfte es der Willenserklärung des Empfängers der elektronischen Post auf diesem Wege von Ihnen in Ihrem unternehmerischen Tätigkeitsbereich zu Werbezwecken kontaktiert werden zu wollen. Sie erklärten, die Kontaktdaten von römisch 40 persönlich auf einer römisch 40 Messeveranstaltung vor einigen Jahren erlangt zu haben bzw dies so in Erinnerung zu haben. Dieses Vorbringen wurde jedoch in keiner Weise untermauert. Das Vorliegen einer entsprechenden ausdrücklichen Einwilligung wurde von Ihnen nicht belegt, überhaupt konnte deren Existenz angesichts der Aussagen von römisch 40 , die E-Mail-Adresse ausschließlich für die Patientenkorrespondenz zu nutzen und für andere Zwecke nicht weiterzugeben und auch noch nie auf einer Messe in römisch 40 gewesen zu sein, nicht glaubhaft gemacht werden. Die Glaubwürdigkeit des Anzeigers, dass eine Weitergabe seiner Kontaktdaten an Sie nicht erfolgte, wurde durch Ihr Vorbringen, dass Sie davon ausgehen, dessen Kontaktdaten von diesem persönlich erhalten zu haben, nicht erschüttert. Die Angabe in Ihrer Stellungnahme, dass vor der Absendung der E-Mail am 29.01.2015 kein Kontakt mit dem Anzeiger aufgenommen worden war, ist in Ansehung der E-Mail vom 02.12.2014 unrichtig. Die verfahrensgegenständlich zugesendeten E-Mails waren nicht durch eine ausdrückliche vorherige Einwilligung gedeckt.
Auch das Vorliegen einer konkludenten Zustimmung ist im gegebenen Fall zu verneinen. Eine konkludente Erklärung darf nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass eine Willenserklärung in einer bestimmten Richtung vorliegt. Die Bereitstellung einer elektronischen Kontaktadresse auf einer Homepage oder in anderer öffentlich zugänglichen Form kann keineswegs dahin gehend interpretiert werden, dass anzunehmen ist, der Unternehmer oder auch ein Nichtunternehmer hätte durch diese Veröffentlichung eine Einwilligung iSd § 107 Abs 2 TKG 2003 erteilt. Der Anzeiger XXXX hat durch Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Empfangsadresse auf seiner Homepage keinerlei Zustimmung zum Erhalt von Werbezusendungen erteilt und seine Veröffentlichung ist auch nicht als eine solche Zustimmung zu verstehen.Auch das Vorliegen einer konkludenten Zustimmung ist im gegebenen Fall zu verneinen. Eine konkludente Erklärung darf nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass eine Willenserklärung in einer bestimmten Richtung vorliegt. Die Bereitstellung einer elektronischen Kontaktadresse auf einer Homepage oder in anderer öffentlich zugänglichen Form kann keineswegs dahin gehend interpretiert werden, dass anzunehmen ist, der Unternehmer oder auch ein Nichtunternehmer hätte durch diese Veröffentlichung eine Einwilligung iSd Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 erteilt. Der Anzeiger römisch 40 hat durch Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Empfangsadresse auf seiner Homepage keinerlei Zustimmung zum Erhalt von Werbezusendungen erteilt und seine Veröffentlichung ist auch nicht als eine solche Zustimmung zu verstehen.
Für die Zusendungen der im Spruch angeführten E-Mails lag somit keine gültige Einwilligung des Empfängers vor.
Die Zusendung einer elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers gem § 107 Abs 2 TKG 2003 unzulässig, es sei denn es liegen die vier kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des Abs 3 par cit vor. Da der Empfänger mit seiner Adresse in der gem § 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz zu führenden Liste eingetragen ist und somit sich von vornherein für die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post ausgeschlossen hat, sind jedenfalls auch diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass auf die einzelnen Punkte dieser Ausnahmebestimmung nicht weiter einzugehen war.Die Zusendung einer elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers gem Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 unzulässig, es sei denn es liegen die vier kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des Absatz 3, par cit vor. Da der Empfänger mit seiner Adresse in der gem Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz zu führenden Liste eingetragen ist und somit sich von vornherein für die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post ausgeschlossen hat, sind jedenfalls auch diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass auf die einzelnen Punkte dieser Ausnahmebestimmung nicht weiter einzugehen war.
Die Tatbildmäßigkeit der angelasteten Übertretung ist somit erfüllt.
Bei dieser handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend ist. Von einem fahrlässigen Verhalten hat die Behörde ohne weiteres dann auszugehen, wenn ein Beschuldigter nicht glaubhaft macht, dass ihn an einer Übertretung kein Verschulden trifft. Dabei hat ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren initiativ alles vorzulegen, was seiner Entlastung dient.Bei dieser handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend ist. Von einem fahrlässigen Verhalten hat die Behörde ohne weiteres dann auszugehen, wenn ein Beschuldigter nicht glaubhaft macht, dass ihn an einer Übertretung kein Verschulden trifft. Dabei hat ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren initiativ alles vorzulegen, was seiner Entlastung dient.
Die gesetzlichen Bestimmungen, in concreto die Bestimmung des § 107 TKG 2003, sind einzuhalten. Mit dieser Bestimmung hätten Sie sich eingehend vertraut machen müssen. In Ihren Ausführungen erklärten Sie, dass die Kontaktdaten aus einer anscheinend etwas veralteten Kontaktliste entnommen worden war, Sie davon ausgingen, dass ein Zustimmung aus den Vorjahren vorläge und Sie die Kontaktdaten nach Ihrer Erinnerung auf einer Messe erlangt hätten.Die gesetzlichen Bestimmungen, in concreto die Bestimmung des Paragraph 107, TKG 2003, sind einzuhalten. Mit dieser Bestimmung hätten Sie sich eingehend vertraut machen müssen. In Ihren Ausführungen erklärten Sie, dass die Kontaktdaten aus einer anscheinend etwas veralteten Kontaktliste entnommen worden war, Sie davon ausgingen, dass ein Zustimmung aus den Vorjahren vorläge und Sie die Kontaktdaten nach Ihrer Erinnerung auf einer Messe erlangt hätten.
Diese Angaben exkulpierten jedoch nicht und vermochten kein mangelndes Verschulden zu begründen, dass im konkreten Fall die notwendige Sorgfalt, zu der Sie bei elektronischen Kontaktaufnahme zum Zwecke der Werbung zur Wahrung der Interessen und der Privatsphäre der Empfänger verpflichtet sind, aufgewandt wurde. Auch begründet die angeführte fehlende Absicht einer Versendung ohne Zustimmung des Empfängers für sich keinen minderen Grad des Versehens. Eine Überprüfung des Vorliegens einer vorherigen Einwilligung für die Zusendung hatte im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Ohne die Prüfung und Sicherstellung, dass eine Einwilligung des Empfängers für die Zusendung vorliegt, wurde jedenfalls die zumutbare Sorgfalt bei der Adressatenauswahl außer Acht gelassen.
Im gegenständlichen Fall ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, gelang nicht. Die Übertretung ist Ihnen somit auch subjektiv zuzurechnen.
Bei der Bemessung der Strafe ist auf § 19 VStG Bedacht zu nehmen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind entsprechende Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen, sofern diese nicht schon in der Strafdrohung ihren Niederschlag gefunden haben. Das StGB ist dabei sinngemäß anzuwenden. Das Verschulden ist besonders zu berücksichtigen. Auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und allfällige Sorgepflichten ist Bedacht zu nehmen.Bei der Bemessung der Strafe ist auf Paragraph 19, VStG Bedacht zu nehmen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind entsprechende Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen, sofern diese nicht schon in der Strafdrohung ihren Niederschlag gefunden haben. Das StGB ist dabei sinngemäß anzuwenden. Das Verschulden ist besonders zu berücksichtigen. Auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und allfällige Sorgepflichten ist Bedacht zu nehmen.
Das durch die verletzte Norm geschützte Rechtsgut ist die Privatsphäre von natürlichen Personen, der Schutz vor Belästigungen und unerbetenen Nachricht. Auch andere als natürliche Personen werden durch die verletzte Norm geschützt. Der Schutz ihres gleichartigen Interesses, nicht belästigt zu werden oder keine unerbetenen Nachrichten zu erhalten, ist ebenfalls von der verletzten Norm umfasst. Das rechtlich geschützte Interesse, keine unerbetenen Werbenachrichten zu erhalten, wenn diesen vorher nicht zugestimmt wurde, wurde durch die Übertretung nicht nur unerheblich verletzt, sodass der Unrechtsgehalt der Tat und die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die unerbetenen Nachricht nicht gering war. Auch der Gesetzgeber hat durch die mögliche Höchststrafe von 37.000,-- Euro deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Übertretungen dieser Art einen sehr hohen Unrechtsgehalt beimisst.
Das geschützte Rechtsgut ist jedenfalls als bedeutend anzusehen und wurde durch die Übertretung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Die erkennende Behörde vermochte nicht festzustellen, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibt auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Frage kam. Schon der durch die unerlaubte Nachricht erfolgte Eingriff in die Privatsphäre und diesen gleichgestellte Interessen des Betroffenen stellt eine Beeinträchtigung dar, deren Intensität genauso wenig als gering angesehen werden kann wie die Bedeutung dieses Rechtsgutes.Das geschützte Rechtsgut ist jedenfalls als bedeutend anzusehen und wurde durch die Übertretung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Die erkennende Behörde vermochte nicht festzustellen, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibt auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Frage kam. Schon der durch die unerlaubte Nachricht erfolgte Eingriff in die Privatsphäre und diesen gleichgestellte Interessen des Betroffenen stellt eine Beeinträchtigung dar, deren Intensität genauso wenig als gering angesehen werden kann wie die Bedeutung dieses Rechtsgutes.
Als Milderungsgründe waren Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die geständige Rechtfertigung zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe kamen nicht hervor. Die verhängten Strafen von jeweils 200,-- Euro sind somit jedenfalls tat- und schuldangemessen und können selbst bei Zugrundelegung von bloß unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden. Sie betragen nicht einmal 1% der Höchststrafe von 37.000 Euro und sind somit am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt.
Jede E-Mail stellt eine selbstständige Übertretung des § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 dar, sodass gem § 22 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen waren."Jede E-Mail stellt eine selbstständige Übertretung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 dar, sodass gem Paragraph 22, VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen waren."
3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2015 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis "hinsichtlich der festgesetzten Strafhöhe" angefochten werde, die verhängte Strafe überhöht sei, der Beschwerdeführer den Vorwurf dem Grunde nach ohnehin nicht bestritten und auch mit Bedauern dargelegt habe, dass hier irrtümlicherweise von einer Zustimmung des Empfängers ausgegangen worden sei. Es liege daher jedenfalls ein minderer Grad des Versehens vor. Es wird sohin der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und den Beschwerdeführer gemäß § 45 VStG zu ermahnen bzw. in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen.3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2015 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis "hinsichtlich der festgesetzten Strafhöhe" angefochten werde, die verhängte Strafe überhöht sei, der Beschwerdeführer den Vorwurf dem Grunde nach ohnehin nicht bestritten und auch mit Bedauern dargelegt habe, dass hier irrtümlicherweise von einer Zustimmung des Empfängers ausgegangen worden sei. Es liege daher jedenfalls ein minderer Grad des Versehens vor. Es wird sohin der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, VStG zu ermahnen bzw. in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen.
4. Mit hg am 26. Juni 2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer ist die E-Mail-Adresse XXXX zuzurechnen.Dem Beschwerdeführer ist die E-Mail-Adresse römisch 40 zuzurechnen.
Am 2. Dezember 2014 wurde ausgehend von dieser E-Mail-Adresse an den Inhaber der
E-Mail-Adresse XXXX, XXXX, ohne dessen vorherige Zustimmung ein E-Mail mit dem Betreff "XXXX", welches ua Informationen betreffend die Möglichkeit zur Optimierung von "XXXX" sowie den Hinweis auf die Webseite XXXX enthielt, versendet.E-Mail-Adresse römisch 40 , römisch 40 , ohne dessen vorherige Zustimmung ein E-Mail mit dem Betreff "XXXX", welches ua Informationen betreffend die Möglichkeit zur Optimierung von "XXXX" sowie den Hinweis auf die Webseite römisch 40 enthielt, versendet.
Am 29. Jänner 2015 wurde ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX an den Inhaber der E-Mail-Adresse XXXX, XXXX, ohne dessen vorherige Zustimmung ein E-Mail mit dem Betreff "XXXX", welches ua Informationen betreffend die Teilnahme an einem "FREIE[N] INFORMATIONSABEND" und der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Informationsgespräches sowie den Hinweis auf die Webseite XXXX enthielt, versendet.Am 29. Jänner 2015 wurde ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 an den Inhaber der E-Mail-Adresse römisch 40 , römisch 40 , ohne dessen vorherige Zustimmung ein E-Mail mit dem Betreff "XXXX", welches ua Informationen betreffend die Teilnahme an einem "FREIE[N] INFORMATIONSABEND" und der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Informationsgespräches sowie den Hinweis auf die Webseite römisch 40 enthielt, versendet.
Die E-Mail-Adresse von XXXX, XXXX, ist in die gemäß § 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen.Die E-Mail-Adresse von römisch 40 , römisch 40 , ist in die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen können dem angefochtenen Straferkenntnis sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt, in welchen das Bundesverwaltungsgericht Einsicht nahm, entnommen werden und werden von dem Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer in keiner Weise bestritten (sondern von diesem sogar selbst in der Beschwerde eingeräumt), dass der objektive Tatbestand erfüllt ist (dh die verfahrensgegenständlichen E-Mails in der im Straferkenntnis umschriebenen Form tatsächlich gesendet wurden).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG, StF: BGBl I Nr 33/2013, ("Erkenntnisse") fest:3.1. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, ("Erkenntnisse") fest:
"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.""Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
Diese Bestimmung wiederholt die in Art 130 Abs 4 B-VG vorgesehene Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs 3 Satz 2 und Abs 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 50 VwGVG Anm 1).Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 50, VwGVG Anmerkung 1).
Zu Spruchpunkt A)
3.2. § 107 TKG idF BGBl I Nr 102/2011 lautet wortwörtlich wie folgt:3.2. Paragraph 107, TKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, lautet wortwörtlich wie folgt:
"Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 107, (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."
§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014 lautet wortwörtlich wie folgt:Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014, lautet wortwörtlich wie folgt:
"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
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1.-entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;1.-entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
2.-entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;2.-entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
3.-entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;3.-entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
4.-entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;4.-entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
5.-entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;5.-entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
6.-entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;6.-entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
7.-entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;7.-entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
8.-entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;8.-entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
9.-entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;9.-entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
10.-entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;10.-entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
11.-entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;11.-entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
11a.-entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;11a.-entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;
12.-entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;12.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
13.-entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;13.-entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
14.-entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.14.-entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
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1.-entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;1.-entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
2.-entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3.-entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;3.-entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3a.-entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;3a.-entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
4.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;4.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
5.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;5.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
6.-entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;6.-entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
7.-entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;7.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
8.-entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;8.-entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
9.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;
10.-der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
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1.-entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;1.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;
1a.-entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;1a.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
1b.-entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1b.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
1c.-entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1c.-entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
1d.-entgegen § 13a Abs. 3 und 4 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;1d.-entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
2.-entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
3.-entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;3.-entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
4.-entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;4.-entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
5.-entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;5.-entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
6.-entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;6.-entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
7.-entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;7.-entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
8.-entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;8.-entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
8a.-entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;8a.-entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
9.-entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;9.-entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
10.-entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;10.-entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;
10a.-entgegen den §§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;10a.-entgegen den Paragraphen 6 a, Absatz 4, 6 b, Absatz 2, 9 a, Absatz 7, oder 48 Absatz 2, Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;
11.-entgegen den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen § 48 Abs. 3 Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;11.-entgegen den Paragraphen 5, Absatz eins, 6 a, Absatz 4, 6 b, Absatz 6, 7, Absatz 3, 9, Absatz 4, oder 9a Absatz 7, Vereinbarungen oder entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;
11a.-entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;11a.-entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
12.-entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;12.-entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
13.-entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;13.-entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
14.-entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;14.-entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
15.-entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;15.-entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
15a.-entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;15a.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
15b.-entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;15b.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;
16.-entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;16.-entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
17.-entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;17.-entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;
18.-entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;18.-entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
19.-entgegen der Maßgabe nach § 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;19.-entgegen der Maßgabe nach Paragraph 104, nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;
19a.-entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;19a.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
20.-entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;20.-entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;
21.-entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;21.-entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;
-(Anm.: Z 22 bis 26 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)-(Anm.: Ziffer 22 bis 26 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
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1.-entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;1.-entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
2.-entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;2.-entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;
3.-entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;3.-entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
4.-entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;4.-entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37 a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;
5.-entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;5.-entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
6.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
8.-entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.8.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."(9) Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."
§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 lautet wortwörtlich wie folgt:Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, lautet wortwörtlich wie folgt:
"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
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1.-entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;1.-entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
2.-entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;2.-entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
3.-entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;3.-entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
4.-entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;4.-entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
5.-entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;5.-entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
6.-entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;6.-entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
7.-entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;7.-entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
8.-entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;8.-entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
9.-entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;9.-entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
10.-entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;10.-entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
11.-entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;11.-entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
11a.-entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;11a.-entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;
12.-entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;12.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
13.-entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;13.-entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
14.-entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.14.-entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
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1.-entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;1.-entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
2.-entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3.-entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;3.-entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3a.-entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;3a.-entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
4.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;4.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
5.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;5.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
6.-entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;6.-entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
7.-entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;7.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
8.-entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;8.-entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
9.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;
10.-der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
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1.-entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;1.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;
1a.-entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;1a.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
1b.-entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1b.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
1c.-entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1c.-entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
2.-entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
3.-entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;3.-entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
4.-entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;4.-entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
5.-entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;5.-entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
6.-entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;6.-entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
7.-entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;7.-entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
8.-entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;8.-entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
8a.-entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;8a.-entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
9.-entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;9.-entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
10.-entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;10.-entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;
11.-entgegen § 48 Abs. 3 Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;11.-entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;
11a.-entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;11a.-entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
12.-entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;12.-entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
13.-entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;13.-entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
14.-entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;14.-entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
15.-entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;15.-entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
15a.-entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;15a.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
15b.-entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;15b.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;
16.-entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;16.-entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
17.-entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;17.-entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;
18.-entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;18.-entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
19.-(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2011)19.-(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011,)
19a.-entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;19a.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
20.-entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;20.-entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;
21.-entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;21.-entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;
22.-bis 26. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)22.-bis 26. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
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1.-entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;1.-entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
2.-entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;2.-entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;
3.-entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;3.-entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
4.-entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;4.-entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37 a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;
5.-entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;5.-entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
6.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
8.-entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.8.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."(9) Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."
3.3. Im vorliegenden Fall steht fest (II.1.), dass die verfahrensgegenständlichen E-Mails ausgehend von der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers dem Empfänger - ohne dessen vorherige Einwilligung - zugesendet wurden.3.3. Im vorliegenden Fall steht fest (römisch zwei.1.), dass die verfahrensgegenständlichen E-Mails ausgehend von der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers dem Empfänger - ohne dessen vorherige Einwilligung - zugesendet wurden.
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Zusendung der E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 erfolgt ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Inhalt der E-Mails (vgl. II.1.) keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Zusendung der E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 erfolgt ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Inhalt der E-Mails vergleiche römisch zwei.1.) keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.
Eine Anwendung des § 107 Abs 3 TKG 2003 scheidet schon insoweit aus, als der Empfänger im vorliegenden Fall die Zusendung von vornherein durch Eintragung seiner E-Mail-Adresse in die in § 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste ablehnte.Eine Anwendung des Paragraph 107, Absatz 3, TKG 2003 scheidet schon insoweit aus, als der Empfänger im vorliegenden Fall die Zusendung von vornherein durch Eintragung seiner E-Mail-Adresse in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste ablehnte.
3.4. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Zudem hätte die belangte Behörde gemäß § 45 Abs 1 VStG vorzugehen gehabt.3.4. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Zudem hätte die belangte Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG vorzugehen gehabt.
3.4.1. § 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:3.4.1. Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:
"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[...]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[...]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."
§ 21 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, trug folgenden Wortlaut:Paragraph 21, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, trug folgenden Wortlaut:
"Absehen von der Strafe
§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Paragraph 21, (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht
(b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.(b) Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."(2) Unter den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."
Gemäß § 66b Abs 19 Z 3 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, trat § 45 Abs 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 33/2013 mit 1. Juli 2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.Gemäß Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, trat Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, mit 1. Juli 2013 in Kraft; gleichzeitig trat Paragraph 21, VStG samt Überschrift außer Kraft.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs 1 VStG nach der Novelle BGBl I Nr 33/2013 (in der Form des § 45 Abs 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (in der Form des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.
Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).Ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren vergleiche dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Z4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 45, Anmerkung 3).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs 1 VStG).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG).
Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 107 Abs 1 Z 2 TKG 2003 wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" des Beschwerdeführers zu bejahen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen:Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, TKG 2003 wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" des Beschwerdeführers zu bejahen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen:
Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines Maßnahmen- und Kontrollsystems in Bezug auf die Überprüfung des Vorliegens der entsprechenden Einwilligungen beim Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mails nicht behauptet. Auch das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers zeugt nicht vom Vorliegen eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems (vgl. die Rechtfertigung vom 17. März 2015; arg. "Die Versendung erfolgte jedenfalls nicht über einen automatisierten Verteiler, sondern durch manuelle Eingabe. Dabei wurden die Kontaktdaten der Empfänger aus einer - anscheinend etwas veralteten - Kontaktliste übernommen. Der Beschuldigte geht davon aus, dass er die Kontaktdaten des XXXX von diesem persönlich auf einer Niederösterreichischen Messeveranstaltung vor einigen Jahren erhalten hat. Vor Absendung der E-Mail am 29.01.2015 wurde zwar kein Kontakt mit XXXX aufgenommen, ob dieser mit der Versendung per E-Mail an ihn einverstanden wäre, doch ging der Beschuldigte davon aus, dass die Zustimmung ohnehin bereits aus den Vorjahren vorliegt.").Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines Maßnahmen- und Kontrollsystems in Bezug auf die Überprüfung des Vorliegens der entsprechenden Einwilligungen beim Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mails nicht behauptet. Auch das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers zeugt nicht vom Vorliegen eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems vergleiche die Rechtfertigung vom 17. März 2015; arg. "Die Versendung erfolgte jedenfalls nicht über einen automatisierten Verteiler, sondern durch manuelle Eingabe. Dabei wurden die Kontaktdaten der Empfänger aus einer - anscheinend etwas veralteten - Kontaktliste übernommen. Der Beschuldigte geht davon aus, dass er die Kontaktdaten des römisch 40 von diesem persönlich auf einer Niederösterreichischen Messeveranstaltung vor einigen Jahren erhalten hat. Vor Absendung der E-Mail am 29.01.2015 wurde zwar kein Kontakt mit römisch 40 aufgenommen, ob dieser mit der Versendung per E-Mail an ihn einverstanden wäre, doch ging der Beschuldigte davon aus, dass die Zustimmung ohnehin bereits aus den Vorjahren vorliegt.").
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG. Die belangte Behörde hat zur Frage, ob den Mitbeteiligten an der Verwaltungsübertretung Verschulden treffe, ausgeführt, er habe die Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson oder die Einrichtung eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht einmal behauptet. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.""Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG. Die belangte Behörde hat zur Frage, ob den Mitbeteiligten an der Verwaltungsübertretung Verschulden treffe, ausgeführt, er habe die Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson oder die Einrichtung eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht einmal behauptet. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet."
Mangels Vorliegens eines Maßnahmen- und Kontrollsystems kann im gegenständlichen Fall im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten ohne Einwilligung des Empfängers nicht vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens gesprochen werden, zumal es zur Zusendung von zwei E-Mail-Nachrichten an denselben Empfänger, der in die gemäß § 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen war bzw. ist, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten ohne dessen vorherige Einwilligung kam.Mangels Vorliegens eines Maßnahmen- und Kontrollsystems kann im gegenständlichen Fall im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten ohne Einwilligung des Empfängers nicht vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens gesprochen werden, zumal es zur Zusendung von zwei E-Mail-Nachrichten an denselben Empfänger, der in die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen war bzw. ist, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten ohne dessen vorherige Einwilligung kam.
Abgesehen davon, kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären.
Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschulden und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, kommt weder die Einstellung des Strafverfahrens noch der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 VStG in Betracht.Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschulden und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, kommt weder die Einstellung des Strafverfahrens noch der Ausspruch einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG in Betracht.
3.4.2. In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr.33/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.33 aus 2013,, lautet wortwörtlich folgendermaßen:
"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 VStG Anm 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, VStG Anmerkung 8).
Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht. Es wird diesbezüglich lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen habe.Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht. Es wird diesbezüglich lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen habe.
Auch für das Bundesverwaltungsgericht war eine Verletzung der Bestimmungen in Hinblick auf die Strafzumessung nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen vermochte:
Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl. nur § 3 Abs 2), § 19 Abs 2 VStG verweist daher auf die §§ 32-35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 10 und 14 mwN).Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe vergleiche nur Paragraph 3, Absatz 2,), Paragraph 19, Absatz 2, VStG verweist daher auf die Paragraphen 32 -, 35, StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 10 und 14 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 23.02.1994, 93/09/0383, in Bezug auf die Strafzumessung ua Folgendes aus:
"Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1970, ZI. 1769/69).""Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1970, ZI. 1769/69)."
Die Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der geständigen Rechtfertigung des Beschwerdeführers fanden bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung. Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.Die Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der geständigen Rechtfertigung des Beschwerdeführers fanden bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung. Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.
Der Beschwerdeführer ist den Erwägungen der belangten Behörde zur Einschätzung seiner Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Hinweise, dass auf die als durchschnittlich eingestuften Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht Bedacht genommen worden wäre, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervorgekommen.
Hinweise, dass die belangte Behörde das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem wäre von der belangten Behörde auch bei einem allfällig vorliegenden geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers mit einem lediglich zu 1 % ausschöpften Strafrahmen ausreichend Rücksicht genommen worden.
Die verhängte Geldstrafe ist daher (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention und unter Berücksichtigung eines bis zu EUR 37.000,-- reichenden Strafrahmens) im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen.
Der Beschwerdeführer tritt Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung in seiner Beschwerde - abgesehen vom generellen Vorbringen, dass "der Beschuldigte bislang unbescholten [sei] und [...] auch zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen" habe - auch gar nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken.
3.5. Die Beschwerde war daher aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).3.5. Die Beschwerde war daher aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.).
3.6. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG (Spruchpunkt II.).3.6. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.).
3.7. Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragte. Zudem wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten.3.7. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Ziffer 3,) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragte. Zudem wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Schlagworte
Belästigung, Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Ermahnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2109306.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.09.2016