Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 06.07.2021, VSNR: XXXX , wurde im Spruchpunkt A.) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 26.05.2021 bis 29.06.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Im Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 09.07.2021 wurde ausgesprochen, dass XXXX die Notstandshilfe für den Zeitraum 15.06.2021 - 09.08.2021 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, er habe die Annahme einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX KG vereitelt.
Gründe: für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für die Zeit vom 20.05.2021 bis 14.07.2021 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung bei der Fir... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 13.06.2021 eine näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge: AMS) vom 31.05.2021, mit dem es gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfebezug für die Dauer von acht Wochen vom 21.05. bis 15.07.2021 aussprach und gemäß § 10 Abs. 3 Al... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 01.06.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 13.05.2021 bis 07.07.2021 (acht Wochen) aus. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit möglichem Arbeitsantritt ab 13.05.2021 als Transi... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 20.05.2021 wurde gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.04.2021 bis 02.06.2021 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde seitens des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) mit RSb-Schreiben vom 03.03.2021 eine Kontrollmeldung für den 22.03.2021 um 10:00 Uhr vorgeschrieben. Darin befindet sich eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Den Kontrollmeldetermin am 22.03.2021 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. 2. Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger S... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Beschwerden von XXXX , geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), gegen die Bescheide vom XXXX und XXXX bezüglich des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 22.03.2021 wurde gemäß der Leistungsbezug des nunmehrige Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 22.03.2021 wurde gemäß der Leistungsbezug des nunmehrige Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. 2. Gegen diese... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 09.03.2021 – Bescheid des AMS XXXX (in Folge mit belangte Behörde oder bB bezeichnet) auf Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 22.02.2021 – 04.03.2021 wegen Versäumung eines Kontrolltermins gem. § 49 AlVG und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 AlVG 09.03.2021 – Bescheid des AMS römisch 40 (in Folge mit belangte Behörde oder bB bezeichne... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) am 26.04.2021 gab der Beschwerdeführer betreffen die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 07.04.2021 im Wesentlichen zu Protokoll, dass er den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe, da er keine Benachrichtigung erhalten habe. Er lebe mit seinem alkoholkr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 10.03.2021 wurde gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.02.2021 bis 15.04.2021 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXX... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.2.2021 stellte das AMS Wels gemäß § 49 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 21.1.2021 ein (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde mit Spruchpunkt B des Bescheides aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt A) aus, der Beschwerdeführer sei zwar zu einem Kontrolltermin am 21.1.2021 erschienen, habe sich jedoch geweigert eine... mehr lesen...
Wesentliche Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2014 Asyl zuerkannt. Der Beschwerdeführer erhielt nach Antragstellung am XXXX 2018 einen Konventionspass mit der Nummer XXXX ausgestellt. Mit Berichterstattung der LPD XXXX vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Schlepperei gegen Entgelt zur Anzeige gebracht. Bei seinem Aufgr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS vom 9.2.2021 wurde der Beschwerdeführer (BF) in Spruchpunkt A) zur Rückzahlung von € 1.941,24 verpflichtet. In Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rückforderung Aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2021 (mit der eine Sanktion gemäß § 10 AlVG bestätigt wurde, wobei die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) vom 28.12.2020 wurde gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.11.2020 bis 23.12.2020 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ab 12.11.2020 mögliche zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Chauffeur bei der XXXX GmbH ve... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 09.12.2020, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) vom 12.10.2020 bis 06.12.2020 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend führte das AMS aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.10.2020 nicht eingehalten und sich e... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF. den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 verloren habe und Nachsicht nicht erteil... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Oberpullendorf (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 25.11.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 04.11.2019 bis 29.12.2019 ausgesprochen. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Oberpullendorf (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 25.11.2019 wurde gemäß Paragraph 3... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheiden, jeweils GZ SVNR XXXX vom 14.12.2020 und 16.12.2020 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX , den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von insgesamt 01.12.2020 bis 25.01.2021 verloren habe. 1. Mit Bescheiden, jeweils GZ SVNR römis... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Mödling (in der Folge belangte Behörde oder AMS) vom 09.12.2020 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Beschwerdeführerin (BF) gegen den Bescheid des AMS Mödling vom 13.11.2020 ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das AMS mit Bescheid vom 13.11.2020 den Leistungsbezug der BF für die Zeit vom 20.10.202... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 12.05.2017, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) ab 01.02.2017 mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 24 Abs. 1 iVm. §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) eingestellt. Dies mit der
Begründung: , dass Pflichtversicherung des BF bei der SVA laut österreichischem Hauptverband erst m... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 11.12.2020 wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. g AlVG für den Zeitraum vom 04.02.2020 bis 26.07.2020 ruhe (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe im genan... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 14.08.2019 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe gemäß den §§ 38, 24 Abs. 1 iVm §§ 7 und 9 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 26.07.2019 eingestellt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 01.10.2019 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 26.09.2019 bis 06.11.2019 verloren h... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.10.2020 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruches der auf Notstandshilfe für die Zeit von 17.09.2020 bis 11.11.2020 (8 Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung „als Mitarbeiterin im ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Amstetten (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 21.08.2020 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 06.07.2020 bis 30.08.2020 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, an der Wiedereingliederungsmaßnah... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 14.10.2020, Zl. VSNr XXXX , AMS Mistelbach, sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass die nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß §§ 38 iVm10 AlVG idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.09.2020 bis 11.11.2020 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom XXXX keine Notstandshilfe zustehe. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Beschwerde vom XXXX gemäß §§ 56 Abs. 2, 58 AlVG iVm § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend führte ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 16.09.2020, Zl. VSNr XXXX , AMS Hollabrunn, sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass der nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß §§ 38 iVm10 AlVG idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.08.2020 bis 10.10.2020 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankenge... mehr lesen...