Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 18.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum vom 03.12.2018 bis 27.01.2019 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.02.2019 schloss das Arbeitsmarktservice Waidhofen/Thaya (im Folgenden: AMS) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 19.12.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 17.12.2018 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG aus. 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.02.2019 schloss das Arbeitsmarktservice Waidhofen/Thaya (im Folgenden: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS Salzburg vom 14.12.2018 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 3.12.2018 bis zum 27.1.2019 keine Notstandshilfe zustehe. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit näherer
Begründung: als unbegründet ab. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen "diesen" B... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 21.12.2017 wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 01.12.2017 bis 11.01.2018 ausgesprochen. 1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 21.12.2017 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.09.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zukommt. 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.11.2018, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gegen Bescheid vom 27.11.2018 bezüglich des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.11.2018, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gegen Bescheid vom 03.10.2018 bezüglich des Verlustes Arbeitslosengeldes gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.11.2018, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von Frau XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), gegen Bescheid vom 25.10.2018 bezüglich des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.10.2018 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab 31.07.2018 ein. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX am 31.07.2018 vereitelt habe. Berücksi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 25.10.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum vom 02.10.2018 bis 26.11.2018 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die vom AMS vermittelte zumutb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezieht seit 2013 Notstandhilfe. 2. Am 23.08.2018 schloss das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) mit dem BF eine Betreuungsvereinbarung ab. Das AMS unterstütze den BF bei der Suche nach einer Stelle als Portier bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art in den Bezirken XXXX , XXXX und XXXX im Ausmaß von 27 bis 40 Wochenstunden. 2. Am 23.08.2018 schloss das Arbeit... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden "belangte Behörde") vom 23.10.2018 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") gemäß §§ 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/177 in geltender Fassung, aufgrund der Vereitelung einer von der belangten Behörde zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung, keine Notstandshilfe für den Zeitraum 10.10.2018 bis 20.11... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS Salzburg vom 12.9.2018 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 26.7.2018 bis zum 9.9.2018 kein Arbeitslosengeld zustehe (Spruchpunkt A). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Mit Bescheid des AMS Salzburg vom 12.9.2018 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer fü... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 12.09.2018 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 22.08.2018 bis 16.10.2018 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Jobbörse bei der Firma XXXX für die Beschäftigung als Transitar... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 19.10.2018 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 10.10.2018 bis 04.12.2018 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu der Jobbörse des Dienstgebers XXXX Österreich GmbH am 10.10.2018... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.10.2018, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gegen den Bescheid vom 15.10.2018 bezüglich des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 19... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 05.09.2018 AMS XXXX XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von 07.08.2018 bis 17.09.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich für eine ihm zugewiesene Beschäftigung nicht beworben habe. 1. Mit Bescheid vom 05.09.2018 AMS römisch 4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.10.2018 schloss das Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27.09.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 24.09.2018 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG aus. 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.10.2018 schloss das Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) die auf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 30.08.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 03.08.2018 - 27.09.2018 verloren hat. Als
Begründung: wurde die Vereitlung eines Arbeitsanbots als Telefonverkäuferin angeführt. Mit Bescheid des Arbeitsmarktserv... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 04.06.2018 wurde im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 und 12 AlVG das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem 22.03.2018 eingestellt. Es wurde darin festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Monat März 2018 ein Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt habe, welches Arbeitslosigkeit aussch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Das Arbeitsmarktservice Tulln hatte mit Bescheid vom 10.10.2016 ausgesprochen, dass im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 49 AlVG ab 05.08.2016 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, da er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.08.2016 nicht eingehalten habe und sich trotz mehrmaliger Einladungen bis dato nicht bei seiner zuständigen Regionalen Geschäftsstelle persönlich gemeldet hätte. 1.1.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 08.03.2018 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Reutte (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 11.04.2018 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid vom 08.03.2018 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Reutte (in ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 08.08.2018 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) gemäß § 10 iVm. § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe im Zeitraum vom 23.07.2018 bis 16.09.2018 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der
Begründung: wurde ausgeführt, dass sich der nunmehrige Beschwerdeführer nicht auf die ihm vermittelte, zumutbare Stelle als Gemeindemitarbeiter beim Dienstgeber XXXX beworben habe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.09.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23.08.2018 gegen die Bescheide des AMS vom 07.08.2018 und 08.08.2018 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG aus. 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.09.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23.08.2018 gegen die Bescheide des AMS... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.09.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23.08.2018 gegen die Bescheide des AMS vom 07.08.2018 und 08.08.2018 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG aus. 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.09.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23.08.2018 gegen die Bescheide des AMS... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX verhängte das AMS gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Sperre gemäß § 10 AlVG. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 verhängte das AMS gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Sperre gemäß Paragraph 10, AlVG. 2. Mit Bescheid vom XXXX verhängte das AMS eine Sperre gemäß § 10 AlVG gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 21.9.2017 (mit kurzen Unterbrechungen) Leistungen aus dem AlVG (Notstandshilfe). Das AMS Vöcklabruck (belangte Behörde) lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.11.2017 zu einer Jobbörse in der regionalen Geschäftsstelle Gmunden ein. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Jobbörse verpflichtend sei. Sollte das Stellenangebot den Vereinbarunge... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Liezen des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.07.2018, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von XXXX, SVNR: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Liezen des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von römisch 40 ,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 19.07.2018 wurde ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 04.07.2018 - 28.08.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 19.07.2018 wurde ausgesprochen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 29.01.2018 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 13.01.2018 bis 23.02.2018 verloren hat. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe und Nachsichtsgründe nicht vorliegen bzw. nicht berücks... mehr lesen...