Entscheidungsdatum
18.12.2020Norm
AlVG §25Spruch
W262 2237883-1/4E, W262 2237883-1/4E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.11.2020, VN XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache ergangenen Bescheid zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.11.2020, VN römisch 40 , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache ergangenen Bescheid zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 14.08.2019 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe gemäß den §§ 38, 24 Abs. 1 iVm §§ 7 und 9 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 26.07.2019 eingestellt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 14.08.2019 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe gemäß den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 9 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 26.07.2019 eingestellt.
Mit Bescheid vom 04.11.2019 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen oa. Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG und § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Mit Bescheid vom 04.11.2019 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen oa. Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG und Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.
Mit Erkenntnis vom 09.11.2020, W121 2226608-1/10E wies das Bundesverwaltungsgericht die o.a. Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung.
2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2020 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 4.245,45 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2020 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 4.245,45 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2020, W121 2226608-1/10E bestehe.
Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
3. In der gegen diesen Bescheid fristgerechte erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2020 sei rechtswidrig und er werde eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof einbringen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung treffe ihn mit voller Härte, da er mittellos sei, kein Einkommen habe und Mietrückstände iHv € 4.500 bestehen.
4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2020 vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, u.a. Folgendes ausgeführt:
„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. „Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).“Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).“
3.4. Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er mittellos sei, kein Einkommen habe und Mietrückstände iHv € 4.500 bestehen. Er legte diesbezüglich keinerlei Bescheinigungsmittel (z.B. Wohnkosten, Verbindlichkeiten, Ablehnung von Sozialleistungen, etc.) vor.
Demgegenüber wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass – da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege –die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.
Dazu ist ergänzend auszuführen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde während des zugrundeliegenden Verfahrens über die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß § 9 AlVG gerade nicht ausgeschlossen wurde, sondern seitens der belangten Behörde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Sache abgewartet wurde.Dazu ist ergänzend auszuführen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde während des zugrundeliegenden Verfahrens über die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß Paragraph 9, AlVG gerade nicht ausgeschlossen wurde, sondern seitens der belangten Behörde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Sache abgewartet wurde.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß § 9 AlVG erfolgte gerade auf Grund der mehrfachen Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers gemäß § 10 AlVG innerhalb eines Jahres. Die Einstellung mangels Arbeitswilligkeit ist nunmehr etwa nach einem Jahr in Rechtskraft erwachsen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer angibt, ein außerordentliches Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2020, W121 2226608-1/10E erheben zu wollen (vgl. dazu VwGH vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0150 und zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß Paragraph 9, AlVG erfolgte gerade auf Grund der mehrfachen Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, AlVG innerhalb eines Jahres. Die Einstellung mangels Arbeitswilligkeit ist nunmehr etwa nach einem Jahr in Rechtskraft erwachsen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer angibt, ein außerordentliches Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2020, W121 2226608-1/10E erheben zu wollen vergleiche dazu VwGH vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0150 und zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).
Insofern ist auch prima facie nicht erkennbar, dass die Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung des zu Unrecht Empfangenem gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG iHv € 4.245,45 wahrscheinlich Erfolg haben wird.Insofern ist auch prima facie nicht erkennbar, dass die Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung des zu Unrecht Empfangenem gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG iHv € 4.245,45 wahrscheinlich Erfolg haben wird.
Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Aufgrund der festgestellten Umstände, nämlich der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit und der wiederholten Sanktionsverhängung innerhalb der letzten 12 Monate einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 10, AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Aufgrund der festgestellten Umstände, nämlich der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit und der wiederholten Sanktionsverhängung innerhalb der letzten 12 Monate einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.
3.5. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit diesem (Teil)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verpflichtung zur Rückzahlung des zu Unrecht Empfangenem gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG iHv € 4.245,45) nicht vorweggenommen wird.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit diesem (Teil)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verpflichtung zur Rückzahlung des zu Unrecht Empfangenem gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG iHv € 4.245,45) nicht vorweggenommen wird.
3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.3. und II.3.4. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. römisch zwei.3.3. und römisch zwei.3.4. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Gefahr im Verzug Interessenabwägung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2237883.1.00Im RIS seit
25.03.2021Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021