Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 30.09.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 01.10.2019 bis 25.11.2019 (acht Wochen) aus. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme als Lagerangestellter beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe, indem er sich nic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) vom 10.04.2019 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG den Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.09.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 04.09.2019 bis 29.10.2019 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der BF auf die zugewiesene Besch... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.08.2019, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gegen Bescheid vom 26.06.2019 bezüglich des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) mit Schreiben vom 14.05.2019 ein Einladungsschreiben zu einer Informationsveranstaltung zur Notstandshilfe am 04.07.2019 um 13:00 Uhr übergeben. Im Schreiben wird darüber informiert, dass die Vorsprache zu Beginn der Veranstaltung gleichzeitig als Kontrollmeldung im Sinne der Bestimmungen des Arbeitslosenv... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.08.2019 schloss das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 12.07.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 18.06.2019 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG aus. 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.08.2019 schloss das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) die aufschi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 26.07.2019 wurde gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.07.2019 bis 04.09.2019 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme für die Beschäftigung als Reini... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 26.7.2019 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 9.7.2019 bis zum 22.7.2019 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchteil A). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B). 1. Mit Bescheid vom 26.7.2019 sprach das AMS aus, dass der nunmeh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid 12.06.2019 hatte das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) über die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF für die Zeit von 07.05.2019 bis 17.6.2019 eine Ausschlussfrist verhängt, da sie eine Beschäftigung bei der XXXX GmbH nicht angenommen habe. Das Beschwerdeverfahren diesbezüglich befindet sich noch beim AMS im Beschwerdevorverfahren. Die diesbezüglichen Dokumente ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) vom 12.06.2019 bzw. 13.06.2019 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für die Zeiträume vom 22.05.2019 bis 11.06.2019 bzw. 12.06.2019 bis 16.07.2019 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vom AMS zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 11.06.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 03.06.2019 bis 14.07.2019 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die niederschriftlich vereinbarten Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nicht vorgelegt habe.
Gründe: für eine Nachsicht der Rechtsfolge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des AMS vom 19.03.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.02.2019 bis 10.04.2019 verloren habe. Der BF habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt.
Gründe: für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 20.5.2019 hat das AMS Mödlimg ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum vom 30.04.2019 bis 24.06.2019 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.06.2019, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von Frau XXXX, SVNR: XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), gegen Bescheid vom 23.05.2019 bezüglich der Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 01.06.2018 gemäß § 33 Abs... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Leibnitz des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.05.2019, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gegen Bescheid vom 11.04.2019 bezüglich des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Horn (im Folgenden: AMS) vom 11.06.2019 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 27.05.2019 bis 21.07.2019 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 2. Mit Schreiben vom 13.06.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. 3. Mit Bescheid vom 26.06.2019 hat das AMS die aufsch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.06.2019 schloss das Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 22.05.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 21.05.2019 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG aus. 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.06.2019 schloss das Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezieht seit 30.10.2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 19.03.2005 bezieht der BF Notstandshilfe. 1.2. Der BF beantragte zuletzt beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) per 21.09.2018 Notstandshilfe. 1.2. Der BF beantragte zuletzt beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) per 21.09.2018 Notstandshilfe. 1.3. Aufgrund von Zweifeln des AMS über die Ar... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.03.2019 schloss das Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) u.a. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Begründend wurde zusammengefasst nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht in Verbindung mit dem Überbrückungshilfegesetz bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) vom 26.02.2019 wurde gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.02.2019 bis 12.04.2019 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer v... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ, SVNR vom 14.02.2019 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 606/1977 idgF für den angeführten Zeitraum verloren habe. 2. Mit Schreiben vom 14.03.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 3. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 22.03.2019 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Be... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 27.03.2019. schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 13.03.2019 gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrengsgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine Angaben darüber gemacht hat, welche konkreten wirtschaftlichen, finanzielle... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit oben genannten Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Marcel Simbürger (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX vom 26.03.2019 gegen den Bescheid vom 28.02.019 die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF ausgeschlossen. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.03.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 für die Zeit vom 01.02.2019 bis 28.03.2019 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zukommt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.03.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 für die Zeit vom 01.03.2019 bis 11.04.2019 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zukommt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 21.02.2019 wurde ausgesprochen, dass XXXX die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 18.02.2019 eingestellt werde. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 21.02.2019 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 18.02.2019 eingestellt werde. Begründend wurde ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 21.02.2019 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 21.02.2019 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde seitens des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) mit Schreiben vom 17.05.2018 ein Kontrollmeldetermin für 27.06.2018 vorgeschrieben. Darin befindet sich eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Die Terminvorschreibung wurde am selben Tag per E-Mail an die mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 04.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 30.01.2017, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Antragsteller jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 17.10.2018 wurde ausgesprochen, dass XXXX die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 21.09.2018 eingestellt werde. Die gegenständliche Sanktion - Nichtbewerbung als Friedhofsarbeiter bei der Friedhofsgärtnerei XXXX - sei die Dritte gem. §10 AlVG innerhalb eines Jahres. Daher werde der Leistungsbezug gem. § 9 AlVG eingestellt. Mit nich... mehr lesen...