Entscheidungsdatum
17.09.2019Norm
AlVG §49Spruch
L503 2223292-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Erwachsenenvertreter RA Dr. Johannes BUCHMAYR, gegen jenen Spruchpunkt des Bescheids des AMS Linz vom 26.07.2019 zur Versicherungsnummer XXXX , mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Erwachsenenvertreter RA Dr. Johannes BUCHMAYR, gegen jenen Spruchpunkt des Bescheids des AMS Linz vom 26.07.2019 zur Versicherungsnummer römisch 40 , mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß § 13 Abs 2 VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.A.) Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 26.7.2019 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 9.7.2019 bis zum 22.7.2019 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchteil A). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B).1. Mit Bescheid vom 26.7.2019 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom 9.7.2019 bis zum 22.7.2019 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchteil A). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B).
Begründend wurde zu Spruchteil A) nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 9.7.2019 nicht eingehalten und sich erst wieder am 23.07.2019 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
Zu Spruchteil B) wurde wie folgt ausgeführt:
"Die Einhaltung einer Kontrollmeldung ist ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und dient der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen ist. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fern bleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt.
Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich war, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis.
Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen."
Beigelegt wurde dem Bescheid ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS vom 23.7.2019 zum Thema "Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 09.07.2019", wobei protokolliert wurde, der BF habe die Kontrollmeldung am 9.7.2019 nicht eingehalten, weil er den Termin aufgrund einer intensiven Geburtstagsparty übersehen habe.
2. Mit Schriftsatz seines Erwachsenenvertreters vom 28.8.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 26.7.2019, wobei dieser zur Gänze angefochten wurde.
In der Beschwerde brachte der Erwachsenenvertreter vor, es seien vom AMS keine Feststellungen dazu getroffen und auch keine Erhebungen geführt worden, aus welchen Gründen der BF die Kontrollmeldung versäumt hat. Dem AMS sei jedoch aus der langjährigen Korrespondenz mit dem Erwachsenenvertreter des BF, aus den zahlreichen vorgelegten Krankengeschichten und aus den bisherigen zahlreichen Beschwerden des Erwachsenenvertreters gegen Bescheide auf Aberkennung der Notstandshilfe bekannt, dass der BF zu 50 % behindert sei, dass er unter chronischem Alkoholismus, Intelligenzminderung mit maßgeblicher Anpassungsstörung, Verdacht auf Borderlinestörung, im Kindesalter begonnenen Drogenmissbrauch, kognitiven Defiziten und mangelnder Lösungs- und Alltagskompetenz leide. Der Erwachsenenvertreter habe das AMS mehrfach darauf hingewiesen, dass die aus einer Borderlinestörung resultierende Angst Ursache für das Nichtwahrnehmen von Terminen sei und dass beim BF alleine aufgrund seiner Krankheiten ein triftiger Grund für die Versäumung von Kontrollmeldeterminen vorliege. Es liege kein fachärztliches Gutachten durch einen Arzt aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie zum Gesundheitszustand des BF vor.
Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, das AMS habe keine Interessenabwägung vorgenommen, da es die der Partei erwachsenden Nachteile nicht geprüft und auch im Bescheid nicht angeführt habe. Eine Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit liege schon deshalb nicht vor, da die Vermittlung von Arbeitsplätzen hauptsächlich mittels E-Mail oder das Internet erfolge. Der BF sei aber mittels E-Mail jederzeit erreichbar, habe also die Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit der Behörde nicht verhindert. Vom AMS sei jedenfalls nicht ermittelt worden, ob der BF Sorgepflichten hat. Der BF habe einen minderjährigen Sohn, geb. 11.12.2013, für den er laut Beschluss des BG Linz vom 8.5.2015 einen monatlichen Unterhalt von € 137,00 zu zahlen habe. Im Falle, dass der BF seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen kann (mangels Einkommen wegen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung), drohe ihm ein Strafverfahren, was jedenfalls als erheblicher Nachteil anzusehen sei. Andererseits müsse die öffentliche Hand den Unterhalt für den Sorgeberechtigten übernehmen. Der BF habe 50 % Behinderung und leide unter zahlreichen Krankheiten, während hingegen das AMS in seiner Interessensabwägung nur die Frage der Einbringlichkeit und Generalprävention sehe. Das Argument der Generalprävention greife hier alleine schon deshalb nicht, da der BF aufgrund seiner Behinderung nicht mit den anderen Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebeziehern vergleichbar sei, die keine Behinderung aufweisen. Die Krankheit und Behinderung seien ja die Ursache für das Versäumen des Kontrolltermins. Verwiesen wurde schließlich auf diverse, beigelegte ärztliche Unterlagen sowie auf zwei Beschlüsse des BG Linz (Anmerkung des BVwG: diese wurden vom AMS nicht beigelegt).
3. Am 11.9.2019 legte das AMS die unter Punkt 1 und 2 dargestellten Dokumente dem BVwG vor, ohne sich diesbezüglich zu äußern.
4. Mit Schreiben vom 12.9.2019 forderte das BVwG das AMS auf, bekannt zu geben, ob die Vorlage allenfalls lediglich im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte und ob die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung geplant sei. Weiters wurde das AMS um Vorlage jener Aktenteile ersucht, die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffen.
5. Mit Schreiben vom 16.9.2019 ("Beschwerdevorlage") teilte das AMS dem BVwG mit, dass es sich gegenständlich um ein Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung handle. Die Entscheidung in der Sache selbst werde das AMS nach Vorliegen eines Gutachtens der PVA treffen, wobei diesbezüglich ein Schreiben des AMS an den Parteienvertreter zur Wahrung des Parteiengehörs vom 10.9.2019 beigelegt wurde.
Darin führte das AMS auszugsweise wie folgt aus:
"Sie haben gegen diesen Bescheid durch Ihren Erwachsenenvertreter Dr. B. fristgerecht am 28.08.2019 Beschwerde eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der zahlreichen Krankengeschichten, insbesondere jedoch wegen der aus der Borderlinestörung resultierenden Angst, ein triftiger Grund für das Versäumnis von Kontrollmeldeterminen vorläge und deshalb eine Untersuchung durch einen Arzt aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie erfolgen solle. Zudem haben Sie neben der gänzlichen Aufhebung des Bescheides die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Das AMS kommt Ihrem Antrag auf Untersuchung durch einen Arzt aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie nach und lädt Sie daher ein, sich am 25.09.2019 um 08:00 Uhr einer Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen. [...]
Aufgrund Ihrer Beschwerdeargumente werden Sie durch die PVA nicht nur dahingehend begutachtet, ob Sie in der Lage sind, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob Sie am 09.07.2019 in der Lage waren, dieser Einsicht gemäß zu handeln, sondern ob auch Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG vorliegt."Aufgrund Ihrer Beschwerdeargumente werden Sie durch die PVA nicht nur dahingehend begutachtet, ob Sie in der Lage sind, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob Sie am 09.07.2019 in der Lage waren, dieser Einsicht gemäß zu handeln, sondern ob auch Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, AlVG vorliegt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Konkret: Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
3.2.1. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und hat das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.3.2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und hat das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des VwGH vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen großteils jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet ist Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des VwGH vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Zl. Ra 2014/03/0028). Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat (VwGH 11.4.2018, Zl. Ro 2017/08/0033).Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Zl. Ra 2014/03/0028). Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat (VwGH 11.4.2018, Zl. Ro 2017/08/0033).
Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035) [VwGH 11.4.2018, Zl. Ro 2017/08/0033].Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035) [VwGH 11.4.2018, Zl. Ro 2017/08/0033].
3.2.2. Im konkreten Fall hat das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich mit generalpräventiven Erwägungen begründet; eine vorläufige Auszahlung der Leistung stünde im Hinblick auf die vom BF verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis.
Die erforderliche Interessenabwägung ist folglich nunmehr vom BVwG durchzuführen. So sind die vom AMS erwähnten öffentlichen Interessen bzw. generalpräventiven Erwägungen durchaus ein Aspekt, der jedoch für sich allein betrachtet noch nicht eine abschließende Beurteilung des Falls zulässt. Der Erwachsenenvertreter des BF hat eingehend dargelegt, warum dem BF ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde, nämlich einerseits aufgrund seines Gesundheitszustands (Grad der Behinderung von 50 %, verbunden mit zahlreichen Gesundheitsproblemen und einer Intelligenzminderung - wobei diese seiner Ansicht nach schon einen triftigen Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins darstellen würden) und anderseits aufgrund seiner Sorgepflichten für seinen minderjährigen Sohn. Was die - in die Abwägung miteinzubeziehende - Erfolgsprognose anbelangt, so hat letztlich das AMS selbst dargelegt, dass der Ausgang des Verfahrens völlig offen ist, zumal auch nach Ansicht des AMS weiterer Ermittlungsbedarf besteht: Dem BF wurde ja seitens des AMS für den 25.9.2019 ein Untersuchungstermin vorgeschrieben - arg. das AMS diesbezüglich im Schreiben vom 10.9.2019 zum Zweck dieser Untersuchung: "... ob Sie in der Lage sind, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob Sie am 09.07.2019 in der Lage waren, dieser Einsicht gemäß zu handeln". Der Umstand, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt somit bislang offensichtlich nicht geklärt ist, spricht gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das AMS die Einbringlichkeit einer allfälligen Forderung beim BF in keiner Weise in Frage gestellt hat.
3.2.3. Zusammengefasst ergibt die Interessenabwägung, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht vorlagen und ist der diesbezügliche Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dadurch der Ausgang des weiteren Verfahrens in keiner Weise vorweggenommen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2223292.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019