Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices St. Pölten (im Folgenden "AMS") vom 22.05.2017 wurde gemäß § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 03.05.2017 bis 03.05.2017 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices St. Pölten (im Folgenden "AMS") vom 22.05.2017 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslos... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 2.12.2013 Notstandshilfe. Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Bruck an der Leitha (in der Folge belangte Behörde) wurde in Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 4.7.2017 bis zum 11.7.2017 keine Notstandhilfe erhält. In Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs.... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 11.01.2018 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 08.01.2018 bis 04.03.2018 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der Maßnahme "XXXX" bei XXXX in XXXX nicht teilgenommen habe. 1. Mit B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.01.2018 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hat. 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Ar... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Bruck/Mur des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.12.2017, Zl. XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gegen Bescheid vom 05.12.2017 bezügliches des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlV... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 04.12.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 21.11.2017 bis 15.01.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Arbeitsaufnahme auf eine vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Betriebswerker bei der Firma XXXX nicht zustande gekommen wäre.
Gründe: für ein... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 07.12. 2017, GZ XXXX, schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, eingegangen am 04.12.2017 von 1. Mit Bescheid vom 07.12. 2017, GZ römisch 40 , schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, eingegangen am 04.12.2017 von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX vom 29.11.2017 GZ XXXXaus. In die... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße (im Folgenden "belangte Behörde") vom XXXX wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe gemäß §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/177 in geltender Fassung, ab 29.09.2017 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Laxenburger Straß... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt: "I. Der XXXX , FN XXXX , vertreten durch die Geschäftsführer XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sowie die Prokuristen XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , wird gemäß §§ 4, 12 und 23 i.V.m. Anlage 6 Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016) d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt: "I. Der XXXX , FN XXXX , vertreten durch die Geschäftsführer XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sowie die Prokuristen XXXX , geb. XXXX XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , wird gemäß §§ 4, 12, 14, 15 und 23 i.V.m. Anlage 1 Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.10.2017 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe im Zeitraum vom 06.09.2017 bis 31.10.2017 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der
Begründung: wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die von der Firma XXXX angebotene zumutbare Stelle nicht angenommen bzw. eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe. ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.11.2017, Zl. XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR: XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gegen Bescheid vom 07.11.2017 bezügliches des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 25.07.2017, Zl. VSNr XXXX AMS Wien Esteplatz, Spruchpunkt A, sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß §§ 49 AlVG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF für die Zeit von 23.05.2017 bis 10.07.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen dies... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 31.10.2016 GZ VSNR XXXX Beschwerde des AMS XXXX den Bezug von den Anspruch auf Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 IDGF für den Zeitraum vom 09.10.2017 bis 03.12.2017. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF sich bei einer vom AMS übermittelten Stelle mit einem möglichen... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden "belangte Behörde") vom 16.11.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß §§ 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/177 in geltender Fassung, aufgrund der Verweigerung einer von der belangten Behörde zugesandten, zumutbaren Beschäftigung, keine Notstandshilfe für den Zeitraum 23.10.2017 bis 03.12.2017 erhalte. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.10.2017 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Ausschluss des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG 1977 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hat. 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeits... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.10.2017 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hat. 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.09.2017, GZ XXXX schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von XXXX(im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX vom 18.08.2017 gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr.33/2013 idgF aus. Begründend wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 20.07.2017 sprach das Arbeitsmarktservice Bruck/Leitha (im Folgenden die belangte Behörde) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für die Zeit von 12.07.2017 bis 05.09.2017 (8 Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte es aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einer Vorauswah... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.07.2017, GZ VSNR XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX, den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von 10.07.2017 bis 20.08.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine angebotene Arbeit nicht angenommen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht seit XXXX .2007 neuerlich im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX .2008 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe. 1. Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 .2007 neuerlich im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit römisch 40 .2008 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe. 2.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 11.05.2017 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 14.04.2017 bis 08.06.2017 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservices römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 11.05.2017 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbin... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 16.08. 2017, GZ XXXX, schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 04.08.2017 von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS Deutschlandsberg vom 24.07.2017 aus. In diesem war der Verlust der Notstandshilfe für einen näher bestimmten Zeitraum ausgesprochen worden. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in seine... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX, zur GZ VSNR 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 , zur GZ VSNR XXXX vom 29.08.2017 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX, den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 14.08.2017 bis 24.09.2017 verloren ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 05.10.2017 Norm: VwGVG §13 Abs5 VwGVG § 13 heute VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021 VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.12.2016 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) mangels Arbeitswilligkeit ab dem 25.11.2016 eingestellt wird. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres drei zumutbare Beschäftigungen verweigert hätte und es werde davon ausgegangen, dass Arbeitswilligke... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 01.03.2017, Zl. VSNR XXXX AMS XXXX sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF für die Zeit von 08.02.2017 bis 04.04.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Es sei keine Nachsicht zu erteilen. Mit Bescheid vom 01.03.2017, Zl. VSNR römisch 40 AMS römisch 40 sprach das Arbeitsmark... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 27.04.2017, ohne Verfahrenszahl, wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs. 5 der Verordnung über die Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien, in der Folge NIS-Melde-Verordnung, die Nicht-interventionelle Studie, in der Folge NIS, Prospektives Register für parenterale Prostanoide (PROPEL) EK Nr: XXXX, in der Folge PROPEL, unt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.08.2017, GZ: XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von Herrn XXXX auch XXXX, SVNR XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gegen den Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 11.07.2017 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum vom 03.07.2017 bis 27.08.2017 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer zugew... mehr lesen...