Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 6.11.2015 des XXXX (im Folgenden: AMS), wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 7.10.2015 bis 17.11.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid vom 6.11.2015 des römisch 40 (im Folgenden: AMS), wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Zell am See (folgend kurz: "AMS") vom 01.09.2015, VNR: XXXX , wurde in Spruchpunkt A festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gem. § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.08.2015 - 13.09.2015 verloren habe. 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Zell a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 13.10.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) für den Zeitraum 21.09.2015 bis 06.10.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgef... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 18.09.2015 der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde), Zl. XXXX, wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 13.08.2015 bis 23.09.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Frau XXXX, (i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Waidhofen an der Ybbs vom 24.09.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 26.09.2015 - 26.10.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Waidhofen an der Ybbs ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 25.09.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 16.09.2015 - 10.11.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 25.09.2015 wurde a... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Bruck an der Mur des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.08.2015, GZ: XXXX, sprach diese in Spruchpunkt A) gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz für den Zeitraum 28.07.2015 bis 07.09.2015 verloren habe und dass sich der angeführte Zeitraum um di... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10.09.2015, Zl BMVIT-820.288/0024-IV/SCH2/2015, wurde der ÖBB Infrastruktur AG die Genehmigung der Änderung gemäß § 24g Abs. 1 UVP-G 2000 des rechtskräftig genehmigten Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" bezüglich Baumaßnahmen im Bauabschnitt SBT3 - Teilraum Grautschenhof (AEO1) erteilt. Im Spruchpunkt V. wird die aufschiebende Wirkung eine... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 09.09.2015 sprach das AMS in Spruchpunkt A) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 24.8.2015 bis zum 4.10.2015 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) des Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. 1.... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices (kurz: AMS) Wien Redergasse vom 07.09.2015, AMS-Geschäftszahl: XXXX, wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 11.08.2015 bis 21.09.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine vom AM... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Redergasse vom 10.09.2015 wurde mit Spruchpunkt A. ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 19.08.2015 - 29.09.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Mit Spruchpunkt B. wurde ausgesprochen, da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: 1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.1. Mit Bescheid des AMS vom 07.07.2015, Zahl: XXXX, wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 19.05.2015 bis 29.06.2015 verloren habe. Der Zeitrau... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 16.09.2015, VNR: XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gegenüber der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 03.09.2015 bis 14.10.2015 ausgesprochen. Es wurde zudem ausgesprochen, dass sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume während derer... mehr lesen...
BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS Graz‚ West und Umgebung, Zl XXXX, vom 10.09.2015 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS Graz‚ West und Umgebung, Zl römisch 40 , vom 10.09.2015 besch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Krems (im Folgenden die belangte Behörde) vom 06.03.2015 wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.02.2015 bis 29.03.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Krems (im Folgenden ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 04.08.2015 wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 ALVG idgF für den Zeitraum vom 27.07.2015-05.09.2015 ausgesprochen, Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einer Einladung zur Jobbörse für eine Beschäftigung als Verkäuferin b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden die belangte Behörde) vom 18.08.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 24.07.2015 bis 06.08.2015 gemäß § 49 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, idgF kein Arbeitslosengeld erhält. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden die belangte Behörde) vom 18.08.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Königreich Saudi-Arabien (im Folgenden: Beschwerdeführer) führt in XXXX, XXXX, die Privatschule "XXXX XXXX". 1. Das Königreich Saudi-Arabien (im Folgenden: Beschwerdeführer) führt in römisch 40 , römisch 40 , die Privatschule "XXXX XXXX". 2. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20.08.2015, GZ. 100.205/0044-kanz1/2015, wurde erstens die weitere Führung der Privatschule gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 6 PrivS... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Mödling (AMS-Geschäftszahl: XXXX) vom 05.08.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 06.07.2015 bis 12.07.2015 (7 Tage) ausgesprochen. Mit Bescheid des AMS Mödling (AMS-Geschäftszahl: XXXX) vom 05.08.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 06.08.2015 der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: AMS), Zl. XXXX, wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 22.06.2015 bis 02.08.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Frau XXXX, SVNR XXXX, (im F... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 28.05.2015, VNR: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gem. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 26.03.2015 - 31.03.2015 widerrufen und die bP gem. § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 155,04 verpfl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 04.08.2015 hat das Arbeitsmarktservice verfügt, dass die bP den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 10 AlVG für den Zeitraum 06.07.2015 bis 16.08.2015 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt (Spruchpunkt A.). Mit Bescheid vom 04.08.2015 hat das Arbeitsmarktservice verfügt, dass die bP den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 06.07... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Linz vom 31.07.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 28.07.2015 bis 21.09.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm am 18.6.2015 vom AMS aufgetragenen Nachweise über Anst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer stellten am 19.10.2011 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 wurden die Anträge in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde genannt) vom 30.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1664,67 verpflichtet wird. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: 1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.1. Mit Bescheid des AMS Schärding vom 29.05.2015, Zahl: XXXX , wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 03.12.2014 bis zum 14.04.2015 gemäß § 24 Abs 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und dass der Beschwerdeführer gem. § 25 Abs ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 03.06.2015 hat das Arbeitsmarktservice Traun dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.06.2015 gem. § 22 AlVG keine Folge gegeben. Das letzte Dienstverhältnis habe durch einvernehmliche Auflösung geendet und es bestünde Anspruch auf Korridorpension per 01.02.2015. Mit Bescheid vom 03.06.2015 hat das Arbeitsmarktservice Traun dem Antrag der bP auf Z... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 28.07.2015, VNR: XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gegenüber der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum 10.07.2015 bis 20.08.2015 ausgesprochen. Es wurde zudem ausgesprochen, dass sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegend... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei wurde am 19.10.2014 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet aus Ungarn kommend festgenommen. Bei seiner Einvernahme als Zeuge im Verfahren wegen Verdachts der Schlepperei gegen Entgelt vor der Landespolizeidirektion Burgenland, Polizeiinspektion (PI) Nickelsdorf AGM (Ausgleichsmaßnahmen) vom 19.10.2014 gab der Beschwerdeführer an, er heiße XXXX, geboren am XXXX in Syrien. Er ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Neunkirchen vom 22.07.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 14.07.2015 bis 24.08.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Erfolg der Maßnahme Arbeitstraining bei XXXX in X... mehr lesen...