TE Bvwg Beschluss 2015/9/2 W141 2113458-1

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Veröffentlicht am 02.09.2015
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Entscheidungsdatum

02.09.2015

Norm

AlVG §25
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W141 2113458-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, mit dem die Rückforderung der Notstandshilfe (Spruchpunkt A) und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkungen einer Beschwerde gegen den Bescheid (Spruchpunkt B) ausgesprochen wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter in der Beschwerdesache römisch 40 , betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , mit dem die Rückforderung der Notstandshilfe (Spruchpunkt A) und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkungen einer Beschwerde gegen den Bescheid (Spruchpunkt B) ausgesprochen wurde, beschlossen:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde genannt) vom 30.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1664,67 verpflichtet wird.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde genannt) vom 30.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1664,67 verpflichtet wird.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 25.11.2014 bis 19.01.2015 ausbezahlt wurde. Die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seine Beschwerde hat ergeben, dass die Sanktion gem.

§ 10 AlVG zu Recht verhängt wurde und dass er für den benannten Zeitraum keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat. Dieser Umstand stellt nunmehr einen Rückforderungsgrund dar. Der offene Übergenuss beträgt € 1.664,67 (= 37 Kalendertage x 29,56 (tägl. Anspruch 2014) + 19 Kalendertage x 30,05 (tägl. Anspruch 2015)).Paragraph 10, AlVG zu Recht verhängt wurde und dass er für den benannten Zeitraum keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat. Dieser Umstand stellt nunmehr einen Rückforderungsgrund dar. Der offene Übergenuss beträgt € 1.664,67 (= 37 Kalendertage x 29,56 (tägl. Anspruch 2014) + 19 Kalendertage x 30,05 (tägl. Anspruch 2015)).

Im Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF ausgeschlossen.Im Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF ausgeschlossen.

Dazu wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen begründend ausgeführt, dass

bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliegt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert wird, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen ist. Aus diesem Grund überwiegt in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben (eingelangt am 10.08.2015) fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des gesamten Bescheides wegen Nichtigkeit. Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt B den Antrag, die ihm aufschiebende Wirkung nach neuer Rechtslage zuzuerkennen und diesen Spruchpunkt wegen Ungültigkeit aufzuheben.

3. Am 01.09.2015 einlangend wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die belangte Behörde beabsichtige, ein Beschwerdevorprüfungsverfahren einzuleiten, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt.3. Am 01.09.2015 einlangend wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die belangte Behörde beabsichtige, ein Beschwerdevorprüfungsverfahren einzuleiten, gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) zufolge bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung der Einzelrichterzusta¿ndigkeit unterliegen, ist somit anzunehmen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) zufolge bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung der Einzelrichterzusta¿ndigkeit unterliegen, ist somit anzunehmen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru¿ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru¿ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird die Rechtssache nicht erledigt, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache hat die vorliegende Entscheidung somit durch Beschluss zu erfolgen.

2. Abweisung der Beschwerde

Aufgrund dessen, dass durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2015, W141 2101817-1/3E (Workflowzahl: 2015-0566-9-000051), bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25.11.2014 bis 19.01.2015 vorliegt, würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2015 ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert wird, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen ist. Aus diesem Grund überwiegt in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Mit dem gegenständlichen Beschluss wird eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Die Entscheidung darüber erfolgt (allenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde) zu einem späteren Zeitpunkt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2113458.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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