Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin XXXX (= Bf) erhielt von der belangten Behörde Arbeitsmarktservice Amstetten (= AMS) eine mit 21.05.2015 datierte Bescheidausfertigung zugestellt, die va aus Textbausteinen eines Formulars besteht, wonach die Bf gemäß Spruchpunkt A) dieser Bescheidausfertigung den Anspruch auf Notstandshilfe von 04.05.2015 bis 28.06.2015 wegen Vereitelung eines möglichen Arbeitsantritts beim XXXX verlöre. Nach... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 08.05.2015 wurde mit Spruchpunkt A. ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 18.03.2015 - 12.05.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Mit Spruchpunkt B. wurde ausgesproch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices St. Pölten vom 02.02.2015 wurde der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 07.01.2015 bis 17.02.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt XXXX Deutschkur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 28.04.2015, GZ XXXX, wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm. § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF der Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum von 02.04.2015 bis 13.05.2015 ausgesprochen. 1. Mit Bescheid vom 28.04.2015, GZ römisch 40 , wurde im Spruchpunkt A) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.01.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 18.12.2014 bis 11.02.2015 gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und keine Nachsicht erteilt werden habe können. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 23.04.2015 wurde mit Spruchpunkt A. ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 10.04.2015 - 21.05.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Mit Spruchpunkt B. wurde ausgesprochen, dass di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: "AMS") vom 16.04.2015 wurde der Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gem. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 12.05.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt (Spruchpunkt A). 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: "AMS") vom 16.04.2015 wurde der Verlust des Anspruc... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservices Graz Ost des Arbeitsmarktservices (im Folgenden AMS), Zl. XXXX, vom 02.04.2015 wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 01.04.2015-26.05.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass XXXX ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens hat das Bundesdenkmalamt mit dem ersten Spruchpunkt des Bescheides vom 30.12.2012, Zl. 54.042/2/2012, ausgesprochen, dass die Erhaltung des Wohnhauses, XXXX, in Wien 2., XXXX, GB 01657 Leopoldstadt (im Erkenntnis kurz: Objekt) gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. 1. Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens hat das Bundesdenkmalamt mit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Tulln vom 01.04.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 23.03.2015 bis 17.05.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX ab 23.03.2015... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 23.03.2015 wurde mit Spruchpunkt A. ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 29.01.2015 - 11.03.2015 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Mit Spruchpunkt B. wurde a... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer XXXX(= Bf) wurde von der belangten Behörde Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (= AMS) eine mit 07.04.2015 datierte Bescheidausfertigung, die va aus Textbausteinen eines Formulars besteht, zugestellt, wonach der Bf gemäß Spruchpunkt A) dieser Bescheidausfertigung den Anspruch auf Notstandshilfe von 26.03.2015 bis 06.05.2015 wegen Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme verlör... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.03.2015 wurde im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15.03.2015 bis 25.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 20.03.2015 wurde im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides gemäß Pa... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Salzburg (folgend kurz: "AMS") vom 07.04.2015, VNR: XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, gegenüber der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum 01.03.2015 bis 25.04.2015 ausgesprochen. Es wurde ausgesprochen, dass sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Z... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 24.02.2015 des AMS Murau (im Folgenden: AMS), wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 20.01.2015 bis 16.03.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Herrn XXXX (im Folgenden: BF)die seitens des AMS am 23.12.2014 vermittelte, zumutbare Be... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.04.2015 des AMS Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS), wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 1. Mit Bescheid vom 13.04.2015 des AMS Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS), wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 23.02.2015 bis 05.04.2015 ausgesprochen. Na... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 07.04.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF für den Zeitraum vom 20.03.2015 bis 30.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid vom 07.04.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arb... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.03.2015 der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: AMS), Zl.XXXX, wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 27.02.2015 bis 09.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Herrn XXXX, (im Folgenden: B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservices Korneuburg (im Folgenden: Arbeitsmarktservice) vom 11.03.2015 wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.02.2015 bis zum 09.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservices Korn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 01.04.2015, XXXX, wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 24 Abs. 1 iVm. den §§ 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie 9 Abs. 1 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 06.03.2015 eingestellt. 1. Mit Bescheid vom 01.04.2015, römisch 40 , wurde im Spruchpunkt A) gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragra... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.03.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF für den Zeitraum vom 05.02.2015 bis 18.03.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid vom 03.03.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosen... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer XXXX (= Bf) wurde von der belangten Behörde Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (= AMS) ein mit 17.03.2015 datierter Bescheid, der va aus Textbausteinen eines Formulars besteht, zugestellt, wonach der Bf gemäß Spruchpunkt A) im Wesentlichen den Anspruch auf Notstandshilfe von 10.03.2015 bis 24.04.2015 verliert, weil er entgegen einer niederschriftlichen Vereinbarung vom 12.01.2015 dem AM... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Redergasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.04.2015 wurde im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.03.2015 bis 13.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Schwechat vom 25.03.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 18.03.2015 bis 28.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur Vorauswahl am 18.03.2015 im AMS Esteplatz ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.01.2015 auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts durch die XXXX gemäß § 5 FERG wie folgt entschieden: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.01.2015 auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts durch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservices Korneuburg (im Folgenden: Arbeitsmarktservice) vom 11.03.2015 wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.02.2015 bis zum 23.03.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservices Korn... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Krems vom 17.03.2015 wurde im Spruchpunkt A des bekämpften Bescheides gemäß § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23.02.2015 bis 05.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Krems vom 17.03.2015 wurde im Spruchpunkt A des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 10, AlVG idgF der Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Mistelbach vom 25.03.2015 wurde im Spruchpunkt A des bekämpften Bescheides gemäß § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.03.2015 bis 22.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Mistelbach vom 25.03.2015 wurde im Spruchpunkt A des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 10... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.03.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF für den Zeitraum vom 20.01.2015 bis 16.03.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid vom 03.03.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosen... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung (im folgenden AMS) vom 06.03.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 15.02.2015-28.03.2015 gemäß § 10 Abs. 1 AlVG idgF widerrufen. Im Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs.2 VwGVG idgF ausgeschlossen. Begründet wurde dies damit, dass ... mehr lesen...