Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 2.8.2016 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 33 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 Abs 2 und 8 Abs 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 27.7.2016 keine Notstandshilfe erhalte. 1. Mit Bescheid vom 2.8.2016 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") gemäß Paragraph 33... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 25.07.2016 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für die Zeit vom 27.06.2016 bis 21.08.2016 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid vom 25.07.2016 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für die Zeit vom 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.08.2016 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/19... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde genannt) vom 28.06.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 144,84 verpflichtet wird. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Beh... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Rohrbach (folgend kurz: "AMS") vom 19.05.2016, VNR: XXXX, wurde gem. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, geb. am XXXX, für die näher bezeichneten Zeiträume widerrufen und wurde die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien XXXX vom 24.05.2016 wurde im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides gemäß § 46 Abs. 6 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab 01.04.2016 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien römisch 40 vom 24.05.2016 wurde im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 6,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) die Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) mangels Arbeitswilligkeit ab dem 01.04.2016 eingestellt wird. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belang... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 14.03.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. § 10 AlVG im Zeitraum 03.03.2016 bis 27.04.2016 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde - nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem am 27.01.2016 schriftlich vereinbarten A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 18.05.2016 wurde in Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass für den Zeitraum von 03.05.2016 bis 10.05.2016 keine Notstandshilfe gebühre. Begründend wurde - nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 03.05.2016 nicht eingehalten habe, und er sich erst wieder am 11... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 06.04.2016 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 05.04.2016 eingestellt werde. Begründend wurde - nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 05.04.2016 niederschriftlich das ärztliche Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsans... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.04.2016 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für die Zeit vom 21.03.2016 bis 15.05.2016 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid vom 15.04.2016 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für die Zeit vom 2... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost vom 15.04.2016 über den Verlust der Notstandshilfe in einem bestimmten Zeitraum, GZ XXXX, schloss das AMS Landesgeschäftsstelle Steiermark die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 aus. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass, XXXX (im Folgenden Beschwerdefüh... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 24.02.2016, VNR: XXXX , wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gem. § 10 AlVG für den 15.02.2016 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , gem. Paragraph 10, AlVG... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 24.02.2016, VNR: XXXX , wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gem. § 10 AlVG für den 15.02.2016 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , gem. Paragraph 10, AlVG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 11.02.2016 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 09.02.2016 eingestellt werde. Begründend wurde - nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 09.02.2016 das ärztliche Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsan... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Baden (kurz: AMS) vom 23.03.2016, SVNR XXXX wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum 21.03.2016 bis 15.05.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme am 21.03.2016 beim Dienstgeber XXXX &am... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 16.02.2016 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum 11.02.2016 bis 06.04.2016 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 09.03.2016 GZ XXXX schloss das AMS Landesgeschäftsstelle Steiermark die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.02.2016 über den Verlust der Notstandshilfe für einen näher bestimmten Zeitraum gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 aus. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, das... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: 1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.1. Mit Bescheid des AMS vom 11.02.2016, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 01.02.2016 bis 27.03.2016 verloren habe. Der Zeitraum verlän... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009, wurde der Beschwerdeführerin das Recht auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 FERG in dem von ihr veranstalteten Fernsehprogramm " XXXX " bezüglich der von der XXXX übertragenen Spiele der höchsten Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) eingeräumt. Mit Spruchpunkt 9. dieses Bescheides wurde... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 22.10.2015 beantragte die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Dr. OBERMOSER Wirtschaftstreuhand GmbH, bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Beitragsnachrechnung und den Beitragszuschlag vom 13.10.2015 für den Prüfzeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2013. 1. Mit Schreiben vom 22.10.2015 be... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 09.11.2015 wurde Herrn XXXX (im folgenden Beschwerdeführer genannt) im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 22.10.2015 bis 29.10.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des AMS Baden vom 21.01.2016, VSNR XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe gem. § 38 AlVG in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum 07.01.2016 - 17.02.2016 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Annahme einer vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 07.01.2016 vereitelt wurde. Mit Bescheid des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.01.2016 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977, für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 25.01.2016 verloren hat. 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: 1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.1. Mit Bescheid des AMS vom 28.12.2015, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 03.12.2015 bis 13.01.2016 verloren habe. Der Zeitraum verlängere si... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.02.2016, GZ XXXX schloss das AMS Landesgeschäftsstelle XXXX die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.02.2016 über den Verlust der Notstandshilfe für einen näher bestimmten Zeitraum gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 idgF aus. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, das... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.12.2015 erteilte das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) dem XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) gemäß § 37a EisbG ab dem 24.12.2015 bis zum 24.12.2016 mit Auflagen "die Genehmigung der Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf und des Verkehrs auf den Hauptbahnen und/oder vern... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices (kurz: AMS) Wien Esteplatz vom 05.11.2015, GZ XXXX , wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 10.09.2015 bis 21.10.2015 ausgesprochen. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices (kurz: AMS) Wien Esteplatz vom 05.11.2015, GZ römisch 40 , wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbind... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.10.2015 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, für den Zeitraum vom 28.09.2015 bis 08.11.2015 verloren hat. 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte am 25.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.04.2004, rechtskräftig an demselben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB (Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls) un... mehr lesen...