Entscheidungsdatum
08.04.2016Norm
AVG 1950 §64 Abs2Spruch
W194 2123593-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 11.02.2016, KOA 3.800/15-020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 11.02.2016, KOA 3.800/15-020, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009, wurde der Beschwerdeführerin das Recht auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 FERG in dem von ihr veranstalteten Fernsehprogramm " XXXX " bezüglich der von der XXXX übertragenen Spiele der höchsten Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) eingeräumt. Mit Spruchpunkt 9. dieses Bescheides wurde das Verfahren hinsichtlich der Berechtigung der Beschwerdeführerin, den Kurzbericht auch im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen, bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C-347/14 New Media Online angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt. Mit Spruchpunkt 10. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009, wurde der Beschwerdeführerin das Recht auf Kurzberichterstattung gemäß Paragraph 5, FERG in dem von ihr veranstalteten Fernsehprogramm " römisch 40 " bezüglich der von der römisch 40 übertragenen Spiele der höchsten Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) eingeräumt. Mit Spruchpunkt 9. dieses Bescheides wurde das Verfahren hinsichtlich der Berechtigung der Beschwerdeführerin, den Kurzbericht auch im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen, bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C-347/14 New Media Online angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt. Mit Spruchpunkt 10. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
2. Die gegen Spruchpunkt 10. des Bescheides der belangten Behörde vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009, erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2015, GZ W194 2103335-1/4Z, als unbegründet abgewiesen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nunmehr ausgesprochen, dass die der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009, erteilte Berechtigung zur Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs. 5 FERG auch das Recht umfasse, die im Fernsehprogramm " XXXX " ausgestrahlte allgemeine Nachrichtensendung mit den Kurzberichten über die Spiele der höchsten Spielklasse der ÖFBL unter den im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen Bedingungen im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde aufgrund der gleich gelagerten Interessenlage sowie aufgrund der Parteienidentität auf die Begründung des Bescheides vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009 (Pkt. 4.6. ab S. 38), sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2015, GZ W194 2103335-1/4Z.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nunmehr ausgesprochen, dass die der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009, erteilte Berechtigung zur Kurzberichterstattung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FERG auch das Recht umfasse, die im Fernsehprogramm " römisch 40 " ausgestrahlte allgemeine Nachrichtensendung mit den Kurzberichten über die Spiele der höchsten Spielklasse der ÖFBL unter den im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen Bedingungen im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde aufgrund der gleich gelagerten Interessenlage sowie aufgrund der Parteienidentität auf die Begründung des Bescheides vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009 (Pkt. 4.6. ab S. 38), sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2015, GZ W194 2103335-1/4Z.
4. Gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wendet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher beantragt wird, "das Bundesverwaltungsgericht möge gem § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides abändern und gem § 22 Abs 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den Bescheid ausschließen".4. Gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wendet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher beantragt wird, "das Bundesverwaltungsgericht möge gem Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz VwGVG Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides abändern und gem Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den Bescheid ausschließen".
Begründend wird im Wesentlichen dasselbe Vorbringen wie in der unter I.2. erwähnten Beschwerde erstattet: Demnach habe die Beschwerdeführerin am 16.01.2015 die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts an den Spielen der höchsten Spielklasse der ÖFBL ab der 20. Spielrunde am 14./15.02.2015 beantragt. Der Antrag sei sohin von einer gewissen Dringlichkeit geprägt gewesen. Die belangte Behörde habe "folgerichtig" auch rasch entschieden und den Bescheid vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009, noch vor der ersten Spielrunde nach der Winterpause erlassen. Über die beantragte Ausstrahlung in der "Mediathek" habe die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid entschieden. Seit dem Antrag sei sohin bereits ein Jahr verstrichen. Durch die Abweisung des Antrages auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung habe die belangte Behörde jedoch den aufgrund der erwähnten Dringlichkeit rasch ergangenen Bescheid "gewissermaßen ad absurdum" geführt. Das mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumte Recht habe für die Beschwerdeführerin vorerst überhaupt keinen Wert, weswegen die Dringlichkeit der Entscheidung letztendlich nicht geboten gewesen wäre. "Gefahr im Verzug" sei Voraussetzung einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die belangte Behörde müsse eine Interessensabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und entgegenstehenden Interessen anderer Parteien und öffentlichen Interessen vornehmen. Die belangte Behörde habe zwar eine Interessenabwägung vorgenommen, dabei aber außer Acht gelassen, dass durch die aufschiebende Wirkung "ein massiver Nachteil für das öffentliche Wohl" gegeben sei. Die dem Regelungszweck des FERG entsprechende unverschlüsselte Empfangbarkeit bzw. allgemeine Zugänglichkeit von besonderen Ereignissen sei weder durch den "ORF, noch durch Krone.at oder Laoa1.tv" gegeben. Die Verbreitung über Krone.at bzw. Laola1.tv stelle keine Verbreitung dar, die den Kriterien und dem Regelungsansatz des FERG entspreche. Beide Plattformen würden ihre Programme zwar derzeit unverschlüsselt anbieten, "sicherlich" sei diese Verbreitung aber nicht als "allgemein zugänglich" zu bewerten, da dies voraussetze, dass potentielle Nutzer über das Bestehen des Angebots informiert seien. Dieser Bekanntheitsgrad sei bei diesen beiden Angeboten "jedenfalls nicht bei einer Mehrheit der österreichischen Bevölkerung und daher in keinem ausreichendem Ausmaß gegeben". All dies führe zum Ergebnis, dass durch die aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall ein "massiver Nachteil für das öffentliche Wohl" gegeben sei.Begründend wird im Wesentlichen dasselbe Vorbringen wie in der unter römisch eins.2. erwähnten Beschwerde erstattet: Demnach habe die Beschwerdeführerin am 16.01.2015 die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts an den Spielen der höchsten Spielklasse der ÖFBL ab der 20. Spielrunde am 14./15.02.2015 beantragt. Der Antrag sei sohin von einer gewissen Dringlichkeit geprägt gewesen. Die belangte Behörde habe "folgerichtig" auch rasch entschieden und den Bescheid vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009, noch vor der ersten Spielrunde nach der Winterpause erlassen. Über die beantragte Ausstrahlung in der "Mediathek" habe die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid entschieden. Seit dem Antrag sei sohin bereits ein Jahr verstrichen. Durch die Abweisung des Antrages auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung habe die belangte Behörde jedoch den aufgrund der erwähnten Dringlichkeit rasch ergangenen Bescheid "gewissermaßen ad absurdum" geführt. Das mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumte Recht habe für die Beschwerdeführerin vorerst überhaupt keinen Wert, weswegen die Dringlichkeit der Entscheidung letztendlich nicht geboten gewesen wäre. "Gefahr im Verzug" sei Voraussetzung einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die belangte Behörde müsse eine Interessensabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und entgegenstehenden Interessen anderer Parteien und öffentlichen Interessen vornehmen. Die belangte Behörde habe zwar eine Interessenabwägung vorgenommen, dabei aber außer Acht gelassen, dass durch die aufschiebende Wirkung "ein massiver Nachteil für das öffentliche Wohl" gegeben sei. Die dem Regelungszweck des FERG entsprechende unverschlüsselte Empfangbarkeit bzw. allgemeine Zugänglichkeit von besonderen Ereignissen sei weder durch den "ORF, noch durch Krone.at oder Laoa1.tv" gegeben. Die Verbreitung über Krone.at bzw. Laola1.tv stelle keine Verbreitung dar, die den Kriterien und dem Regelungsansatz des FERG entspreche. Beide Plattformen würden ihre Programme zwar derzeit unverschlüsselt anbieten, "sicherlich" sei diese Verbreitung aber nicht als "allgemein zugänglich" zu bewerten, da dies voraussetze, dass potentielle Nutzer über das Bestehen des Angebots informiert seien. Dieser Bekanntheitsgrad sei bei diesen beiden Angeboten "jedenfalls nicht bei einer Mehrheit der österreichischen Bevölkerung und daher in keinem ausreichendem Ausmaß gegeben". All dies führe zum Ergebnis, dass durch die aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall ein "massiver Nachteil für das öffentliche Wohl" gegeben sei.
5. Mit hg. am 23.03.2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Zu den im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen:
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), StF: BGBl I. Nr. 33/2013, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (Paragraph eins, VwGVG).
Die §§ 13 (idF BGBl. I Nr. 122/2013), 22 und 28 VwGVG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,), 22 und 28 VwGVG lauten auszugsweise:
"Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
[...]
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
"Aufschiebende Wirkung
§ 22. [...]Paragraph 22, [...]
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Den Gesetzesmaterialien zu §§ 13 und 22 VwGVG (2009 der Beilagen XXIV. GP) ist zu entnehmen:Den Gesetzesmaterialien zu Paragraphen 13 und 22 VwGVG (2009 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen:
Zu § 13:Zu Paragraph 13 :
"Wie eine Berufung im Verwaltungsverfahren (§ 64 Abs. 1 AVG) soll auch die zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung haben. Bis zur Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht soll die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen können. Über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid soll das Verwaltungsgericht unverzüglich entscheiden. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens vorzulegen. [...]""Wie eine Berufung im Verwaltungsverfahren (Paragraph 64, Absatz eins, AVG) soll auch die zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung haben. Bis zur Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht soll die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen können. Über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid soll das Verwaltungsgericht unverzüglich entscheiden. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens vorzulegen. [...]"
Zu § 22:Zu Paragraph 22 :
"Gemäß dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Da zunächst die Behörde über die aufschiebenden Wirkung entscheidet, soll dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit eröffnet werden, dies auch zu tun.""Gemäß dem vorgeschlagenen Paragraph 13, Absatz eins, kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Da zunächst die Behörde über die aufschiebenden Wirkung entscheidet, soll dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit eröffnet werden, dies auch zu tun."
2. § 13 Abs. 1 VwGVG ordnet als Grundregel an, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG "kann" die Behörde bei Vorliegen der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen "die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen". Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde [ua. gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 leg.cit.] "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden".2. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ordnet als Grundregel an, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG "kann" die Behörde bei Vorliegen der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen "die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen". Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde [ua. gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, leg.cit.] "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden".
Was den Maßstab für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, ist anzunehmen, dass dieser "materiell" dem in § 64 Abs. 2 AVG normierten Maßstab gleichkommt (vgl. Lehofer,Was den Maßstab für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, ist anzunehmen, dass dieser "materiell" dem in Paragraph 64, Absatz 2, AVG normierten Maßstab gleichkommt vergleiche Lehofer,
Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, B.1.). Dies belegen auch die Gesetzesmaterialien zu § 13 VwGVG (II.1.).Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, B.1.). Dies belegen auch die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 13, VwGVG (römisch zwei.1.).
3. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen würden, weswegen sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen hat (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides).3. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen würden, weswegen sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG abgewiesen hat (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides).
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher dargetan wird, dass durch den mangelnden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein massiver Nachteil für das öffentliche Wohl entstehe, da einerseits die (bereits erfolgende) Verbreitung durch den ORF nicht dem Kriterium von "unverschlüsselt" und "allgemein zugänglich" entspreche, und andererseits die (ebenfalls bereits erfolgende) Verbreitung durch Krone.at und Laola1.tv nicht dem Kriterium "allgemein zugänglich" entspreche, da dies einen Bekanntheitsgrad voraussetze, der bei beiden Plattformen nicht gegeben sei.
4. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht.
Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen dasselbe vor, wie im Rahmen ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt 10. des Bescheides der belangten Behörde vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2015, GZ W194 2103335-1/4Z, als unbegründet abgewiesen wurde (I.2.).Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen dasselbe vor, wie im Rahmen ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt 10. des Bescheides der belangten Behörde vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2015, GZ W194 2103335-1/4Z, als unbegründet abgewiesen wurde (römisch eins.2.).
Soweit die Beschwerdeführerin die von ihr ins Treffen geführten Programme nicht als allgemein zugänglich im Sinne des FERG qualifiziert, muss ihr entgegengehalten werden, dass einerseits der "Bekanntheitsgrad" eines Veranstalters kein dem FERG zu entnehmendes Kriterium darstellt, welches geeignet wäre, die allgemeine Zugänglichkeit in Abrede zu stellen. Für den ORF kann schon in Anbetracht des in § 3 ORF-Gesetz festgelegten Versorgungsauftrages nicht angenommen werden, dass die allgemeine Zugänglichkeit seiner Programme in Frage zu stellen ist.Soweit die Beschwerdeführerin die von ihr ins Treffen geführten Programme nicht als allgemein zugänglich im Sinne des FERG qualifiziert, muss ihr entgegengehalten werden, dass einerseits der "Bekanntheitsgrad" eines Veranstalters kein dem FERG zu entnehmendes Kriterium darstellt, welches geeignet wäre, die allgemeine Zugänglichkeit in Abrede zu stellen. Für den ORF kann schon in Anbetracht des in Paragraph 3, ORF-Gesetz festgelegten Versorgungsauftrages nicht angenommen werden, dass die allgemeine Zugänglichkeit seiner Programme in Frage zu stellen ist.
Weitere Gründe führt die Beschwerdeführerin nicht an.
Das Bundesverwaltungsgericht kann vor diesem Hintergrund nicht erkennen, dass im Beschwerdefall Gründe dafür sprechen würden, wonach der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides bzw. die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.
5. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob der verfahrensgegenständliche Antrag von der belangten Behörde nicht eigentlich zurückgewiesen hätte werden müssen (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/21/0266, zu einem Antrag, einer Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen), da die Beschwerdeführerin durch die vorliegende Abweisung anstelle einer Zurückweisung nicht in einem Recht verletzt sein kann.Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob der verfahrensgegenständliche Antrag von der belangten Behörde nicht eigentlich zurückgewiesen hätte werden müssen vergleiche VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/21/0266, zu einem Antrag, einer Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen), da die Beschwerdeführerin durch die vorliegende Abweisung anstelle einer Zurückweisung nicht in einem Recht verletzt sein kann.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen (VwGH 24.02.2015, Zl. Ro 2014/05/0097):
"Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033)."
Ferner ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005):
"Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).""Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sich im konkreten Fall die Rechtslage als klar und eindeutig erwiesen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sich im konkreten Fall die Rechtslage als klar und eindeutig erwiesen hat.
Schlagworte
audiovisueller Mediendienst, aufschiebende Wirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W194.2123593.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016